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VDI-MT 2047 Blatt 4

Rückkühlwerke - Sicherstellung des hygienegerechten Betriebs von Verdunstungskühlanlagen (VDI-Kühlturmregeln) -Qualifikation von Personal zum Betreiben von Verdunstungskühlanlagen

Auf einen Blick

Englischer Titel

Open recooler systems - Securing hygienically sound operation of evaporative cooling systems (VDI Cooling Tower Code of Practice) - Qualifiation of personnel for works on evaporative cooling systems

Erscheinungsdatum
2019-01
Herausgeber
Bauen und Gebäudetechnik
Autor
Technische Gebäudeausrüstung
Zugehörige Handbücher
Seitenanzahl
8
Erhältlich in
Deutsch, Englisch
Kurzreferat

Diese Richtlinie bietet dem Betreiber von Verdunstungskühlanlagen eine Möglichkeit zur Qualifikation von Personal und zum Nachweis der geeigneten Qualifikation von Personal, das mit Arbeiten an Verdunstungskühlanlagen betraut ist. Die Richtlinie legt Randbedingungen und Inhalte geeigneter Schulungen fest.

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FAQ

Antwort:

Anders als ein Gesetz ist eine allgemein anerkannte Regel der Technik (aaRdT), gleich ob etwa VDI-Richtlinie oder DIN-Norm, i.d.R. nicht verpflichtend, sondern immer eine privatrechtliche Empfehlung. Das ist nur anders, wenn im Gesetz ein bindender Verweis auf die spezifische aaRdT steht. Beispiel: Schallschutz im Hochbau, bei dem in Bauordnungen explizit auf DIN 4109 verwiesen wird - dadurch wird die Norm verpflichtend; sie wurde daher auch im Bundesanzeiger veröffentlicht.
Bei einer aaRdT, die "nur" über eine unspezifische Öffnungsklausel, wie "nach den aaRdT" oder "nach dem Stand der Technik", angezogen werden, steht es dem Anwender grundsätzlich frei, das angestrebte (Schutz-)Ziel auf einem anderen Weg zu erreichen. Es ist aber trotzdem des gesetzlich geforderte Schutzniveau einzuhalten.
Indes hat die Einhaltung der aaRdT schon eine positive Wirkung: Wer die aaRdT einhält, dem wird zunächst einmal unterstellt, dass er sich nicht schuldhaft inkorrekt verhalten hat. Wer den oben erwähnten "anderen Weg" geht, bei dem liegt die Beweislast, dass sein Weg ein äquivalentes Schutzniveau liefert. Juristisch ausgedrückt: Die Einhaltung oder Nicht-Einhaltung der aaRdT führt zu einer Beweislastumkehr.
In diesem Sinne sind also auch die Tabellen "nur" Empfehlungen. Hinzu kommt aber hier noch eine Besonderheit: In der Begründung zur 42. BImSchV wird die VDI 2047 als maßgeblich für den Stand der Technik genannt. D.h., der Gesetzgeber hat schon ein deutliches Benchmark gesetzt. Schlechter als in der VDI-Richtlinie beschrieben sollte man's also tunlichst nicht machen. Besser darf man immer.
Die Worte "orientierend" oder "Beispiel" sind aus meiner Sicht nicht als "unverbindlich" zu lesen: Jede Anlage ist mit ihren Spezifika zu sehen. Will sagen: Die Einhaltung der Empfehlungen in den Tabellen sollte grundsätzlich einen vernünftigen Schutz liefern, aber es kann durchaus sein, dass für eine spezifische Anlage die eine oder andere Maßnahme nicht sinnvoll oder schlicht nicht möglich ist. Da muss dann ggf. ein Sachverständiger ran und die grundsätzliche Empfehlung auf die Bedürfnisse der konkreten Anlage maßschneidern.

Antwort:

Die Frage wird im LAI-Auslegungsfragenkatalog beantwortet:

9.1.6 Welche Anforderungen haben Betreiber von Verdunstungskühlanlagen und Nassabscheidern einzuhalten, die von der Ausnahmeregelung nach § 15 Abs. 2 Gebrauch machen?

Mit § 15 Abs. 2 wird geregelt, dass Betreiber von Verdunstungskühlanlagen und Nassabscheidern auf Antrag anstelle der für diese Anlagen in § 4 enthaltenen Anforderungen an die Ermittlung des Referenzwertes, betriebsinternen Überprüfungen und Laboruntersuchungen die betriebsinternen Überprüfungen und Laboruntersuchungen für Kühltürme des § 7 einhalten können („Kühlturmregime“). Dabei finden für diese Anlagen die in Anlage 1 enthaltenen Prüf- und Maßnahmenwerte für Verdunstungskühlanlagen und Nassabscheider weiter Anwendung. Bei der Regelung des § 15 Abs. 2 handelt es sich um eine Soll-Bestimmung, d. h. die Behörde hat keinen Ermessensspielraum und hat einem Antrag eines Betreibers nach § 15 Abs. 2 grundsätzlich zuzustimmen; nur im atypischen Einzelfall kann sie den Antrag ablehnen. Mit der Ausnahme entfällt die Pflicht zur Bestimmung des Referenzwertes des Nutzwassers auf den Parameter allgemeine Koloniezahl. Der Prüfwert 1 ist nicht mehr einschlägig. Der Betreiber hat gemäß § 7 Abs. 1 auch weiterhin durch die regelmäßigen mindestens zweiwöchentlichen betriebsinternen Überprüfungen chemischer, physikalischer oder mikrobiologischer Kenngrößen die hygienische Beschaffenheit des Nutzwassers analog zu § 4 Abs. 2 Nr. 1 sicherzustellen. Die Laboruntersuchungen des Nutzwassers auf den Parameter Legionellen hat der Betreiber monatlich durchführen zu lassen. Veränderungen beispielsweise in der Betriebsweise dieser Anlagen werden damit zeitnah erkannt und können entsprechend zeitnah gegengesteuert werden. In der Folge wird mit Bioziden sparsam und nur in unbedingt notwendigen Situationen umgegangen. Bei Überschreitung des Prüfwertes 2 (1000 KBE Legionella spp. je 100 ml) sind die erforderlichen Maßnahmen nach § 8 zu ergreifen, um die Legionellenkonzentration im Nutzwasser unter den Prüfwert 2 zu reduzieren.

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