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VDI 2077 Verbrauchskostenabrechnung für die technische Gebäudeausrüstung

Die Richtlinie VDI 2077 soll in allgemeiner Form eine Klammer für die verschiedenen Abrechnungsarten (Wärme, Wasser, Kälte/Luft) bilden. Es liegt bereits ein Arbeitspapier vor, das jedoch grundlegend überarbeitet werden muss, insbesondere um sich von der bisher sehr engen Orientierung an der Heizkostenabrechnung zu lösen.

Folgende Inhalte stehen im Vordergrund:
• Kostenarten
• Grundprinzipien der Kostenverteilung (verbrauchsabhängige, -unabhängige Kosten)
• Abrechnungsmaßstäbe
• grundsätzliche Anforderungen an die Messtechnik
• Beispiele für Abrechnungs- und Messkonzepte

Fragen und Antworten zur Richtlinienreihe VDI 2077

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Die Inhalte von VDI-Richtlinien entstehen in Übereinstimmung mit der VDI 1000 und bilden den Konsens der Verkehrskreise ab. Sie gelten als anerkannte Regeln der Technik. Die Inhalte dieser FAQ dagegen sind rein informativ und haben nicht den Status anerkannter Regeln der Technik. Sie stellen insbesondere auch keine Rechtsberatung dar, sondern sollen als beispielhafte Fallbesprechungen Hilfestellungen für Richtlinienanwender geben. Sie können nicht die eingehende Rechtsberatung durch eine hierzu berufene Person ersetzen und sind nicht als zusätzliche oder über die Richtlinieninhalte hinausgehende Festlegungen zu verstehen.

Antwort:

Gerade das beschriebene ungleichmäßige Heizverhalten führt dazu, dass die Rohrwärmeproblematik wesentlich wird. Heizen alle Parteien einigermaßen gleichmäßig, so kann ruhig Rohrwärme auftreten, sie führt aber nicht zu signifikanten Kostenverschiebungen zwischen den Nutzern. Erst dann, wenn die Nutzer sehr verschiedenes Heizverhalten an den Tag legen, wird Rohrwärme zum Problem. Dann tritt „Unfairness“ auf, allerdings in dem Sinn, dass die „Vielheizer“ die Rohrwärme der „Sparer“ teilweise mitbezahlen. (Siehe dazu auch Frage und Antwort vom 28/8/2014.) Da das Ziel der HeizkV letztendlich, in Prosa ausgedrückt, gerade eine faire Verteilung der Heizkosten ist (Jeder soll das bezahlen, was er bekommt.), würde der Rückschritt zur Abrechnung ohne Rohrwärmekorrektur „Unfairness“ bedeuten. In einem solchen Fall ist zu erwarten, dass sich nun die bekannermaßen mit nicht selbst verursachten Kosten belasteten „Vielheizer“ benachteiligt fühlen würden. (Wie das rechtlich zu bewerten wäre, ist eine interessante Frage.)
Der Rückschritt hin zu einer Abrechnung ohne Anwendung der Rohrwärmekorrektur ist gleichwohl möglich. Hinweise auf die Rohrwärmeproblematik liefert die statistische Verteilung der abgelesenen Verbräuche. (Siehe dazu Frage und Antwort vom 25/11/2014.) Nun ändert sich natürlich diese Verteilung von Jahr zu Jahr. Trotzdem wird man nicht jedes Jahr wechseln wollen. Die Richtlinie VDI 2077 Beiblatt gibt daher auch Hinweise dazu, unter welchen Bedingungen wieder ohne Korrektur abgerechnet werden sollte. Voraussetzung dafür ist aber, dass sich die Verbräuche angeglichen haben.
Die von Ihnen aufgeworfene Frage nach der 70/30-Verteilung hat hiermit nicht direkt zu tun. Eine Aufsplittung der Heizkosten in verbrauchskostenunabhängige und verbrauchskostenabhängige findet in aller Regel auch bei Anwendung der Rohrwärmekorrektur statt. (Siehe dazu auch Frage und Antwort vom 14/11/2014.) Eine Erhöhung des verbrauchsunabhängigen Anteils an den Heizkosten trägt allenfalls dazu bei, die Empfindlichkeit der Abrechnung etwas zu mildern, weil ein Teil der Rohrwärme in den verbrauchsunabhängigen Kosten „untergeht“. Wärmere Kleidung und eine nicht so hohe Raumtemperatur sind Sparmaßnahmen, die vielleicht sogar der Gesundheit zugute kommen, weil der Sprung zwischen innen und außen nicht so groß ist. Man kann durchaus auch die Frage stellen, ob alle Räume zu allen Zeiten auf demselben Temperaturniveau gehalten werden müssen, und Heizwärme sparen, indem man z. B. weniger genutzte Räume nur zu bestimmten Tageszeiten auf behagliche Temperatur beheizt, sie aber während der Nichtnutzung etwas (aber nicht so weit, dass durch kalte Wände unbehagliche Zustände entstehen) absenkt. Dazu existieren technische Lösungen in Form von zeitgesteuerten Heizkörperventilen, die man inzwischen sogar beim Discounter erstehen kann.

