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VDI 2047 Blatt 3

Rückkühlwerke - Sicherstellung des hygienegerechten Betriebs von Verdunstungskühlanlagen - Kühltürme über 200 MW Kühlleistung (VDI-Kühlturmregeln)

Auf einen Blick

Englischer Titel

Open recooler systems - Securing hygienically sound operation of evaporative cooling systems - Cooling towers with a cooling power greater than 200 MW (VDI Cooling Tower Code of Practice)

Erscheinungsdatum
2018-04
Herausgeber
Energie und Umwelt
Autor
Energie- und Umwelttechnik
Zugehörige Handbücher
Seitenanzahl
34
Erhältlich in
Deutsch, Englisch
Kurzreferat

Kühltürme können Quellen für luftgetragene Keime, insbesondere für Legionellen, sein. Der Betreiber steht in der Verantwortung, das Risiko aus dem Betrieb solcher Anlagen zu minimieren. Die Richtlinie gibt dem Betreiber Hinweise zum hygienegerechten Betrieb von großen Naturzugkühltürmen. Diese Richtlinie gilt für bestehende und neu zu errichtende Kühltürme.

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FAQ

Antwort:

1) Thematisch nicht. In Abschnitt 5.2 geht es ausschließlich um Arbeitsschutzaspekte, während Abschnitt 9.2 auf die Verkehrssicherungspflicht des Anlagenbetreibers fokussiert. Nach meinem Verständnis spricht aber nichts dagegen, beide Aspekte in einem Schriftstück zu bearbeiten.
2) Die meisten Fachkräfte für Arbeitssicherheit dürften ohne Zusatzqualifikation z. B. nach VDI 2047 Blatt 2 nicht dazu in der Lage sein, eine solche Gefährdungsbeurteilung für eine Verdunstungskühlanlage zu erstellen. Wohl aber kann nach meinem Verständnis ein Team aus FASi und einer Person mit besonderer Qualifikation im Bereich der Hygiene bei Verdunstungskühlanlagen eine solche Arbeitsschutz-Gefährdungsbeurteilung durchführen, wenn beide Qualifikationen in einer Person nicht vorhanden sind.
3) Hier gehen ein paar Dinge durcheinander: Wie in Abschnitt 9.2 dargestellt, ist die Risikoanalyse ein Teilschritt bei der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung; ein weiterer ist die Risikobewertung. (Das gilt für die Gefährdungsbeurteilung zur Verkehrssicherung wie auch für die im Rahmen des Arbeitsschutzes.) Sie ist damit kein Anhang, sondern z. B. ein Abschnitt der Gefährdungsbeurteilung. Die Gefährdungsanalyse Trinkwasser nach der UBA-Empfehlung wird ferner durch ein Ereignis angestoßen, wie Sie richtig schreiben, beispielsweise eine Überschreitung des Maßnahmewerts. Die Gefährdungsbeurteilung (gleich, ob für den Arbeitsschutz oder zur Verkehrssicherung) ist auch ohne Überschreitung von Maßnahmewerten immer Pflicht.

Antwort:

Die Checkliste ist, wie Sie richtig feststellen, nur beispielhaft. Sie muss von jedem Betreiber spezifisch für seine Anlage erstellt werden. Dabei können Anlagenteile in Ihrer jeweiligen Anlage wegfallen, weil sie schlicht nicht vorhanden sind, gleichermaßen müssen aber in der Liste nicht erwähnte instandhaltungspflichtige Anlagenteile der eigenen Anlage eingefügt werden. Gleiches gilt für die Intervalle: Die angegebenen Intervalle sind nur zur Orientierung gedacht. Der Betreiber (bei entsprechender Delegation Sie als sein Mitarbeiter) steht in der Pflicht, sich für seine spezifische Anlage einen geeigneten Instandhaltungsplan zu erstellen und die entsprechenden Maßnahmen durchzuführen.
Abschnitt 9.3.1 sagt an der Stelle ganz klar, dass die Besonderheiten der jeweiligen Anlage zu berücksichtigen sind und auch, dass Tabelle 1 nur zur Orientierung dient. Fazit: Wenn Sie durch gut dokumentierte Erfahrung (Inspektionsberichte) belegen können, dass Ihre Anlage mit längeren als den angegebenen Intervallen hygienisch sicher betrieben werden kann, können Sie die Intervalle ruhigen Gewissens heraufsetzen. Ist dem nicht so, würde ich persönlich davon abraten.
Die Durchführung von Inspektionen und Instandhaltungsmaßnahmen sollte man als Betreiber i. S. der eigenen Absicherung tunlichst sauber dokumentieren, da man sonst keinerlei Nachweismöglichkeit hat.

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