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Wer darf sich Ingenieur nennen?

Bild: Caleb Woods/Unsplash

Der VDI empfiehlt Absolventen technisch-ingenieurwissenschaftlicher Studiengänge, die Berufsbezeichnung „Ingenieur/in“ nach außen zu kommunizieren, z. B. in Briefköpfen, auf Visitenkarten und in E-Mail-Signaturen. Der VDI rät Studierenden außerdem, sich die Berechtigung zum Tragen der Berufsbezeichnung „Ingenieur/in“ durch die Hochschulen auf den Abschlussurkunden oder in einer anderen Form schriftlich bestätigen zu lassen. 

Weshalb besteht Unsicherheit?

Grund für die VDI-Empfehlungen sind regelmäßige Anfragen an den VDI bezüglich der Berufsbezeichnung „Ingenieur/in“. Viele Absolventen sind verunsichert, weil die Hochschulen die vorhandenen Möglichkeiten zum Hinweis auf die Berechtigung zum Tragen der Berufsbezeichnung auf der Abschlussurkunde nicht nutzen oder bei Anfragen auf die Zuständigkeit anderer Stellen verweisen.

In den Ingenieurgesetzen der einzelnen Bundesländer ist seit den 1970er Jahren explizit geregelt, wer sich Ingenieur/in nennen darf. Während beim akademischen Grad „Diplom-Ingenieur/in“ die Beziehung zwischen Hochschulabschluss und Berufsbezeichnung klar erkennbar war, ist durch den Bologna-Prozess ein hohes Maß an Verunsicherung bezüglich der Rechtslage entstanden. 

Wer darf sich Ingenieur/in nennen?

  • Grundlage für die Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung „Ingenieur/in“ ist in allen Bundesländern der Abschluss eines grundständigen technisch-ingenieurwissenschaftlichen Studienganges an einer anerkannten staatlichen oder privaten Hochschule in Deutschland.
  • Einer darüber hinausgehende Anerkennung, z. B. durch eine Kammer, bedarf es nicht. Diese ist nur bei Abschlüssen notwendig, die außerhalb Deutschlands erworben wurden.
  • Die Berechtigung zum Tragen der Berufsbezeichnung in einem Bundesland bedeutet, dass sich die Person in allen Bundesländern „Ingenieur/in“ nennen darf.

Da die deutsche Ingenieurausbildung nach wie vor ein sehr hohes Ansehen in der Welt genießt, fordert der Verein Deutscher Ingenieure von den Hochschulen in Deutschland, die bestehenden Möglichkeiten zum Hinweis auf die Berechtigung zum Tragen der Berufsbezeichnung auf den Abschlussurkunden konsequent zu nutzen. Sie sollten ihrer Verantwortung gegenüber den Studierenden sowie den Absolventen gerecht werden und damit einen Beitrag zu mehr Klarheit und Transparenz leisten.

Autor: Dr. Thomas Kiefer

Redaktionelle Bearbeitung: Thomas Kresser

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