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VDI 2077 Verbrauchskostenabrechnung für die technische Gebäudeausrüstung

Die Richtlinie VDI 2077 soll in allgemeiner Form eine Klammer für die verschiedenen Abrechnungsarten (Wärme, Wasser, Kälte/Luft) bilden. Es liegt bereits ein Arbeitspapier vor, das jedoch grundlegend überarbeitet werden muss, insbesondere um sich von der bisher sehr engen Orientierung an der Heizkostenabrechnung zu lösen.

Folgende Inhalte stehen im Vordergrund:
• Kostenarten
• Grundprinzipien der Kostenverteilung (verbrauchsabhängige, -unabhängige Kosten)
• Abrechnungsmaßstäbe
• grundsätzliche Anforderungen an die Messtechnik
• Beispiele für Abrechnungs- und Messkonzepte

Fragen und Antworten zur Richtlinienreihe VDI 2077

Sie haben Fragen zur Richtlinienreihe VDI 2077? Dann nutzen Sie die Möglichkeit, Ihre Frage über unsere Internetseite zu stellen.

Die Inhalte von VDI-Richtlinien entstehen in Übereinstimmung mit der VDI 1000 und bilden den Konsens der Verkehrskreise ab. Sie gelten als anerkannte Regeln der Technik. Die Inhalte dieser FAQ dagegen sind rein informativ und haben nicht den Status anerkannter Regeln der Technik. Sie stellen insbesondere auch keine Rechtsberatung dar, sondern sollen als beispielhafte Fallbesprechungen Hilfestellungen für Richtlinienanwender geben. Sie können nicht die eingehende Rechtsberatung durch eine hierzu berufene Person ersetzen und sind nicht als zusätzliche oder über die Richtlinieninhalte hinausgehende Festlegungen zu verstehen.

Antwort:

Für den Mieter (und zumeist Laien) ist es nicht immer ganz einfach, das Rohrschema zu durchschauen und richtig zu beschreiben. Es ist aber nicht undenkbar, dass Sie tatsächlich solch eine etwas merkwürdige Verrohrung haben. Ohne detaillierte Kenntnis der Anlage kann man aber nur eine allgemeine Einschätzung abgeben. Es ist davon auszugehen, dass bei Ihnen die Leitungen ständig durchflossen sind, sie also deshalb auf jeden Fall Rohrwärme bekommen. Eine interessante Frage ist, ob die Rohrwärmeeinheiten nach Fläche umgelegt werden oder nach anderen Maßstäben (Rohrlänge). Tatsächlich werden Sie aber im Trend aufgrund der Lage Ihrer Wohnung den höchsten Wärmebedarf haben und durch die Rohrwärmeabrechnung eher ent- als belastet.

Antwort:

Wir verstehen die Anfrage so, dass es sich dabei um Wärmelieferung handelt. D. h. Sie betreiben ein BHKW und verkaufen Wärme und Strom an die Gebäudenutzer. In dem Fall können die Kosten im Wärmepreis kalkulatorisch berücksichtigt werden. Die Wärmekosten können dann ganz normal abgerechnet werden; eine Anwendung von VDI
2077 Blatt 3.1 ist u. E. nicht erforderlich.

Antwort:

Sie sprechen gleich mehrere Fragestellungen auf einmal an.

Dachgeschoss: Ein Dachgeschoss hat meist höhere Wärmeverluste durch Wände und Dach als eine innenliegende Wohnung. Gleiches gilt für Eckwohnungen in Wohnanlagen.

Gleiche „Höhe“: Hier wird es interessant. Wenn in Ihrem Haus eine vertikale Einrohrheizung vorliegt, dann sollte man in der schauen, ob nicht die unteren Geschosse längere Heizungsrohre haben als die Dachwohnung. Oft ist es bei solchen Wohnungen so, dass die unteren Geschosse raumhohe Heizungsrohre haben, die Dachgeschosswohnung aber nur kurze „Stummelchen“ bis zum Heizkörperanschluss. In diesem Fall wäre eine rohrlängenproportionale Umlage der Rohrwärme anempfohlen.

