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VDI 2047 Rückkühlwerke (VDI-Kühlturmregeln)

Rückkühlwerke können Quellen für luftgetragene Keime sein. Der Betreiber steht in der Verantwortung, das Risiko aus dem Betrieb solcher Anlagen zu minimieren. Die Richtlinienreihe VDI 2047 gibt dem Betreiber Hinweise zum hygienegerechten Betrieb und legt Randbedingungen und Inhalte geeigneter Schulungen fest, um das erforderliche Personal für den Betrieb zu qualifizieren. Eine Qualifizierung nach VDI-MT 2047 Blatt 4 ist freiwillig, versetzt die Teilnehmer aber in die Lage, eine Verdunstungskühlanlage gemäß den aktuellen Bestimmungen zu planen, zu errichten, zu betreiben und instand zu halten.

Die Richtlinien der Reihe gelten für bestehende und neu zu errichtende Verdunstungskühlanlagen und -apparate, bei denen Wasser verrieselt oder versprüht wird oder anderweitig in Kontakt mit der Atmosphäre kommen kann, mit Ausnahme von Naturzugkühltürmen mit einer thermischen Leistung von mehr als 200 MW. Dabei ist es unerheblich, ob das Kühlwasser als Kühlmedium im Prozess direkt eingesetzt wird oder die Prozesswärme über Wärmeübertrager aus einem Primärkühlkreislauf auf einen Wasserkühlkreislauf übertragen wird. Anlagen und Apparate, bei denen Kondenswasserbildung durch Taupunktunterschreitung möglich ist, werden nicht behandelt, z. B. solche mit Kaltwassersätzen. Die Richtlinie gilt nicht für Wärmeübertrager im Trockenbetrieb.

Risiken beim Betrieb von Verdunstungskühlanlagen

Verdunstungskühlanlagen, wie sie in großer Zahl verwendet werden, um überschüssige Wärme aus Prozessen jeglicher Art abzuführen, sind mögliche Quellen von Legionelleninfektionen, wie sie etwa 2010 in Ulm und 2013 in Warstein auftraten. Die Zahl der in Deutschland installierten Verdunstungskühlanlagen ist unbekannt, doch ist davon auszugehen, dass eine große Anzahl von Anlagen aller möglichen Größen in Deutschland betrieben werden – gerade auch in dicht besiedelten Gebieten.

Im August 2017 trat die Verordnung über Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider (42. BImSchV) in Kraft. Der Betreiber einer Verdunstungskühlanlage hat nach der 42. BImSchV bestimmte Pflichten:

  • Die Anlage ist bei der zuständigen Überwachungsbehörde zu melden (siehe www.kavka.bund.de).
  • Der Betreiber aufgrund des von den Anlagen ausgehenden Risikos in besonderem Maße verpflichtet Sorge zu tragen, dass nur geeignet qualifiziertes Personal (z.B. nach VDI 2047) zum Betrieb der Anlagen eingesetzt wird. Der VDI schafft hier die Grundlage zum Nachweis der geeigneten Qualifikation in Form von qualitätsgesicherten Partnerschulungen.

Wichtiger Hinweis an Schulungsteilnehmende

Durch VDI-Schulungspartnerschaften und den damit einhergehenden Qualitätsmaßnahmen sorgt der VDI dafür, dass Schulungsteilnehmende die Schulungsinhalte nach Vorgaben der Richtlinie VDI-MT 2047 Blatt 4 vermittelt bekommen.

Am Markt gibt es Anbieter für Schulungen zu Rückkühlwerken, die „Schulungen nach VDI 2047“ anbieten, ohne Schulungspartner des VDI zu sein. Bitte nehmen Sie zur Kenntnis, dass diese keiner Qualitätskontrolle des VDI unterliegen und nicht die Vorgaben der VDI-MT 2047 Blatt 4 erfüllen. Teilnehmer dieser Schulungen erhalten keine VDI-Urkunde.

Unsere offiziellen Schulungspartner finden Sie weiter unten auf dieser Seite.

Schulungen nach VDI-MT 2047 Blatt 4

Personen, die durch ihre Beteiligung an Planung, Errichtung, Betrieb oder Instandhaltung von Verdunstungskühlanlagen für deren hygienisch einwandfreien Betrieb sorgen oder die mit der betriebsinternen Kontrolle solcher Anlagen betraut sind.

