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VDI/BTGA/ZVSHK 6023 Blatt 2

Hygiene in Trinkwasser-Installationen - Gefährdungsanalyse

Auf einen Blick

Englischer Titel

Hygiene in drinking-water supply systems - Hazard analysis

Erscheinungsdatum
2018-01
Herausgeber
Bauen und Gebäudetechnik
Autor
Technische Gebäudeausrüstung
Zugehörige Handbücher
Seitenanzahl
25
Erhältlich in
Deutsch, Englisch
Kurzreferat

Diese Richtlinie liefert dem Sachverständigen, der eine Gefährdungsanalyse ausführt, praxisrelevante Hilfestellungen zur fachgerechten Durchführung und Dokumentation einer Gefährdungsanalyse nach Trinkwasserverordnung (TrinkwV). Sie legt zu diesem Zweck formale und inhaltliche Aspekte fest und definiert Qualifikationsanforderungen an den Sachverständigen. Es werden die ereignisorientierte Gefährdungsanalyse nach UBA-Empfehlung bei Legionellenbefall und die elektiv als Schwachstellenanalyse durchgeführte systemorientierte Gefährdungsanalyse beschrieben.

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FAQ

Antwort:

Na, das sind ja gleich mehrere Fragen auf einmal.

1) Zutreffend ist, dass bei einer Überschreitung des technischen Maßnahmewerts nach TrinkwV 2001 nach §16 (7) der Verordnung eine Gefährdungsanalyse durchgeführt werden muss.

2) Zutreffend ist auch, dass für die Durchführung einer Gefährdungsanalyse Zugang zu Ihrer Wohnung nötig ist, denn um die Trinkwasser-Installation umfassend, d. h. bis hin zur letzten Entnahmestelle beurteilen und die Gründe für die Überschreitung feststellen zu können, muss der Sachverständige tatsächlich alle Entnahmestellen (Waschbecken, Toiletten, Duschen usw.) in Augenschein nehmen können. Da der Vermieter ohne Ihre Zustimmung a priori keinen Zugang zu den Entnahmestellen hat, die innerhalb Ihrer Wohnung liegen, müssen Sie ihm, damit er seiner Pflicht nachkommen kann, diesen Zugang einräumen – ob dadurch, dass Sie selber da sind oder mithilfe einer Vertrauensperson, der Sie den Schlüssel übergeben, ist unerheblich. Besser ist es allerdings, wenn Sie’s selber tun, weil Sie nötigenfalls direkt auch Fragen des Sachverständigen zur Nutzung der Zapfstellen beantworten können, was ein Treuhänder evtl. nicht kann. Beispiele hierfür sind: Wird das Gäste-WC regelmäßig genutzt? Wie oft werden Dusche und Badewanne genutzt, wenn beide gleichzeitig vorhanden sind?

3) Aber jetzt kommt’s: TrinkwV 2001, §16 (7), sagt auch: „Über das Ergebnis der Gefährdungsanalyse und sich möglicherweise daraus ergebende Einschränkungen der Verwendung des Trinkwassers haben der Unternehmer und der sonstige Inhaber der Wasserversorgungsanlage unverzüglich die betroffenen Verbraucher zu informieren.“ Das wichtige Wort hier ist „unverzüglich“. Die Gefährdungsanalyse ist mit der Aufnahme der Informationen zur Trinkwasser-Installation und der Erstellung des Gutachtens, darin enthalten Maßnahmen zu Wiederherstellung einer gesundheitlich unbedenklichen Trinkwasserbeschaffenheit, erst einmal beendet. (Das steckt schon in dem Wort „Analyse“.) Falls die Befunde der Probenahmen eine Gefährdung der Verbraucher erwarten lassen, müssen ggf. Sofortmaßnahmen zu deren Schutz ergriffen werden. Damit ist auch schon impliziert, dass es keine Frist für die Erstellung einer Gefährdungsanalyse geben muss, denn ob ein Gutachten fertig wird oder nicht, ist unerheblich; wichtig ist, dass die Verbraucher vor gesundheitlichen Risiken geschützt werden. Dazu ist der Vermieter, der in der TrinkwV2001 „Unternehmer“ heißt, verpflichtet: Er tritt als Anbieter von Trinkwasser in Erscheinung und verdient mit dem Betrieb der Trinkwasser-Installation Geld – eben über die Mieteinnahmen. Es kann also nicht sein, dass man Sie erst informiert, wenn wieder alles im grünen Bereich ist, denn schützen müssen Sie sich bzw. muss der Vermieter Sie evtl. vorher. Beispiele hierfür sind Duschverbote in Schulen, wenn hohe Befunde (über 10.000 KBE/100 ml) vorliegen; die Duschverbote werden sofort ausgesprochen und können wieder aufgehoben werden, wenn eine Nachuntersuchung ergeben hat, dass die Maßnahmen nach der Gefährdungsanalyse erfolgreich waren. Die Behauptung, dass man Sie erst nach Vorliegen der Nachuntersuchungen informieren müsste, ist unsinnig. Auch wenn die Befunde nicht in einem Bereich liegen, der Sofortmaßnahmen nötig macht, ist die Gefährdungsanalyse mit der Erstellung des Gutachtens abgeschlossen und nicht erst mit Vollzug der aus dem Gutachten zu entwickelnden und von einem Fachhandwerker umzusetzenden konkreten Sanierungsmaßnahmen abgeschlossen. Damit haben Sie - unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Verzögern - Anspruch auf Informationen, ggf. nicht auf die gesamte Gefährdungsanalyse, aber mindestens auf eine Zusammenfassung.

Antwort:

Stimmt schon, trinken sollte man Sprinklerwasser nicht mehr. Versprühtes Sprinklerwasser einatmen möglichst auch nicht. Aber wenn man im Brandfall davon eine Ladung abbekommt, bevor man die Hütte verlassen kann, darf man sich trotzdem glücklich schätzen, überlebt zu haben. Wenn man dann ein paar Tage später eine Infektion bekommt, hat ein Arzt gute Chancen, die zu behandeln.
Tatsächlich gelten viele Hygiene- und andere Vorkehrungen in Ausnahmefällen, wie eben Brandfällen nicht mehr. Vor vielen Jahren hat ein Arzt in einem Kurs über Herz-Lungen-Wiederbelebung das so erklärt, als jemand Angst äußerte, dem Patienten Rippen zu brechen: „Brechen Sie dem ruhig ein paar Rippen. Das kriege ich im Krankenhaus wieder hin – wenn er lebend ankommt. Wenn Sie nicht reanimieren, ist er tot. DAS kriege ich nicht wieder hin.“
Interessant ist übrigens die Frage, ob die Verkeimung des Wassers überhaupt so gravierend ist: Schließlich ist das ein abgeschlossenes Volumen, das zwar eine Anfangsausstattung mit Keimen und Nährstoffen enthält, aber im Normalfall praktisch keine Nachlieferungen erhält. Woraus sollte da ein größerer Biofilm entstehen? Als Trinkwasser ist das Wasser allerdings vermutlich trotzdem nicht geeignet, weil während der langen Stagnation vermutlich einiges aus den Werkstoffen ins Wasser übergeht.

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