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VDI 2077 Blatt 3.1 Berichtigung 1

Verbrauchskostenerfassung für die Technische Gebäudeausrüstung - Ermittlung der umlagefähigen Wärmeerzeugungskosten von KWK-Anlagen - Berichtigung zur Richtlinie VDI 2077 Blatt 3.1:2012-11

Auf einen Blick

Englischer Titel

Energy consumption accounting for the building services - Determination of reimbursable costs of heat generation by CHP systems - Corrigendum concerning guideline VDI 2077 Part 3.1:2012-11

Erscheinungsdatum
2013-10
Herausgeber
Bauen und Gebäudetechnik
Autor
Facility-Management
Zugehörige Handbücher
Seitenanzahl
2
Erhältlich in
Deutsch, Englisch
Kurzreferat

Das Dokument enthält einen Korrekturhinweis.

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FAQ

Antwort:

Als der Ausschuss VDI 2077 die Arbeit am Rohrwärmekorrekturverfahren aufnahm, war in der Tat die Vermutung, dass es sich im Wesentlichen um eine Problematik bei Bestandsbauten in den neuen Bundesländern handelte. Inzwischen wissen wir es besser: Durch Rohrwärme bedingte Kostenverschiebungen treten nachweislich in ganz Deutschland auf – und leider auch nicht nur in Altbauten. Anscheinend werden auch heute noch Einrohrheizungen neu gebaut, weil man damit Rohrlänge einspart, und auch Rohre ungedämmt verlegt. Das kann sinnvoll und problemfrei sein, wenn in der fraglichen Immobilie nicht abgerechnet werden muss, z. B. weil es nur einen Nutzer gibt, und wenn die ungedämmten Rohre nicht zu Wärmeverlusten führen, sondern genutzte Räume beheizen. Bei einer Immobilie, bei der abgerechnet werden muss, ist damit aber der Grundstein für Ärger gelegt.

Antwort:

VDI 2077 *muss* in keinem Fall angewendet werden, sondern die Anwendung einer entsprechenden Korrektur ist beim Vorliegen einer Rohrwärmeproblematik sinnvoll (siehe auch Fragen vom 3/11 und 16/11/2014). Grundsätzlich gilt für die Abrechnung von Heizkosten in einer Mischanlage die HeizkostenV, die aber für bestimmte Situation (u. a. eben das Vorliegen der Rohrwärmeproblematik) die Öffnung zur Anwendung anerkannter Regeln der Technik enthält. Daher liegt die Entscheidung über die Anwendung oder Nicht-Anwendung beim Eigentümer (bzw. der Eigentümergemeinschaft). WENN allerdings die Anwendung beschlossen wird, ist die Korrektur auf die *gesamte Liegenschaft" anzuwenden.

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