Der Schulungsteilnehmer sollte technisches Hintergrundwissen über Verdunstungskühlanlagen haben, das als Basisanforderung für das Verständnis der Schulungsinhalte erforderlich ist.

Eine Qualifizierung nach VDI 2047 ist freiwillig, versetzt Schulungsteilnehmer aber in die Lage, eine Verdunstungskühlanlage gemäß den aktuellen Bestimmungen zu planen, zu errichten, zu betreiben und instand zu halten.

  • Einführung in die VDI 2047 Blatt 2
    • Aufbau und Funktionsprinzipien von Verdunstungskühlanlagen
    • relevante hygienische Grundlagen im Zusammenhang mit dem Betrieb von Verdunstungskühlanlagen
  • relevante Grundlagen der Mikrobiologie, insbesondere Vorkommen und Risiken durch Legionellen, medizinische Aspekte, u. a. VDI 4250 Blatt 2
  • relevante Grundlagen der Wasserchemie sowie von Korrosionsvorgängen
  • Überwachung von Anlagen
    • Kontrolle chemischer und physikalischer Kenngrößen
    • Mikrobiologische Bestimmungen und Probenahme
    • Kontrolle des Einsatzes von Bioziden
  • Instandhaltung von Anlagen einschließlich Reinigung und Desinfektion
  • Maßgebende Gesetze, Vorschriften und weitere technische Regeln
    • 42. BlmSchV
    • Verkehrssicherungspflicht
    • Arbeitsschutzgesetz
    • Biostoffverordnung
    • Gefahrstoffverordnung
  • Erfahrungsaustausch, Diskussion, schriftliche Abschlussprüfung

Voraussetzungen:

Referent(inn)en bei einer VDI-Partnerschulung nach VDI-MT 2047 Blatt 4 können werden:

  • VDI-geprüfte Fachingenieure/Fachingenieurinnen RLQ mit gültigem Zertifikat, Nachweis einer bestandenen Prüfung nach einer Schulung der Kategorie A nach VDI/DVGW 6023 und mindestens fünfjähriger Berufserfahrung innerhalb der letzten zehn Jahre bei der Inspektion von Verdunstungskühlanlagen 
  • Absolvent(inn)en, die die untenstehenden Voraussetzungen erfüllen und an einer Schulung nach VDI 2047 Blatt 2 oder nach VDI-MT 2047 Blatt 4 bei einem VDI-Schulungspartner teilgenommen haben und die abschließende Prüfung bestanden haben

Voraussetzungen für eine Referententätigkeit nach VDI-MT 2047 Blatt 4 bei VDI-Partnerschulungen:

Referent(in) Technik

  • Nachweis eines abgeschlossenen einschlägigen technischen oder naturwissenschaftlichen  Studiums, einer einschlägigen Meisterprüfung oder einer einschlägigen Prüfung zum staatlich geprüften Techniker 
  • mindestens fünfjährige Berufserfahrung innerhalb der letzten 10 Jahre im Bereich wasserführender Anlagen, Kenntnisse über Wasserhygiene sowie Korrosionsvorgänge und -ursachen bei wasserberührten Teilen.

Referent(in) Hygiene/Mikrobiologie:

  • Nachweis eines abgeschlossenen naturwissenschaftlichen oder medizinischen Studiums oder vergleichbare Qualifikation
  • vertiefte Kenntnisse über Mikrobiologie und Hygiene im einschlägigen technischen Bereich  
  • mindestens fünfjährige Berufserfahrung innerhalb der letzten 10 Jahre im  Bereich Wasserhygiene (Mikrobiologie) 

Sachkundenachweis

Der Nachweis der erforderlichen Sachkunde kann mit folgenden Unterlagen geführt werden: 
1.    Studienzeugnisse/Diplomurkunden
2.    Arbeitszeugnisse und Beschäftigungsnachweise 
3.    VDI-Urkunde über erfolgreiche Teilnahme an einer VDI-Partnerschulung zur VDI 2047 Blatt 2 oder VDI-MT 2047 Blatt 4
4.    Arbeitgeberbescheinigung oder Eigenerklärung 

Die Referentenunterlagen zur Prüfung können nur über einen VDI-Schulungspartner eingereicht werden. 

