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VDI 6023 Blatt 2 - Zurückgezogen

Hygienebewusste Planung, Errichtung, Betrieb und Instandhaltung von Trinkwasseranlagen - Anforderungen an die Hygieneschulung

Auf einen Blick

Englischer Titel

Hygiene aspects of the planning, design and installation, operation and maintenance of drinking water supply systems - Requirements for hygiene training

Erscheinungsdatum
2005-03
Zurückziehungsdatum
2006-07
Ersatzdokument
Herausgeber
Bauen und Gebäudetechnik
Autor
Technische Gebäudeausrüstung
Zugehörige Handbücher
Seitenanzahl
17
Erhältlich in
Deutsch, Englisch
Kurzreferat

Die nach VDI 6023 durchzuführenden Maßnahmen erfordern eine gezielte Schulung des damit betrauten Personals. Die hier vorgelegte Richtlinie VDI 6023 Blatt 2 dient der Qualitätssicherung dieser Maßnahmen, indem Anforderungen an die mit diesen Schulungen betrauten Referenten gestellt, die Schulungsinhalte konkret dargelegt, Rahmenbedingungen für den Ablauf der Schulung vorgegeben und die Prüfungsbedingungen für die Abschlussprüfung festgelegt werden.

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FAQ

Antwort:

Die Voraussetzungen für die Erteilung einer VDI-Urkunde nach Kategorie A oder B der VDI 6023 prüft der Schulungsträger anhand der Unterlagen, die Sie ihm vorlegen. Die Positivliste ist nicht abschließend und nur eine Hilfe für Zweifelsfälle. Ihre Ihre Entscheidend ist bei Ihrer Ausbildung und Berufserfahrung die Frage, ob Sie entsprechende Kenntnisse und Erfahrungen im Trinkwasserbereich nachweisen können.

Antwort:

Die Frage ist weder destruktiv, noch sonstwie negativ. Es ist schlicht die Frage nach der Verbindlichkeit der allgemein anerkannten Regeln der Technik (aaRdT). Die Beantwortung ist einfach: Einhaltung der aaRdT führt grundsätzlich zu der Vermutungswirkung, dass Sie sich nicht schuldhaft falsch verhalten haben. Nicht-Einhaltung führt in der Regel (zu Trinkwasser siehe aber unten) nicht automatisch zu einer Schuldvermutung (Sie könnten ja das Schutzziel auch anders erreichen.), aber zu einer Beweislastumkehr. Heißt: Wenn Sie die aaRdT nicht einhalten und es kommt zu einem Streitfall, müssen Sie nachweisen, dass Ihre Lösung wirksam war; haben Sie sie eingehalten, wird bis zum Beweis des Gegenteils unterstellt, dass die Lösung ok war.
Die Trinkwasserverordnung ist jedoch strenger. Sie ist eine Verordnung, die auf dem Infektionsschutzgesetz basiert. Sie verleiht den einschlägigen aaRdT eine höhere Verbindlichkeit, indem sie den Vorsorgegrundsatz zugrunde legt. Die TrinkwV verweist fast 40 mal auf die aaRdT. Die Einhaltung des Vorsorgeprinzips ist demnach ohne Einhaltung der aaRdT - aller einschlägigen aaRdT! - fast nicht möglich. Und das gilt von der Erzeugung des Trinkwassers beim Versorger bis zur Entnahme beim Verbraucher. Bei Vermietung sind Teile der Trinkwasser-Installation dem direkten Zugriff des Eigentümers entzogen; er bleibt aber für die gesundheitliche Unbedenklichkeit des Trinkwassers verantwortlich. Daher empfiehlt sich nach VDI 3810 Blatt 2/VDI 6023 Blatt 3 (Doppelnummer, nur eine Richtlinie) eine transparente, mietvertraglich zu vereinbarende Zuordnung der Verantwortlichkeiten, die natürlich nur funktionieren kann, wenn der Delegationsempfänger (= Mieter) auch entsprechend eingewiesen wird.

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