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VDI 2047 Rückkühlwerke (VDI-Kühlturmregeln)

Rückkühlwerke können Quellen für luftgetragene Keime sein. Der Betreiber steht in der Verantwortung, das Risiko aus dem Betrieb solcher Anlagen zu minimieren. Die Richtlinienreihe VDI 2047 gibt dem Betreiber Hinweise zum hygienegerechten Betrieb und legt Randbedingungen und Inhalte geeigneter Schulungen fest, um das erforderliche Personal für den Betrieb zu qualifizieren. Eine Qualifizierung nach VDI-MT 2047 Blatt 4 ist freiwillig, versetzt die Teilnehmer aber in die Lage, eine Verdunstungskühlanlage gemäß den aktuellen Bestimmungen zu planen, zu errichten, zu betreiben und instand zu halten.

Die Richtlinien der Reihe gelten für bestehende und neu zu errichtende Verdunstungskühlanlagen und -apparate, bei denen Wasser verrieselt oder versprüht wird oder anderweitig in Kontakt mit der Atmosphäre kommen kann, mit Ausnahme von Naturzugkühltürmen mit einer thermischen Leistung von mehr als 200 MW. Dabei ist es unerheblich, ob das Kühlwasser als Kühlmedium im Prozess direkt eingesetzt wird oder die Prozesswärme über Wärmeübertrager aus einem Primärkühlkreislauf auf einen Wasserkühlkreislauf übertragen wird. Anlagen und Apparate, bei denen Kondenswasserbildung durch Taupunktunterschreitung möglich ist, werden nicht behandelt, z. B. solche mit Kaltwassersätzen. Die Richtlinie gilt nicht für Wärmeübertrager im Trockenbetrieb.

Risiken beim Betrieb von Verdunstungskühlanlagen

Verdunstungskühlanlagen, wie sie in großer Zahl verwendet werden, um überschüssige Wärme aus Prozessen jeglicher Art abzuführen, sind mögliche Quellen von Legionelleninfektionen, wie sie etwa 2010 in Ulm und 2013 in Warstein auftraten. Die Zahl der in Deutschland installierten Verdunstungskühlanlagen ist unbekannt, doch ist davon auszugehen, dass eine große Anzahl von Anlagen aller möglichen Größen in Deutschland betrieben werden – gerade auch in dicht besiedelten Gebieten.

Im August 2017 trat die Verordnung über Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider (42. BImSchV) in Kraft. Der Betreiber einer Verdunstungskühlanlage hat nach der 42. BImSchV bestimmte Pflichten:

  • Die Anlage ist bei der zuständigen Überwachungsbehörde zu melden (siehe www.kavka.bund.de).
  • Der Betreiber aufgrund des von den Anlagen ausgehenden Risikos in besonderem Maße verpflichtet Sorge zu tragen, dass nur geeignet qualifiziertes Personal (z.B. nach VDI 2047) zum Betrieb der Anlagen eingesetzt wird. Der VDI schafft hier die Grundlage zum Nachweis der geeigneten Qualifikation in Form von qualitätsgesicherten Partnerschulungen.

Wichtiger Hinweis an Schulungsteilnehmende

Durch VDI-Schulungspartnerschaften und den damit einhergehenden Qualitätsmaßnahmen sorgt der VDI dafür, dass Schulungsteilnehmende die Schulungsinhalte nach Vorgaben der Richtlinie VDI-MT 2047 Blatt 4 vermittelt bekommen.

Am Markt gibt es Anbieter für Schulungen zu Rückkühlwerken, die „Schulungen nach VDI 2047“ anbieten, ohne Schulungspartner des VDI zu sein. Bitte nehmen Sie zur Kenntnis, dass diese keiner Qualitätskontrolle des VDI unterliegen und nicht die Vorgaben der VDI-MT 2047 Blatt 4 erfüllen. Teilnehmer dieser Schulungen erhalten keine VDI-Urkunde.

Unsere offiziellen Schulungspartner finden Sie weiter unten auf dieser Seite.

