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VDI 6023 Blatt 2 - Zurückgezogen

Hygienebewusste Planung, Errichtung, Betrieb und Instandhaltung von Trinkwasseranlagen - Anforderungen an die Hygieneschulung

Auf einen Blick

Englischer Titel

Hygiene aspects of the planning, design and installation, operation and maintenance of drinking water supply systems - Requirements for hygiene training

Erscheinungsdatum
2005-03
Zurückziehungsdatum
2006-07
Ersatzdokument
Herausgeber
Bauen und Gebäudetechnik
Autor
Technische Gebäudeausrüstung
Zugehörige Handbücher
Seitenanzahl
17
Erhältlich in
Deutsch, Englisch
Kurzreferat

Die nach VDI 6023 durchzuführenden Maßnahmen erfordern eine gezielte Schulung des damit betrauten Personals. Die hier vorgelegte Richtlinie VDI 6023 Blatt 2 dient der Qualitätssicherung dieser Maßnahmen, indem Anforderungen an die mit diesen Schulungen betrauten Referenten gestellt, die Schulungsinhalte konkret dargelegt, Rahmenbedingungen für den Ablauf der Schulung vorgegeben und die Prüfungsbedingungen für die Abschlussprüfung festgelegt werden.

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FAQ

Antwort:

Zur ersten Frage:
Zum Entwurf liegen viele einzelne, sich teilweise überschneidende oder auch widersprechende Einspruchspunkte vor. Der Ausschuss hat die Einsprecher nach VDI 1000 am 25.7. angehört und am 25. und 26.7. angefangen, die Punkte zu prüfen und Beschlüsse dazu zu fassen. Da der Ausschuss großen Wert auf eine gewissenhafte Bearbeitung aller Punkte legt, wird er sich die nötige Zeit nehmen. Wir möchten an dieser Stelle daher keine Vorhersage treffen, um die Autonomie des Richtlinienausschusses nicht einzuschränken.

Zur zweiten Frage:
Nein, das ist nicht zutreffend. Zum einen ist eine Instutionenmitgliedschaft in einem Richtlinienausschuss nach VDI 1000 nicht vorgesehen. Alle Mitglieder sind persönlich berufen. Sie können im Ausschuss die Position einer entsendenden Stelle vertreten, müssen das aber nicht. Davon unbeschadet sind im Ausschuss mehrere Vertreter des interessierten Kreises "Handwerk" vertreten, darunter ein Mitarbeiter des ZVSHK, ein Kollege eines Fachverbands, ein Kollege des BTGA und eine Reihe persönlicher, also nicht von Verbänden entsandte Handwerksmeister oder Techniker. Die Mitarbeit durch sowohl ZVSHK-Vertreter als auch durch das Handwerk als interessierter Kreis ist also unverändert vorhanden und, wenn Sie mich fragen, recht solide ausgeprägt.

Aus der persönlichen Mitgliedschaft im Ausschuss, wie oben und in VDI 1000 beschrieben, ergibt sind folgerichtig, dass von Institutionen entsandte Vertreter keine Sonderrechte (z. B. Vetorechte oder höhere Stimmengewichtung) gegenüber anderen Mitgliedern im Ausschuss haben. D. h., dass diese Institutionen allenfalls durch gute Argumente und die Einzelstimmen ihrer jeweiligen Mitarbeiter Einfluss auf die Beschlussfassungen haben. Hierauf legt der VDI im Sinne seiner Unabhängigkeit von wirtschaftlichen Interessen großen Wert. Eine Interessenvertretung wie ein Verband hat den Auftrag, ein Ergebnis zu erzielen, dass *vorrangig* die Belange ihrer Mitglieder berücksichtigt. Genau das kann man aber wegen der fehlenden Sonderrechte nicht sicherstellen.

Die richtige Aussage lautet daher, dass der ZVSHK auf die weitere Mitträgerschaft verzichtet hat. "Böses Blut" hat es zumindest nach unserer Kenntnis nicht gegeben.

Antwort:

<p>50 cm <strong>dünne</strong> Stichleitung sind kein Problem, wenn <strong>bestimmungsgemäßer Gebrauch</strong> (also vollständiger Wassersaustausch spätestens all 72 Stunden)&nbsp;durch regelmäßige Entnahme (ggf. auch Spülarmatur) sichergestellt ist. Die normative Aussage dazu steht in&nbsp;<strong>VDI/DVGW 6023 Pkt. 6.3.1:&nbsp;</strong>„<em>Einzelzuleitungen sollen auch im Hinblick auf Ausstoßzeiten (siehe auch VDI 6003) so kurz wie möglich sein. Ein Wasservolumen von 3 ℓ darf nicht überschritten werden.</em>“</p>

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