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VDI 5950 Blatt 3 - Projekt

Lithium-Ionen-Akkumulatoren; Gewässerschutz bei der Reparatur nach Unfällen und der Entsorgung von Akkumulatoren nach Brandeinwirkung

Auf einen Blick

Englischer Titel
Mögliches Erscheinungsdatum
2026-08
Herausgeber
Energie und Umwelt
Autor
Energie- und Umwelttechnik
Kurzreferat

Die voranschreitende E-Mobilität verlangt immer größere und leistungsstärkere Akkumulatoren.

Lithium-Ionen-Akkumulatoren sind nach dem gegenwärtigen Stand der Technik die am geeignetsten scheinenden Akkumulatoren. Nicht unproblematisch ist dabei, dass Lithium ein wassergefährdender Stoff (WGK 1) ist. Die Lithium-Ionen werden in der Regel als wasserlösliche Salze mit (wassergefährdenden) Binde-/Füllmitteln (häufig flüssig und WGK 2) verbaut. Die Batterie selbst gilt als ortsbeweglicher Behälter.

Diese Richtline konkretisiert die Anforderungen aus den Bereichen des Wasser- und Gefahrstoffrechts sowie andere technische/rechtliche Vorgaben (z. B. AwSV, TRwS, TRBS/TRGS) des Gewässerschutzes bei der Reparatur nach Unfällen und der Entsorgung von Akkumulatoren nach Brandeinwirkung.

Diese Richtline gilt für Abwässer, die bei der Reparatur nach Unfällen und/oder der Entsorgung von Löschwasser und Akkumulatoren nach Brandeinwirkung entstehen. Im Wesentlichen bei der Instandsetzung von Unfallfahrzeugen, einschließlich Flächen zur Bereitstellung von Fahrzeugen, der Verwertung von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen (z. B. im Rahmen der Altauto-Verordnung), der Entsorgung der bei dieser Abwasserbehandlung anfallenden Abfälle sowie der Rückhaltung des Löschwassers bei Brandeinwirkung.

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