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VDI/BTGA/ZVSHK 6023 Blatt 2

Hygiene in Trinkwasser-Installationen - Gefährdungsanalyse

Auf einen Blick

Englischer Titel

Hygiene in drinking-water supply systems - Hazard analysis

Erscheinungsdatum
2018-01
Herausgeber
Bauen und Gebäudetechnik
Autor
Technische Gebäudeausrüstung
Zugehörige Handbücher
Seitenanzahl
25
Erhältlich in
Deutsch, Englisch
Kurzreferat

Diese Richtlinie liefert dem Sachverständigen, der eine Gefährdungsanalyse ausführt, praxisrelevante Hilfestellungen zur fachgerechten Durchführung und Dokumentation einer Gefährdungsanalyse nach Trinkwasserverordnung (TrinkwV). Sie legt zu diesem Zweck formale und inhaltliche Aspekte fest und definiert Qualifikationsanforderungen an den Sachverständigen. Es werden die ereignisorientierte Gefährdungsanalyse nach UBA-Empfehlung bei Legionellenbefall und die elektiv als Schwachstellenanalyse durchgeführte systemorientierte Gefährdungsanalyse beschrieben.

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FAQ

Antwort:

Die Qualifikation nach VDI/DVGW 6023 Kat. B ist gewollt personenbezogen: Jede Person, die an der Trinkwasser-Installation arbeitet, soll ein Basiswissen in der Hygiene haben. Letztendlich liegt die Verantwortung für hygienisch einwandfreies Arbeiten beim ausführenden Betrieb; ob Sie also Ihre Mitarbeiter zu einer solchen Schulung schicken oder nicht, ist daher Ihre Entscheidung. Wenn Sie Ihre Mitarbeiter nachweislich nach VDI/DVGW 6023 qualifiziert haben, dürfte es Ihnen leicht fallen nachzuweisen, dass Sie hier Ihrer Sorgfaltspflicht Genüge getan haben. Auf der anderen Seite kann natürlich der Auftraggeber bestimmte Anforderungen stellen, denn er bezahlt.

Antwort:

Wenn ich Sie richtig verstehe, sind Sie Mieter. Ihnen obliegt daher nicht die Durchführung der thermischen Desinfektion, sondern Ihrem Vermieter. Richtig wäre folgender Ablauf: 1) Legionellenbefund liegt vor. 2) Vermieter lässt eine Gefährdungsanalyse nach UBA-Empfehlung durchführen; diese muss zwingend als Schlussfolgerung Maßnahmen zur Wiederherstellung eines gesundheitlich unbedenklichen Zustands der Trinkwasser-Installation beinhalten. 3) Diese Maßnahmen (je nach Gefährdungspotenzial gegliedert in Sofortmaßnahmen und solche Maßnahmen, die evtl. noch etwas Zeit haben) werden durchgeführt. 4) Nachbeprobung, um sicherzustellen, dass kein erneuter Befund vorliegt. Die Gefährdungsanalyse sollte von einem im Bereich Trinkwasserhygiene erfahrenen „Gefährdungsanalysten“ durchgeführt worden sein. Seine Empfehlung einer thermischen Desinfektion wird dann schon wohlüberlegt sein. Dass eine vollständige Desinfektion erforderlich ist, ist aus meiner Sicht auch leicht nachvollziehbar: Wenn Sie irgendwo im System einen Rest von Keimen belassen, vermehren sich diese schnell wieder. Es dürfte im Übrigen auch schwierig bis unmöglich sein, eine Wohnung abzutrennen und allein zu desinfizieren. Dass die Verkeimung aufgetreten ist, ist im Übrigen nicht verwunderlich, da bei Leerstand keine bestimmungsgemäße Nutzung stattfindet. Normalerweise ist es Sache des Mieters, für bestimmungsgemäßen Wasseraustausch zu sorgen, auch wenn er länger abwesend ist. Bei einer vermieteten Wohnung kann der Vermieter das nicht, da er ja keinen ungehinderten Zugang zur Wohnung hat. Im Fall von Leerstand ist es jedoch seine Sache, für einen bestimmungsgemäßen Wasseraustausch zu sorgen (z. B. durch Anweisung eines Hausmeisters, der spätestens alle 72 Stunden alle Entnahmestellen spült).

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