VDI 2077 Verbrauchskostenabrechnung für die technische Gebäudeausrüstung
Die Richtlinie VDI 2077 soll in allgemeiner Form eine Klammer für die verschiedenen Abrechnungsarten (Wärme, Wasser, Kälte/Luft) bilden. Es liegt bereits ein Arbeitspapier vor, das jedoch grundlegend überarbeitet werden muss, insbesondere um sich von der bisher sehr engen Orientierung an der Heizkostenabrechnung zu lösen.
Folgende Inhalte stehen im Vordergrund:
• Kostenarten
• Grundprinzipien der Kostenverteilung (verbrauchsabhängige, -unabhängige Kosten)
• Abrechnungsmaßstäbe
• grundsätzliche Anforderungen an die Messtechnik
• Beispiele für Abrechnungs- und Messkonzepte
Fragen und Antworten zur Richtlinienreihe VDI 2077
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Die Inhalte von VDI-Richtlinien entstehen in Übereinstimmung mit der VDI 1000 und bilden den Konsens der Verkehrskreise ab. Sie gelten als anerkannte Regeln der Technik. Die Inhalte dieser FAQ dagegen sind rein informativ und haben nicht den Status anerkannter Regeln der Technik. Sie stellen insbesondere auch keine Rechtsberatung dar, sondern sollen als beispielhafte Fallbesprechungen Hilfestellungen für Richtlinienanwender geben. Sie können nicht die eingehende Rechtsberatung durch eine hierzu berufene Person ersetzen und sind nicht als zusätzliche oder über die Richtlinieninhalte hinausgehende Festlegungen zu verstehen.
Antwort:
Ihr Ansprechpartner ist zunächst Ihr Vertragspartner, d.h. vermutlich in diesem Fall die Hausverwaltung. Sie müsste Ihnen die Abrechnung nachvollziehbar machen.
Antwort:
Im Betrieb ändert sich die Temperatur (und damit die Leistung) eines Heizkörpers ständig. Die Oberflächentemperatur am Heizkörper bzw. die Temperaturdifferenz zur Raumlufttemperatur wird vom Heizkostenverteiler (2-Fühler-Gerät) erfasst. Der Anzeigefortschritt errechnet sich intern dann aus den jeweiligen tatsächlichen Temperaturverhältnissen. Die zugrunde gelegte Referenzleistung des Heizkörpers dient dabei nur als Umrechnungsfaktor, um die Anzeigen der Heizkostenverteiler an den einzelnen Heizkörpern vergleichbar zu machen. Ein großer Heizkörper mit hoher Normleistung gibt dabei natürlich mehr Wärme ab als ein anderer Heizkörper mit kleinerer Normleistung bei gleicher Temperatur. Die Temperatur, für die die Normleistung gilt, ist dabei irrelevant, wenn für alle Heizkörper in der Abrechnungseinheit die Normleistungen für dieselbe Temperatur bestimmt werden. Die mit der jeweiligen Normleistung bestimmten Verbrauchswerte sind dabei auch keine Absolutwerte. Sie entsprechen nicht direkt Absolutwerte, Energien in Joule, sondern werden für die Kostenverteilung als Relativwerte im Vergleich mit der Gebäudesumme herangezogen.
Antwort:
Die juristische Frage, ob die Rohrwärmekorrektur zulässig ist oder nicht, können und dürfen wir als Ingenieursverein nicht beantworten. Dazu benötigen Sie eine Person, die nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz befugt ist, Rechtsberatung anzubieten. Wenden Sie sich vielleicht im ersten Schritt an Ihre Verbraucherberatung oder Ihren Mieterverein.
Antwort:
Die Berücksichtigung von Rohrwärme wird in VDI 2077 Blatt 3.5 erklärt. Sie lässt sich nicht ein ein paar Zeilen erklären und erfordert neben den genannten Daten weitere. Empfehlenswert erschiene es, den Vermieter um eine Erläuterung der Abrechnung zu bitten.
Antwort:
Eine klar definierte Reklamationsgrenze gibt es nicht.
Besteht ein Missverhältnis zwischen den ermittelten Verbrauchswerten und dem Energieverbrauch in dem Objekt, stellt dies eine Unplausibilität dar, deren Ursache geklärt werden sollte. Ist der sog. Verbrauchswärmeanteil kleiner als 0,43, so sollten also die Ursachen geklärt werden.
Mögliche Ursachen sind z.B.
- teilweiser Leerstand
- nicht erfasste Gemeinschaftsräume
- fehlerhaft ermittelter Gesamtenergieverbrauch (z.B. fehlerhafte Restmengenbewertung bei Ölheizung)
- Ausfall von Messgeräten
- erhebliche Rohrwärmeabgabe
Bei nicht erfasster Rohrwärme kann das Korrekturverfahren nach VDI 2077 Blatt 3.5 angewandt werden, soweit die Rohrleitung überwiegend freiliegend und ungedämmt sind.
Von den dargestellten Szenarien ist der Fall 1) eher unkritisch, im Fall 2), also wenn viele Nutzer geringe Verbrauchswerte haben und einzelne Nutzer sehr hohe, ist eine unbillige Kostenbelastung der "Vielverbraucher" wahrscheinlich.
Einschlägige Gerichtsurteile kann der VDI nicht zur Verfügung stellen. Wenden Sie sich bei Vorliegen einer Unplausibilität bitte an entsprechende Beratungsstellen (Verbraucherschutz, Mietervereine).
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Ihr Ansprechpartner zur VDI 2077

Dipl.-Phys. Thomas Wollstein
- +49 211 6214-500
- wollstein@vdi.de