Schulungen nach VDI-MT 2047 Blatt 4

Personen, die durch ihre Beteiligung an Planung, Errichtung, Betrieb oder Instandhaltung von Verdunstungskühlanlagen für deren hygienisch einwandfreien Betrieb sorgen oder die mit der betriebsinternen Kontrolle solcher Anlagen betraut sind.

Der Schulungsteilnehmer sollte technisches Hintergrundwissen über Verdunstungskühlanlagen haben, das als Basisanforderung für das Verständnis der Schulungsinhalte erforderlich ist.

Eine Qualifizierung nach VDI 2047 ist freiwillig, versetzt Schulungsteilnehmer aber in die Lage, eine Verdunstungskühlanlage gemäß den aktuellen Bestimmungen zu planen, zu errichten, zu betreiben und instand zu halten.

  • Einführung in die VDI 2047 Blatt 2
    • Aufbau und Funktionsprinzipien von Verdunstungskühlanlagen
    • relevante hygienische Grundlagen im Zusammenhang mit dem Betrieb von Verdunstungskühlanlagen
  • relevante Grundlagen der Mikrobiologie, insbesondere Vorkommen und Risiken durch Legionellen, medizinische Aspekte, u. a. VDI 4250 Blatt 2
  • relevante Grundlagen der Wasserchemie sowie von Korrosionsvorgängen
  • Überwachung von Anlagen
    • Kontrolle chemischer und physikalischer Kenngrößen
    • Mikrobiologische Bestimmungen und Probenahme
    • Kontrolle des Einsatzes von Bioziden
  • Instandhaltung von Anlagen einschließlich Reinigung und Desinfektion
  • Maßgebende Gesetze, Vorschriften und weitere technische Regeln
    • 42. BlmSchV
    • Verkehrssicherungspflicht
    • Arbeitsschutzgesetz
    • Biostoffverordnung
    • Gefahrstoffverordnung
  • Erfahrungsaustausch, Diskussion, schriftliche Abschlussprüfung

Voraussetzungen:

Referent(inn)en bei einer VDI-Partnerschulung nach VDI-MT 2047 Blatt 4 können werden:

  • VDI-geprüfte Fachingenieure/Fachingenieurinnen RLQ mit gültigem Zertifikat, Nachweis einer bestandenen Prüfung nach einer Schulung der Kategorie A nach VDI/DVGW 6023 und mindestens fünfjähriger Berufserfahrung innerhalb der letzten zehn Jahre bei der Inspektion von Verdunstungskühlanlagen 
  • Absolvent(inn)en, die die untenstehenden Voraussetzungen erfüllen und an einer Schulung nach VDI 2047 Blatt 2 oder nach VDI-MT 2047 Blatt 4 bei einem VDI-Schulungspartner teilgenommen haben und die abschließende Prüfung bestanden haben

Voraussetzungen für eine Referententätigkeit nach VDI-MT 2047 Blatt 4 bei VDI-Partnerschulungen:

Referent(in) Technik

  • Nachweis eines abgeschlossenen einschlägigen technischen oder naturwissenschaftlichen  Studiums, einer einschlägigen Meisterprüfung oder einer einschlägigen Prüfung zum staatlich geprüften Techniker 
  • mindestens fünfjährige Berufserfahrung innerhalb der letzten 10 Jahre im Bereich wasserführender Anlagen, Kenntnisse über Wasserhygiene sowie Korrosionsvorgänge und -ursachen bei wasserberührten Teilen.

Referent(in) Hygiene/Mikrobiologie:

  • Nachweis eines abgeschlossenen naturwissenschaftlichen oder medizinischen Studiums oder vergleichbare Qualifikation
  • vertiefte Kenntnisse über Mikrobiologie und Hygiene im einschlägigen technischen Bereich  
  • mindestens fünfjährige Berufserfahrung innerhalb der letzten 10 Jahre im  Bereich Wasserhygiene (Mikrobiologie) 

Sachkundenachweis

Der Nachweis der erforderlichen Sachkunde kann mit folgenden Unterlagen geführt werden: 
1.    Studienzeugnisse/Diplomurkunden
2.    Arbeitszeugnisse und Beschäftigungsnachweise 
3.    VDI-Urkunde über erfolgreiche Teilnahme an einer VDI-Partnerschulung zur VDI 2047 Blatt 2 oder VDI-MT 2047 Blatt 4
4.    Arbeitgeberbescheinigung oder Eigenerklärung 

Die Referentenunterlagen zur Prüfung können nur über einen VDI-Schulungspartner eingereicht werden. 

