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VDI 4330 Blatt 5 - Überprüft und bestätigt

Monitoring der Wirkungen gentechnisch veränderter Organismen (GVO) - Leitfaden zur Entnahme und Aufarbeitung von Pflanzenproben für die molekularbiologische Analytik

Auf einen Blick

Englischer Titel

Monitoring the effects of genetically modified organisms (GMOs) - Guidelines for the collection and preparation of plant samples for molecular biological analysis

Erscheinungsdatum
2015-11
Herausgeber
Technologies of Life Sciences
Autor
Biodiversität, GVO-Monitoring, Risikomanagement
Zugehörige Handbücher
Seitenanzahl
15
Erhältlich in
Deutsch, Englisch
Kurzreferat

Die Richtlinie beschreibt und standardisiert die Probenahme von Pflanzenproben im Freiland sowie die Extraktion der DNA (Deoxyribonucleic Acid) aus diesen Proben für weiterführende molekularbiologische Untersuchungen wie der Polymerasekettenreaktion (PCR). Ziel ist der Nachweis der Anwesenheit oder Abwesenheit von GVO. Die Richtlinie gibt genaue Anweisungen für die Entnahme von Pflanzenmaterial und den weiteren Umgang mit den Proben bis hin zur Lagerung im Labor. Für eine standardisierte Nukleinsäureextraktion wird das Verfahren CTAB und die Extraktion mittels Siliciumdioxid beschrieben. Die Richtlinie ist geeignet für den Einsatz im GVO-Monitoring und für verschiedene Fragestellungen.

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FAQ

Antwort:

Die Zusatzbeheizung mit einem Holzofen ist als spezielles Nutzerverhalten zu sehen. Ähnliche Effekt können z. B. auftreten bei häufiger Nutzung des Backofens in der Küche oder beim Vorliegen anderer signifikanter Wärmequellen. Durch eine solche Zusatzberheizung sinkt die Auslastung der zentralen Heizungsanlage, die ja ursprünglich dafür geplant war, dass das ganze Haus über diese Anlage beheizbar sein sollte. Die Anlage wird dann oft nicht mehr optimal betrieben, was dazu führt, dass Verluste (Kesselverluste, Verteilverluste usw.) zunehmen. Diese Verluste werden, wie die Rohrwärme auch ohne Rohrwärmekorrektur bevorzugt den Vielverbrauchern zugeschrieben, wiewohl sie eigentlich einfach dadurch entstehen, dass die Heizung überhaupt betrieben wird und zur Verfügung steht; sie wären damit eigentlich von allen gleichermaßen zu tragen. Durch die alternativen Wärmequellen klafft zusätzlich die Schere zwischen den Verbräuchen weiter auseinander: In den Zimmern, die Holzöfen o. ä. haben, wird der Heizkörper weniger genutzt, und geringere Zählerwerte treten auf. D. h. die Standardabweichung der Verbrauchswerte zwischen allen Nutzern, die an der Anlage hängen, wird größer. In solchen Fällen ist die Anwendung eines Rohrwärmekorrekturverfahrens gerade angeraten, um wieder Kostengerechtigkeit herzustellen.

Antwort:

<p>Frage 1:&nbsp;Die Anwendung der Rohrwärmekorrektur nach VDI 2077 Beiblatt liegt entsprechend einer Kann-Bestimmung in der HeizkV zunächst im Ermessen des Eigentümers. Das bedeutet, dass der Eigentümer, wenn er zu dem Schluss kommt, dass Kostenverschiebungen vorliegen, entscheiden muss, ob sie angewendet werden soll. Hierbei kann ihn ein Abrechnungsdienstleister beratend unterstützen, aber die Entscheidung liegt letztendlich beim Eigentümer, weil nur er z. B. in der Rolle des Vermieters auch die Auswirkungen auf den Hausfrieden einzuschätzen vermag. Im Fall einer Eigentumswohnanlage ist die Entscheidung von der Eigentümergemeinschaft zu treffen. Nun gibt es aber Urteile, die die Wahlfreiheit des Eigentümers einschränken. Zitat aus dem Urteil AZ 3 S 188/12 (LG Landau/Pfalz), 3. Zivilkammer: „In gravierenden Fällen mit einem besonders niedrigen Verbrauchswärmeanteil besteht kein Wahlrecht mehr. Es tritt eine &quot;Ermessensreduzierung auf Null&quot; ein, wenn die Kostenverteilung nach den allgemeinen Vorschriften der Heizkostenverordnung nicht mehr dem billigen Ermessen entspricht. Dann ist die Anwendung der anerkannten Regeln der Technik nach § 7 Abs. 1 Satz 3 HeizkV verbindlich.“ </p><p>Zu Frage 2: WENN eine Rohrwärmekorrektur angewendet wird, dann KANN sie nur auf ALLE Nutzeinheiten innerhalb einer Abrechnungseinheit angewendet werden.</p><p></p>

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