VDI-Schulungspartnerschaft

Die VDI-Gesellschaft Bauen und Gebäudetechnik (VDI-GBG) bietet interessierten Schulungsträgern eine VDI-Schulungspartnerschaft zur Qualitätssicherung an. Diese Schulungspartnerschaft basiert auf einem Vertrag zwischen dem Schulungsträger und der VDI-Gesellschaft Bauen und Gebäudetechnik. Der Vertrag sieht u. a. vor, dass bei Partnerschulungen ausschließlich Referent(inn)en eingesetzt werden, die die Anforderungen nach VDI 2047 Blatt 4 erfüllen. Das bedeutet konkret, dass die Referent(inn)en selbst an einer Schulung nach VDI 2047 teilgenommen haben. Eine Schulung wird in der Regel von zwei Referent(inn)en durchgeführt, jeweils für die Teilgebiete Technik und Hygiene.

Voraussetzungen zum Abschluss eines Schulungspartnervertrags mit der VDI-GBG

Während die Anerkennung der Referenten personenbezogen ist, basieren Partnerschulungen auf einem Schulungspartnervertrag zwischen dem Schulungsträger (der juristischen oder natürlichen Person, die verantwortlich die Schulungen veranstaltet) und der VDI-GBG. Eine Partnerschulung kann nur stattfinden, wenn der Schulungsträger einen beiderseits unterschriebenen Schulungspartnervertrag und Referent(inn)en mit jeweils einer gültigen Referentenbescheinigung (Technik und Hygiene) einsetzt. 

Ablauf bis zum Abschluss des Schulungspartnervertrags

Der Schulungspartner erhält einen personalisierten Vertragsentwurf von der VDI-GBG.
Der Schulungspartner schickt den einseitig unterschriebenen Vertrag an die Geschäftsstelle der VDI-GBG. Der Vertrag wird begleitet von:

  • der Benennung von mindestens zwei (jeweils einmal Hygiene, einmal Technik) Referent(inn)en mit gültiger Urkunde 
  • einem kompletten Satz der für die Schulung vorgesehenen Folien/Schulungsunterlagen (mit Ausnahme des Sonderdrucks der Richtlinie)
  • den Prüfungsfragebogen

Die Geschäftsstelle der VDI-GBG prüft diese Unterlagen; erfüllen die Unterlagen die Anforderungen, schickt die Geschäftsstelle den Vertrag – nunmehr beiderseits unterschrieben – zurück; der Schulungsträger kann nun die VDI-Partnerschulungen veranstalten.
 

Anmerkung: Die Prüfung der Unterlagen leistet die Hauptgeschäftsstelle der VDI-GBG ohne Kosten für die Schulungspartner. Unvollständige Unterlagen werden nicht in der Geschäftsstelle der VDI-GBG abgelegt oder zwischengespeichert, sondern zur Entlastung zurückgeschickt (bei Papier) oder gelöscht (bei elektronischer Einreichung). Bei Neueinreichung ist daher wieder ein vollständiger Satz Unterlagen erforderlich.

Kommentar zur VDI 2047

Einen detaillierten Kommentar zur VDI 2047 aus Sicht eines Praktikers finden Sie im Beuth-Kommentar zur Richtlinie.

Fragen und Antworten zur Richtlinienreihe VDI 2047

Sie haben Fragen zur Richtlinienreihe VDI 2047? Dann nutzen Sie die Möglichkeit, Ihre Frage über unsere Internetseite zu stellen.

Die Inhalte von VDI-Richtlinien entstehen in Übereinstimmung mit der VDI 1000 und bilden den Konsens der Verkehrskreise ab. Sie gelten als anerkannte Regeln der Technik. Die Inhalte dieser FAQ dagegen sind rein informativ und haben nicht den Status anerkannter Regeln der Technik. Sie stellen insbesondere auch keine Rechtsberatung dar, sondern sollen als beispielhafte Fallbesprechungen Hilfestellungen für Richtlinienanwender geben. Sie können nicht die eingehende Rechtsberatung durch eine hierzu berufene Person ersetzen und sind nicht als zusätzliche oder über die Richtlinieninhalte hinausgehende Festlegungen zu verstehen.