VDI-Schulungspartnerschaft

Die VDI-Gesellschaft Bauen und Gebäudetechnik (VDI-GBG) bietet interessierten Schulungsträgern eine VDI-Schulungspartnerschaft zur Qualitätssicherung an. Diese Schulungspartnerschaft basiert auf einem Vertrag zwischen dem Schulungsträger und der VDI-Gesellschaft Bauen und Gebäudetechnik. Der Vertrag sieht u. a. vor, dass bei Partnerschulungen ausschließlich Referent(inn)en eingesetzt werden, die die Anforderungen nach VDI 2047 Blatt 4 erfüllen. Das bedeutet konkret, dass die Referent(inn)en selbst an einer Schulung nach VDI 2047 teilgenommen haben. Eine Schulung wird in der Regel von zwei Referent(inn)en durchgeführt, jeweils für die Teilgebiete Technik und Hygiene.

Voraussetzungen zum Abschluss eines Schulungspartnervertrags mit der VDI-GBG

Während die Anerkennung der Referenten personenbezogen ist, basieren Partnerschulungen auf einem Schulungspartnervertrag zwischen dem Schulungsträger (der juristischen oder natürlichen Person, die verantwortlich die Schulungen veranstaltet) und der VDI-GBG. Eine Partnerschulung kann nur stattfinden, wenn der Schulungsträger einen beiderseits unterschriebenen Schulungspartnervertrag und Referent(inn)en mit jeweils einer gültigen Referentenbescheinigung (Technik und Hygiene) einsetzt. 

Ablauf bis zum Abschluss des Schulungspartnervertrags

Der Schulungspartner erhält einen personalisierten Vertragsentwurf von der VDI-GBG.
Der Schulungspartner schickt den einseitig unterschriebenen Vertrag an die Geschäftsstelle der VDI-GBG. Der Vertrag wird begleitet von:

  • der Benennung von mindestens zwei (jeweils einmal Hygiene, einmal Technik) Referent(inn)en mit gültiger Urkunde 
  • einem kompletten Satz der für die Schulung vorgesehenen Folien/Schulungsunterlagen (mit Ausnahme des Sonderdrucks der Richtlinie)
  • den Prüfungsfragebogen

Die Geschäftsstelle der VDI-GBG prüft diese Unterlagen; erfüllen die Unterlagen die Anforderungen, schickt die Geschäftsstelle den Vertrag – nunmehr beiderseits unterschrieben – zurück; der Schulungsträger kann nun die VDI-Partnerschulungen veranstalten.
 

Anmerkung: Die Prüfung der Unterlagen leistet die Hauptgeschäftsstelle der VDI-GBG ohne Kosten für die Schulungspartner. Unvollständige Unterlagen werden nicht in der Geschäftsstelle der VDI-GBG abgelegt oder zwischengespeichert, sondern zur Entlastung zurückgeschickt (bei Papier) oder gelöscht (bei elektronischer Einreichung). Bei Neueinreichung ist daher wieder ein vollständiger Satz Unterlagen erforderlich.

Kommentar zur VDI 2047

Einen detaillierten Kommentar zur VDI 2047 aus Sicht eines Praktikers finden Sie im Beuth-Kommentar zur Richtlinie.

Fragen und Antworten zur Richtlinienreihe VDI 2047

Sie haben Fragen zur Richtlinienreihe VDI 2047? Dann nutzen Sie die Möglichkeit, Ihre Frage über unsere Internetseite zu stellen.