Begünstigung von Vielheizern: Das ist nicht richtig. Begünstigt werden soll niemand, sondern es soll gerecht abgerechnet werden. Die Vernachlässigung der Rohrwärme bei der Verteilung benachteiligt die Vielheizer, was im Umkehrschluss heißt, dass ohne Rohrwärmekorrektur die Wenigheizer begünstigt werden. Die Anwendung einer Korrektur soll genau das aufheben und dazu führen, dass möglichst jeder zahlt, was er bekommt.

Antwort:

Nein – und ja.

Nein, weil die Anwendung zunächst im Ermessen des Vermieters liegt. D.h. er darf, wenn sein Abrechnungsdienstleister ihn entsprechend berät oder er selber bei der Abrechnung auf Anzeichen von durch Rohrwärme bedingten Kostenverzerrungen stößt, abwägen, ob er eine Korrektur vornimmt, muss aber die Korrektur nicht vornehmen.

Ja, denn es hat inzwischen Urteile gegeben, die diesen Ermessensspielraum des Vermieters in konkreten Fällen auf Null reduziert haben, d.h. der Vermieter wurde durch Gerihtsbeschluss zur Anwendung der Korrektur gezwungen, da das Gericht bei einzelnen Mietern unzumutbare Unbilligkeiten durch die Nichtanwendung erkannte.

Das bedeutet: Die anerkannte Regel der Technik VDI 2077 Beiblatt liegt seit 2009 vor und hat sich bewährt. Damit sind unbillige Kostenverzerrungen vermeidbar. Wenn es hier Meinungsverschiedenheiten mit dem Vermieter gibt, die argumentativ nicht zu klären sind, bleibt nur der Weg über einen Gerichtsentscheid.

Antwort:

Die Methode der Rohrwärmekorrektur basiert auf statistischen Auswertungen von Tausenden von gemessenen Verbrauchswerten, also genau auf der Empirie, die hier eingefordert wird. Bei einer Heizung ohne Rohrwärmeproblematik sind die Verbrauchswerte normalverteilt, d. h., die Werte liegen (näherungsweise) auf einer symmetrischen Gaußschen Glockenkurve. Tritt Rohrwärme auf, verändert sich dieses Bild: Die Verteilung wird schief. (Siehe dazu auch Frage/Antwort vom 25/11/2014.) Es SCHEINT also so, als würden die Sparer fast nichts verbrauchen, während „Witwe Bolte“, die es nach Wilhelm Busch ja gerne warm hatte (Ich hoffe, die Referenz belegt, dass ich kein Fall für die Chauvi-Kasse bin.), gleich VIEL mehr verbraucht. Tatsächlich ist es aber so, dass ALLE Mieter nahezu in gleichem Maß von der Rohrwärme profitieren. Mit „davon profitieren“ ist hier gemeint, dass alle in etwa dieselbe Menge (natürlich bezogen auf die Nutzfläche) geliefert bekommen. Das bedeutet im Klartext: Witwe Bolte bezahlt die Rohrwärme für die Sparer mit. Die Sparer bekommen also nicht mehr Rohrwärme, sondern profitieren letztendlich nur von der Abrechnungsmodalität.
Den Ausführungen zur abgenommenen Rohrwärme kann ich nicht folgen; ich vermute, sie basieren auf einer falschen Grundannahme über die Wirkweise eines Heizkreislaufs. Ganz speziell habe ich keine Ahnung, was Sie mit „subjektiven“ Ursachen meinen. Jeder Mensch ist anders, und jeder hat andere Behaglichkeitsanforderungen (siehe Witwe Bolte und Sparer), verhält sich anders (Anwesenheit zu Hause) aber das muss auch möglich sein.
Sie haben die volle Unterstützung der Fachleute im VDI, wenn Sie fordern, dass mit Priorität Defizite des Heizungssystems behoben werden sollen. In der Richtlinie steht explizit, dass man nicht durch „Gesundrechnen“ die Probleme einer Anlage überdecken soll. Die Abfolge muss mit Blick auf das polititsche Ziel der Verminderung von Treibhausgasen sein: Effizienz erhöhen (Heizung sanieren, Gebäude dämmen usw.) und dann erst schauen, ob abrechnungstechnisch noch etwas getan werden muss.

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Dipl.-Phys. Thomas Wollstein
Ihr Ansprechpartner zur VDI 2077

Dipl.-Phys. Thomas Wollstein

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