Antwort:

Jeder darf (und kann in vernünftigen Grenzen) so heizen, wie er möchte. Und durch die Abrechnung nach VDI 2077 Beiblatt soll in Fällen mit wesentlichen Rohrwärmebeiträgen dafür Sorge getragen werden, dass auch jeder das an Wärme bezahlt, was er da per Heizkörperventil „bestellt“. Es ist nicht so (wenn Ihre Frage darauf abzielt), dass bei Anwendung der VDI 2077 Beiblatt die Kosten keine Rolle mehr spielen (siehe auch Frage und Antwort vom 10/10/2014). Wenn mehr geheizt wird, wird mehr Wärme verbraucht und es ist mehr Wärme zu bezahlen. Die Summe der Heizkosten, die auftritt, wird wie eine Torte auf die Nutzer verteilt. Die VDI 2077 Beiblatt dient lediglich dazu, sicherzustellen, dass jeder das Stück bezahlt, das er auf dem Teller liegen hat.

Antwort:

Der Trugschluss liegt im letzten Satz: „… nicht benutzt …“ Tatsächlich ist es so, dass Ihre Wohnung während Ihrer Abwesenheit durch die Rohrwärme mitbeheizt wurde, ob Sie nun die Heizkörper aufdrehen oder nicht. (Siehe dazu auch Frage und Antwort vom 29/8/2014.) Ich kann verstehen, dass Sie der Meinung sind, dass die Wohnung bei längerer Abwesenheit gerne beliebig auskühlen darf, da ja niemand da ist, der friert, doch ist das weder zulässig noch sinnvoll. Würde Ihre Wohnung beliebig abkühlen, bestünde die Gefahr von Schäden. Im Extremfall einer Abkühlung unter den Gefriepunkt käme es zum Gefrieren des Wassers in den Leitungen und zum Bersten der Leitungen; aber schon weit vorher bestünde die Gefahr des Niederschlag von Feuchtigkeit in den Wänden und dadurch zur Gefahr von Schimmelbildung, wodurch die Wohnung im schlimmsten Fall unbewohnbar werden könnte. Mietvertraglich sind Sie jedoch zum sorgsamen Umgang mit der Mietsache verpflichtet, was auch beinhaltet, dass Sie durch Mindestbeheizung Vorsorge gegen solche Gefährdungen tragen. Lange Rede, kurzer Sinn: Sie bekommen durch Rohrwärme eine bestimmte Grundwärme geliefert. Sie bezahlen daher für etwas, das sie tatsächlich genutzt haben.

Antwort:

Zu 1: Die Anwendung der Rohrwärmekorrektur nach VDI 2077 Beiblatt liegt zunächst grundsätzlich im Ermessen des Eigentümers. Das bedeutet, dass der Eigentümer, wenn er zu dem Schluss kommt, dass Kostenverschiebungen vorliegen, entscheiden muss, ob sie angewendet werden soll. Hierbei kann ihn ein Abrechnungsdienstleister beratend unterstützen, aber die Entscheidung liegt letztendlich beim Eigentümer, weil in der Rolle des Vermieters nur er z. B. auch die Auswirkungen auf den Hausfrieden einzuschätzen vermag. Im Fall einer Eigentumswohnanlage wäre die Entscheidung von der Eigentümergemeinschaft zu treffen. Zu 2: WENN eine Rohrwärmekorrektur angewendet wird, dann KANN sie nur auf ALLE Nutzeinheiten innerhalb einer Abrechnungseinheit angewendet werden.

Antwort:

Ja, die Rohrwärme hängt ab vom Gesamtverbrauch. Bei hohem Gesamtverbrauch ist auch mehr Rohrwärme zu verteilen. Der Schlüssel zur Verteilung allerdings dürfte konstant sein, z. B. beheizbare Fläche oder Rohrlänge.

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Dipl.-Phys. Thomas Wollstein
Ihr Ansprechpartner zur VDI 2077

Dipl.-Phys. Thomas Wollstein

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