Die Inhalte von VDI-Richtlinien entstehen in Übereinstimmung mit der VDI 1000 und bilden den Konsens der Verkehrskreise ab. Sie gelten als anerkannte Regeln der Technik. Die Inhalte dieser FAQ dagegen sind rein informativ und haben nicht den Status anerkannter Regeln der Technik. Sie stellen insbesondere auch keine Rechtsberatung dar, sondern sollen als beispielhafte Fallbesprechungen Hilfestellungen für Richtlinienanwender geben. Sie können nicht die eingehende Rechtsberatung durch eine hierzu berufene Person ersetzen und sind nicht als zusätzliche oder über die Richtlinieninhalte hinausgehende Festlegungen zu verstehen.

Antwort:

Hohe Legionellenkonzentration (z.B. 10.000 KBE/100ml) in einer Wasserprobe bei gleichzeitig niedriger Koloniezahl (z.B. nicht nachweisbar in 100 ml) oder genau umgekehrt fanden sich immer wieder, eine Abhängigkeit dieser beiden Parameter ist m. W. nicht feststellbar. In vielen Publikationen wird dieser Aspekt immer wieder beschrieben. Eine erhöhte Legionellenkonzentration kann u. E. auch labortechnisch keine Auswirkung auf die allgemeine Koloniezahl haben, da hier unterschiedliche Nährmedien mit verschiedener Bebrütungsdauer zur Anwendung kommen. Die Auswertung der allgemeinen Koloniezahl ist abgeschlossen, bevor die Legionellen Zeit hatten, sich zu relevanten Konzentrationen zu vermehren (was sie auf dem Hefeextrakt-Agar ohne Aktivkohle, wie er für die Bestimmung der allgemeinen Koloniezahl verwendet wird, sowieso nicht tun). Ich kann den Satz nur so interpretieren, dass (hypothetisch) eine erhöhte Legionellenkonzentration in einem Kühlwasser nur unter nicht oder nur eingeschränkt funktionierender Biozidbehandlung überhaupt auftritt. Die damit eventuell einhergehende Erhöhung auch der allgemeinen Koloniezahl würde somit nicht den "Normalwert" der allgemeinen Koloniezahl in diesem Kreislauf widerspiegeln, und würde damit den zu ermittelnden Referenzwert anheben. Es gibt aber auch Betriebszustände, die ausschließlich (oder überwiegend) die Legionellenkonzentration beeinflussen, aber die allgemeine Koloniezahl gar nicht oder nur unerheblich verändert (z.B. ein Produkteinbruch ins Kühlwasser, erhöhte Eisenkonzentrationen durch Korrosion o.ä.), oder Umgebungsbedingungen in Luftwäschern mit hohen oder niedrigen pH-Werten, die Legionellen noch tolerieren können (und sich damit vermehren), während die allg. Koloniezahl schon die "Waffen streckt", und ohnehin nur in extrem geringen Konzentrationen nachweisbar ist. Der Satz ist daher aus meiner persönlichen Sicht sehr hypothetisch und praktisch u. U. mit größeren Problemen verbunden: Es braucht ja nur bei den mind. sechs Bestimmungen der allg. Koloniezahl zur Ermittlung des Referenzwertes einmal die Legionellenkonzentration über 1.000 KBE/100ml liegen, und schon beginnt der ganze Prozess von vorne; Praktikabilität ist etwas anderes, und der Effekt auf den Referenzwert m.E. eher gering.

Antwort:

Eine Einschätzung ist auf Basis der vorliegenden Information nicht möglich. Ihre beste Chance besteht vermutlich darin, von einem geeigneten Sachverständigen ein Gutachten einzuholen.

Antwort:

Probenahme: der Probenehmer des akkreditierten Analyselabors
GBU: geeignete Sachverständige (SV), beispielsweise die in der 42. BImSchV beschriebenen SV, RLQ-Fachingenieure nach VDI 6022.

Antwort:

Ich nehme an, Sie beziehen sich auf 42. BImSchV, §3(6).

