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VDI 6023 Blatt 2 - Zurückgezogen

Hygienebewusste Planung, Errichtung, Betrieb und Instandhaltung von Trinkwasseranlagen - Anforderungen an die Hygieneschulung

Auf einen Blick

Englischer Titel

Hygiene aspects of the planning, design and installation, operation and maintenance of drinking water supply systems - Requirements for hygiene training

Erscheinungsdatum
2005-03
Zurückziehungsdatum
2006-07
Ersatzdokument
Herausgeber
Bauen und Gebäudetechnik
Autor
Technische Gebäudeausrüstung
Zugehörige Handbücher
Seitenanzahl
17
Erhältlich in
Deutsch, Englisch
Kurzreferat

Die nach VDI 6023 durchzuführenden Maßnahmen erfordern eine gezielte Schulung des damit betrauten Personals. Die hier vorgelegte Richtlinie VDI 6023 Blatt 2 dient der Qualitätssicherung dieser Maßnahmen, indem Anforderungen an die mit diesen Schulungen betrauten Referenten gestellt, die Schulungsinhalte konkret dargelegt, Rahmenbedingungen für den Ablauf der Schulung vorgegeben und die Prüfungsbedingungen für die Abschlussprüfung festgelegt werden.

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FAQ

Antwort:

<p>50 cm <strong>dünne</strong> Stichleitung sind kein Problem, wenn <strong>bestimmungsgemäßer Gebrauch</strong> (also vollständiger Wassersaustausch spätestens all 72 Stunden)&nbsp;durch regelmäßige Entnahme (ggf. auch Spülarmatur) sichergestellt ist. Die normative Aussage dazu steht in&nbsp;<strong>VDI/DVGW 6023 Pkt. 6.3.1:&nbsp;</strong>„<em>Einzelzuleitungen sollen auch im Hinblick auf Ausstoßzeiten (siehe auch VDI 6003) so kurz wie möglich sein. Ein Wasservolumen von 3 ℓ darf nicht überschritten werden.</em>“</p>

Antwort:

Die TrinkwV funktioniert nach dem Vorsorgegrundsatz. D. h., eine Gefährdung ist dann nicht zu besorgen, wenn alle allgemein anerkannten Regeln der Technik (aaRdT) eingehalten sind. Das ist bei einer Löschwasserleitung, nass, nicht der Fall, wenn diese nicht mit einer Sicherungseinrichtung nach DIN EN 1717 abgesichert ist. Damit ist der erste Anstrich Ihrer Aufzählung erledigt. "Bestandsschutz" im juristischen Sinn gibt es bei Trinkwasser-Installationen (TWI) nicht, da er bedeuten würde, wie es ein befreundeter Anwalt ausdrückt, "dass Steine wichtiger wären als Menschen". Man kann nun als Betreiber eine Gefährdungsanalyse durchführen lassen. Diese wird dann Maßnahmen zur Korrektur aller Abweichungen von den aaRdT auflisten, darunter auch die Absicherung nach Norm. Ich weiß nicht, ob irgendein Gefährdungsanalyst es auf seine Kappe nehmen würde, die Abweichung zu tolerieren, wenn hinreichend oft Proben untersucht werden. Da die Probenahme und -analyse auch Geld kostet, würde das vermutlich auf die Dauer bei einem ggf. engen Überwachungsintervall auch teuer. Damit würde ich den zweiten Anstrich als erledigt. Der dritte ist von vornherein sinnlos, da es bei der Sorge einer Gefährdung keine Rolle spielt, ob man in letzter Zeit Änderungen vorgenommen hat oder nicht.
Meine Empfehlung wäre: Gefährdungsanalyse durchführen lassen, ALLE erkannten Mängel nach den Empfehlungen des Gefährdungsanalysten beseitigen lassen.
Ein Register von Sachverständigen, bei denen der VDI überzeugt ist, dass sie die dafür nötige Kompetenz haben, finden Sie unter http://www.dincertco.tuv.com/search?locale=de&q=PZ-TWH.

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