Antwort:

Anders als ein Gesetz ist eine allgemein anerkannte Regel der Technik (aaRdT), gleich ob etwa VDI-Richtlinie oder DIN-Norm, i.d.R. nicht verpflichtend, sondern immer eine privatrechtliche Empfehlung. Das ist nur anders, wenn im Gesetz ein bindender Verweis auf die spezifische aaRdT steht. Beispiel: Schallschutz im Hochbau, bei dem in Bauordnungen explizit auf DIN 4109 verwiesen wird - dadurch wird die Norm verpflichtend; sie wurde daher auch im Bundesanzeiger veröffentlicht.
Bei einer aaRdT, die "nur" über eine unspezifische Öffnungsklausel, wie "nach den aaRdT" oder "nach dem Stand der Technik", angezogen werden, steht es dem Anwender grundsätzlich frei, das angestrebte (Schutz-)Ziel auf einem anderen Weg zu erreichen. Es ist aber trotzdem des gesetzlich geforderte Schutzniveau einzuhalten.
Indes hat die Einhaltung der aaRdT schon eine positive Wirkung: Wer die aaRdT einhält, dem wird zunächst einmal unterstellt, dass er sich nicht schuldhaft inkorrekt verhalten hat. Wer den oben erwähnten "anderen Weg" geht, bei dem liegt die Beweislast, dass sein Weg ein äquivalentes Schutzniveau liefert. Juristisch ausgedrückt: Die Einhaltung oder Nicht-Einhaltung der aaRdT führt zu einer Beweislastumkehr.
In diesem Sinne sind also auch die Tabellen "nur" Empfehlungen. Hinzu kommt aber hier noch eine Besonderheit: In der Begründung zur 42. BImSchV wird die VDI 2047 als maßgeblich für den Stand der Technik genannt. D.h., der Gesetzgeber hat schon ein deutliches Benchmark gesetzt. Schlechter als in der VDI-Richtlinie beschrieben sollte man's also tunlichst nicht machen. Besser darf man immer.
Die Worte "orientierend" oder "Beispiel" sind aus meiner Sicht nicht als "unverbindlich" zu lesen: Jede Anlage ist mit ihren Spezifika zu sehen. Will sagen: Die Einhaltung der Empfehlungen in den Tabellen sollte grundsätzlich einen vernünftigen Schutz liefern, aber es kann durchaus sein, dass für eine spezifische Anlage die eine oder andere Maßnahme nicht sinnvoll oder schlicht nicht möglich ist. Da muss dann ggf. ein Sachverständiger ran und die grundsätzliche Empfehlung auf die Bedürfnisse der konkreten Anlage maßschneidern.

Antwort:

Die Frage wird im LAI-Auslegungsfragenkatalog beantwortet:

9.1.6 Welche Anforderungen haben Betreiber von Verdunstungskühlanlagen und Nassabscheidern einzuhalten, die von der Ausnahmeregelung nach § 15 Abs. 2 Gebrauch machen?

Mit § 15 Abs. 2 wird geregelt, dass Betreiber von Verdunstungskühlanlagen und Nassabscheidern auf Antrag anstelle der für diese Anlagen in § 4 enthaltenen Anforderungen an die Ermittlung des Referenzwertes, betriebsinternen Überprüfungen und Laboruntersuchungen die betriebsinternen Überprüfungen und Laboruntersuchungen für Kühltürme des § 7 einhalten können („Kühlturmregime“). Dabei finden für diese Anlagen die in Anlage 1 enthaltenen Prüf- und Maßnahmenwerte für Verdunstungskühlanlagen und Nassabscheider weiter Anwendung. Bei der Regelung des § 15 Abs. 2 handelt es sich um eine Soll-Bestimmung, d. h. die Behörde hat keinen Ermessensspielraum und hat einem Antrag eines Betreibers nach § 15 Abs. 2 grundsätzlich zuzustimmen; nur im atypischen Einzelfall kann sie den Antrag ablehnen. Mit der Ausnahme entfällt die Pflicht zur Bestimmung des Referenzwertes des Nutzwassers auf den Parameter allgemeine Koloniezahl. Der Prüfwert 1 ist nicht mehr einschlägig. Der Betreiber hat gemäß § 7 Abs. 1 auch weiterhin durch die regelmäßigen mindestens zweiwöchentlichen betriebsinternen Überprüfungen chemischer, physikalischer oder mikrobiologischer Kenngrößen die hygienische Beschaffenheit des Nutzwassers analog zu § 4 Abs. 2 Nr. 1 sicherzustellen. Die Laboruntersuchungen des Nutzwassers auf den Parameter Legionellen hat der Betreiber monatlich durchführen zu lassen. Veränderungen beispielsweise in der Betriebsweise dieser Anlagen werden damit zeitnah erkannt und können entsprechend zeitnah gegengesteuert werden. In der Folge wird mit Bioziden sparsam und nur in unbedingt notwendigen Situationen umgegangen. Bei Überschreitung des Prüfwertes 2 (1000 KBE Legionella spp. je 100 ml) sind die erforderlichen Maßnahmen nach § 8 zu ergreifen, um die Legionellenkonzentration im Nutzwasser unter den Prüfwert 2 zu reduzieren.