Wenn ich mir die Begriffsbestimmungen im §2 anschaue, wären meine Schlussfolgerungen:

- Es handelt sich nur beim *ersten* Anfahren um eine Inbetriebnahme. D. h., da müssen (oder mussten) Sie die Checkliste abarbeiten.
- Es handelt sich m. E. auch nicht um eine Wiederinbetriebnahme, da die Anlage nicht geändert, sondern nur gereinigt wird. Ja, auch die Reinigung kann Einfluss auf die Mikrobiologie haben, aber nach meinem Verständnis der Regelungsabsicht geht es bei der Definition "Änderung der Anlage" um Instandsetzungs- und Verbesserungsmaßnahmen. Eine Reinigung versteht man üblicherweise nicht als "Änderung *der Anlage*"
- Schlussendlich ist in §3(6) von einem wieder aufgenommenen Betrieb für *mehr* als eine Woche die Rede. Wenn Sie wöchentlich herunterfahren, dauert der Betrieb nicht mehr als eine Woche.
Das ist meine Einschätzung als Ingenieur, d. h. als Nicht-Jurist (der bei der Lektüre mancher Formulierungen in Rechtstexten einen Knoten in den Hirnwindungen davonträgt). Entscheidend für Sie ist, ob diese Einschätzung sich mit der der zuständigen Behörde (i. d. R. die Immissionsschutzbehörde) deckt. Daher am besten dort einmal anfragen.

Antwort:

Eine Interpretation von §14 ohne Blick in §3 könnte den Eindruck erwecken, dass die erste Überprüfung 5 Jahre nach Inbetriebnahme (IBN) erfolgen kann, erscheint jedoch nicht sinnvoll. Leider enthält auch die Checkliste im Anhang 2 nicht die Sachverständigenprüfung als Punkt. Aber: §3(4) fordert zwingend die Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung (GBU) vor Inbetriebnahme. Diese muss "unter Beteiligung einer hygienisch fachkundigen Person" erfolgen. Nun könnte das eine Person mit erfolgreicher Schulung nach VDI 2047 sein. Diese jedoch dürfte in den meisten Fällen nicht in der Lage sein, die Risikoanalyse und -bewertung fundiert vorzunehmen. Von daher erscheint es selbst dann, wenn die Durchführung nicht explizit gefordert ist, i. S. der eigenen Exkulpation sinnvoll, die Überprüfung durch den Sachverständigen vor der IBN durchzuführen und im Betriebstagebuch zu dokumentieren. Letztendlich ist der Killer für den Betreiber §3(1) (wie §1 der StVO): "(1) Anlagen im Anwendungsbereich dieser Verordnung sind so auszulegen, zu errichten und zu betreiben, dass
Verunreinigungen des Nutzwassers durch Mikroorganismen, insbesondere Legionellen, nach dem Stand der
Technik vermieden werden." Wie soll der Betreiber im Fall eines Ausbruchs dokumentieren, dass er die gebührende Sorgfalt hat walten lassen, wenn nicht durch Hinzuziehung eines unabhängigen Sachverständigen bereits vor Inbetriebnahme?
Die Analogie zum Kfz hat ihren Charme: Hier ist die erste HU 36 Monate nach Erstzulassung erforderlich. Das basiert aber darauf, dass das Fahrzeug, um überhaupt eine Betriebserlaubnis zu haben, die StVZO erfüllen muss. Für Verdunstungskühlanlagen gibt es keine "Zulassungsverordnung" oder "Bauartprüfung". Selbst dann nicht, wenn der Hersteller behauptet, seine Anlage sein "sicher" oder "nach VDI zertifiziert" o.ä. Der VDI hat mehrfach klar gesagt, dass er Konformitätserklärungen und Zertifizierungen von Anlagen für sinnlos und irreführend hält. Wenn die Anlage in den Anwendungsbereich der 42. BImSchV oder der VDI 2047 Blatt 2 fällt, sind diese Regelwerke jeweils vollständig anzuwenden.

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Manuela Schuhmann
Ihre Ansprechpartnerin zu Richtlinien-Schulungen

Manuela Schuhmann

Dipl.-Phys. Thomas Wollstein
Ihr Ansprechpartner zur VDI 2047

Dipl.-Phys. Thomas Wollstein

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