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VDI 2047 Blatt 2

Rückkühlwerke - Sicherstellung des hygienegerechten Betriebs von Verdunstungskühlanlagen (VDI-Kühlturmregeln)

Auf einen Blick

Englischer Titel

Open recooler systems - Securing hygienically sound operation of evaporative cooling systems (VDI Cooling Tower Code of Practice)

Erscheinungsdatum
2019-01
Herausgeber
Bauen und Gebäudetechnik
Autor
Technische Gebäudeausrüstung
Zugehörige Handbücher
Seitenanzahl
67
Erhältlich in
Deutsch, Englisch
Kurzreferat

Rückkühlwerke können Quellen für luftgetragene Keime sein. Der Betreiber steht in der Verantwortung, das Risiko aus dem Betrieb solcher Anlagen zu minimieren. Die Richtlinie gibt dem Betreiber Hinweise zum hygienegerechten Betrieb. Diese Richtlinie gilt für bestehende und neu zu errichtende Verdunstungskühlanlagen und -apparate, bei denen Wasser verrieselt oder versprüht wird oder anderweitig in Kontakt mit der Atmosphäre kommen kann, mit Ausnahme von Naturzugkühltürmen mit einer thermischen Leistung von mehr als 200 MW. Dabei ist es unerheblich, ob das Kühlwasser als Kühlmedium im Prozess direkt eingesetzt wird oder die Prozesswärme über Wärmeübertrager aus einem Primärkühlkreislauf auf einen Wasserkühlkreislauf übertragen wird. Anlagen und Apparate, bei denen Kondenswasserbildung durch Taupunktunterschreitung möglich ist, werden nicht behandelt, z. B. solche mit Kaltwassersätzen. Die Richtlinie gilt nicht für Wärmeübertrager im Trockenbetrieb.

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FAQ

Antwort:

Ein Probenehmer ist für die Probenahme verantwortlich. Das hat mit der Betreiberverantwortung und den Schutzpflichten des Betreibers gegenüber Dritten rein gar nichts zu tun. Der Betreiber hat Dritte vor Gefahren zu schützen, die von der Anlage ausgehen. Zur Erfüllung dieser Schutzpflichten sind ein fachgerechter Betrieb und eine fachgerechte Instandhaltung der Anlage erforderlich. Probenahmen dienen nur der Überwachung. Durch sie wird ein eventuelles Problem ja nur festgestellt, nicht behoben. Die Richtlinie VDI 2047 Blatt 2 gibt als allgemein anerkannte Regel der Technik Hinweise, wie die Anlage hygienegerecht betrieben werden kann. Durch Einhaltung der darin enthaltenen Vorgaben und Dokumentation der dazu durchgeführten Maßnahmen kann der Betreiber im Schadenfall weitgehend den Vorwurf der Schuldhaftigkeit widerlegen. Das bedeutet im Klartext: Wenn der Betrieb und die Instandhaltung mit eigenem Personal erfolgen, dann sollte dieses Personal geeignet qualifiziert sein, also beispielsweise durch eine VDI-Partnerschulung nach VDI 2047 Blatt 2. Delegation ist nämlich nur dann rechtswirksam, wenn das Personal geeignet qualifiziert ist. Betreiberverantwortung kann natürlich an einen Dritten delegiert werden, aber dann muss diesem vertraglich der gesamte Betrieb inklusive Instandhaltung und Überwachung sowie eventuell nötiger Maßnahmen übertragen werden, nicht nur die Probenahme.

Antwort:

1) Thematisch nicht. In Abschnitt 5.2 geht es ausschließlich um Arbeitsschutzaspekte, während Abschnitt 9.2 auf die Verkehrssicherungspflicht des Anlagenbetreibers fokussiert. Nach meinem Verständnis spricht aber nichts dagegen, beide Aspekte in einem Schriftstück zu bearbeiten.
2) Die meisten Fachkräfte für Arbeitssicherheit dürften ohne Zusatzqualifikation z. B. nach VDI 2047 Blatt 2 nicht dazu in der Lage sein, eine solche Gefährdungsbeurteilung für eine Verdunstungskühlanlage zu erstellen. Wohl aber kann nach meinem Verständnis ein Team aus FASi und einer Person mit besonderer Qualifikation im Bereich der Hygiene bei Verdunstungskühlanlagen eine solche Arbeitsschutz-Gefährdungsbeurteilung durchführen, wenn beide Qualifikationen in einer Person nicht vorhanden sind.
3) Hier gehen ein paar Dinge durcheinander: Wie in Abschnitt 9.2 dargestellt, ist die Risikoanalyse ein Teilschritt bei der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung; ein weiterer ist die Risikobewertung. (Das gilt für die Gefährdungsbeurteilung zur Verkehrssicherung wie auch für die im Rahmen des Arbeitsschutzes.) Sie ist damit kein Anhang, sondern z. B. ein Abschnitt der Gefährdungsbeurteilung. Die Gefährdungsanalyse Trinkwasser nach der UBA-Empfehlung wird ferner durch ein Ereignis angestoßen, wie Sie richtig schreiben, beispielsweise eine Überschreitung des Maßnahmewerts. Die Gefährdungsbeurteilung (gleich, ob für den Arbeitsschutz oder zur Verkehrssicherung) ist auch ohne Überschreitung von Maßnahmewerten immer Pflicht.

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