Antwort:

Die Hygiene-Gefährdungsbeurteilung ist unter Beteiligung einer hygienisch fachkundigen Person durchzuführen. Eine Unabhängigkeit des Erstellers von jeglichen Vertriebsinteressen ist unbedingt empfehlenswert, auch wenn sie nicht vorgeschrieben ist.

Antwort:

Jede GBU ist regelmäßig zu überprüfen und zu aktualisieren. Die Biostoffverordnung gibt aber hier ein Intervall von 2 Jahren zur Überprüfung vor. Nach der Inbetriebnahme beginnt der bestimmungsgemäße Betrieb. Damit werden Daten generiert, z.B. aus der Prozessüberwachung sowie der betriebsinternen Überwachung. Aus diesen Daten können neue Erkenntnisse erwachsen. Solche neuen Erkenntnisse sowie die Änderungen, die Einfluss auf die zu beherrschenden Gefährdungen haben, führen zur Notwendigkeit, die GBU zu aktualisieren. Wenn keine wesentlichen Änderungen bekannt sind, empfiehlt sich also trotzdem eine Überprüfung der GBU.

Antwort:

Grundsätzlich ist mittels der Hygiene-Gefährdungsbeurteilung eine Abwägung zum Einsatz von Bioziden zu treffen und die hygienische Sicherheit steht letztendlich über dem Minimierungsgebot für Biozide. Dies folgt der Philosophie der Gesetzgebung auch bei der Energie: Auch hier geht Gesundheitsschutz vor Energieeinsparung. Ein Betreiber muss den Spagat zwischen beiden Anforderungen umsetzten, er darf weder dauerhaft Biozide vorbeugend ohne Belastungen einsetzen, noch erhebliche Belastungen ohne vorausschauende Maßnahmen tolerieren. Ausschließlich reaktiv auf laborseitig festgestellte Legionellenbelastungen zu reagieren führt ggf. zu erheblicher Verzögerung. Laborergebnisse liegen erst 1 bis 2 Wochen nach der Probenahme vor. Wer sein System ausschließlich reaktiv behandelt, riskiert daher sehenden Auges, dass Belastungen über mehr als eine Woche unerkannt verbreitet werden. Erkrankungen können die Folge sein.
Vor dem Hintergrund des Minimierungsgebots nicht zu rechtfertigen ist die früher oft praktizierte und über das gesamte Jahr gleichbleibende regelmäßige Dosierung mit hohen Einsatzkonzentrationen des Biozids. Es bedarf einer angepassten und bedarfsgerechten Bioziddosierung (gleich, ob oxidativ oder nicht oxidativ) für jede Anlage. Schlüssel ist die Hygiene-Gefährdungsbeurteilung. Diese muss regelmäßig fortgeschrieben werden und zu Optimierungen führen.
Die ausreichende Menge an limitierenden Maßnahmen, ohne diese zu übertreiben, ist eine anspruchsvolle Betreiberaufgabe, die in der Regel im Zusammenspiel mit erfahrenen Fachleuten, häufig Fachfirmen, gelöst wird. Auf dem Markt sind inzwischen unterschiedliche Systeme verfügbar, die als "Frühwarnsystem" und Entscheidungshilfe dienen können. Beispiele sind Onlineüberwachung, Schnelltests für Legionellen, Zehrungsmessungen für Biozide, Koloniezahlreduzierungsversuche, Biofilmerfassungen…). Sie bieten sowohl ausreichende hygienische Sicherheit, als auch einen minimierten Biozideinsatz.
Beim VDI-Wissensforum findet dazu Ende März 2023 der Spezialtag "Einsatz von Bioziden - notwendig oder vermeidbar" statt.

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Manuela Schuhmann
Ihre Ansprechpartnerin zu Richtlinien-Schulungen

Manuela Schuhmann

Dipl.-Phys. Thomas Wollstein
Ihr Ansprechpartner zur VDI 2047

Dipl.-Phys. Thomas Wollstein

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