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VDI 2077 Blatt 3.1

Verbrauchskostenerfassung für die Technische Gebäudeausrüstung - Ermittlung der umlagefähigen Wärmeerzeugungskosten von KWK-Anlagen

Auf einen Blick

Englischer Titel

Energy consumption accounting for the building services - Determination of reimbursable costs of heat generation by CHP systems

Erscheinungsdatum
2012-11
Herausgeber
Bauen und Gebäudetechnik
Autor
Facility-Management
Zugehörige Handbücher
Seitenanzahl
23
Erhältlich in
Deutsch, Englisch
Kurzreferat

Die Richtlinie findet Anwendung für Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (KWK-Anlagen) im Bereich der Verordnung über Heizkostenabrechnung (HeizkostenV), bei denen die Wärme komplett verwertet wird (ohne Notkühlung), und zeigt Methoden zur Abrechnung der umlagefähigen Wärmeerzeugungskosten auf. Diese Richtlinie ist nicht anzuwenden bei Anlagen die nach AVB FernwärmeV abgerechnet werden (Contracting, gewerbliche Wärmelieferung).

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FAQ

Antwort:

<p>Frage 1:&nbsp;Die Anwendung der Rohrwärmekorrektur nach VDI 2077 Beiblatt liegt entsprechend einer Kann-Bestimmung in der HeizkV zunächst im Ermessen des Eigentümers. Das bedeutet, dass der Eigentümer, wenn er zu dem Schluss kommt, dass Kostenverschiebungen vorliegen, entscheiden muss, ob sie angewendet werden soll. Hierbei kann ihn ein Abrechnungsdienstleister beratend unterstützen, aber die Entscheidung liegt letztendlich beim Eigentümer, weil nur er z. B. in der Rolle des Vermieters auch die Auswirkungen auf den Hausfrieden einzuschätzen vermag. Im Fall einer Eigentumswohnanlage ist die Entscheidung von der Eigentümergemeinschaft zu treffen. Nun gibt es aber Urteile, die die Wahlfreiheit des Eigentümers einschränken. Zitat aus dem Urteil AZ 3 S 188/12 (LG Landau/Pfalz), 3. Zivilkammer: „In gravierenden Fällen mit einem besonders niedrigen Verbrauchswärmeanteil besteht kein Wahlrecht mehr. Es tritt eine &quot;Ermessensreduzierung auf Null&quot; ein, wenn die Kostenverteilung nach den allgemeinen Vorschriften der Heizkostenverordnung nicht mehr dem billigen Ermessen entspricht. Dann ist die Anwendung der anerkannten Regeln der Technik nach § 7 Abs. 1 Satz 3 HeizkV verbindlich.“ </p><p>Zu Frage 2: WENN eine Rohrwärmekorrektur angewendet wird, dann KANN sie nur auf ALLE Nutzeinheiten innerhalb einer Abrechnungseinheit angewendet werden.</p><p></p>

Antwort:

In der Tat wird eine besser gedämmte Wohnung unbestritten einen geringeren Heizwärmebedarf haben als eine schlechter gedämmte. Das hat jedoch mit der Rohrwärmekorrektur nichts zu tun. Es dürfte im Gegenteil so sein, dass die bessere Dämmung einzelner Wohnungen die durch Rohrwärme bewirkten Kostenverschiebungen verschlimmert hat. Machen wir ein Gedankenexperiment: Wohnung A und Wohnung B sind zunächst identisch in allen Punkten (einschließlich des Nutzerverhaltens). Dann sollten die Verbräuche gleich sein. Ein Teil der Wärme, die in die Wohnungen gelangt, wird durch Wärmeabgabe der Rohre dorthin transportiert, der Rest über die Heizkörper. Jetzt wird Wohnung A besser gedämmt. In dieser Wohnung werden nun aufgrund der besseren Dämmung die Heizkörper weniger aufgedreht und die Heizkostenverteiler an den Heizkörpern zeigen entsprechend weniger an. Die ungedämmt verlegten Rohre leisten aber nach wie vor nahezu denselben Beitrag zur Beheizung der Wohnung, denn sie werden nicht abgedreht und sie stehen immer unter voller Vorlauftemperatur. Die Heizkostenverteiler zeigen Werte an, die nicht direkt Energiemengen entsprechen, sondern ins Verhältnis gesetzt werden. Die Situation vor besserer Dämmung war ungefähr: A hatte, ebenso wie B 50 % der gesamten angezeigten Einheiten. Nach Verbesserung der Dämmung ist die Situation vielleicht folgende: A 30 %, B: 70 %. Was vorher unproblematisch war, nämlich, dass die Wärmebeiträge der Rohre nach den Anzeigewerten mitverteilt wurden, obwohl sie nicht gemessen wurden, wird jetzt zum Problem: A erhält weniger „Heizkörperwärme“ und weniger Rohrwärme zugeordnet, B entsprechend mehr, obwohl nur die „Heizkörperwärme“ bei A geringer geworden ist. Die Investition in bessere Dämmung lohnt in jedem Fall. Wäre die Rohrwärmekorrektur bei Ihnen schon vorher angewandt worden oder hätten alle in gleicher Weise die Dämmung verbessert, hätten Sie nach Durchführung dieser Maßnahme auch eine niedrigere Heizkostenrechnung gehabt.

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