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VDI 2077 Verbrauchskostenabrechnung für die technische Gebäudeausrüstung

Die Richtlinie VDI 2077 soll in allgemeiner Form eine Klammer für die verschiedenen Abrechnungsarten (Wärme, Wasser, Kälte/Luft) bilden. Es liegt bereits ein Arbeitspapier vor, das jedoch grundlegend überarbeitet werden muss, insbesondere um sich von der bisher sehr engen Orientierung an der Heizkostenabrechnung zu lösen.

Folgende Inhalte stehen im Vordergrund:
• Kostenarten
• Grundprinzipien der Kostenverteilung (verbrauchsabhängige, -unabhängige Kosten)
• Abrechnungsmaßstäbe
• grundsätzliche Anforderungen an die Messtechnik
• Beispiele für Abrechnungs- und Messkonzepte

Fragen und Antworten zur Richtlinienreihe VDI 2077

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Die Inhalte von VDI-Richtlinien entstehen in Übereinstimmung mit der VDI 1000 und bilden den Konsens der Verkehrskreise ab. Sie gelten als anerkannte Regeln der Technik. Die Inhalte dieser FAQ dagegen sind rein informativ und haben nicht den Status anerkannter Regeln der Technik. Sie stellen insbesondere auch keine Rechtsberatung dar, sondern sollen als beispielhafte Fallbesprechungen Hilfestellungen für Richtlinienanwender geben. Sie können nicht die eingehende Rechtsberatung durch eine hierzu berufene Person ersetzen und sind nicht als zusätzliche oder über die Richtlinieninhalte hinausgehende Festlegungen zu verstehen.

Antwort:

Es sieht so aus, als würden hier Dinge vermischt: Die VDI-Richtlinie führt nicht zu einer Änderung der Kosten insgesamt, sondern beschreibt nur die richtige Aufteilung. Die Kosten muss man sich wie eine Torte vorstellen, die ja durch unterschiedliche Verteilungsmodalitäten auch nicht größer wird – nur die Relationen der einzelnen Stücke ändern sich evtl. Dazu passt, dass Sie schreiben, dass sich die Heizwärmekosten um praktisch den Wert reduziert haben, um den sich die Kosten für Wassererwärmung erniedrigt haben. Die Torte ist also immer noch dieselbe, anders ausgedrückt: Alle Mieter zusammen zahlen immer noch dasselbe, nämlich die Summe der Betriebskosten. Jetzt ist es nur so, dass diejenigen, die weniger heizen und mehr Warmwasser verbrauchen, höher belastet werden, was aber sachlich richtig ist, denn letztendlich soll ja jeder die Energie bezahlen, die er bekommt, nicht irgendwelche geschätzten Werte. Die Berechnung nach Formel ist eine Hilfskonstruktion, vorzugsweise führt man die Warmwasserabtrennung mit einem Wärmezähler durch. Sie schreiben es zwar nicht, aber ich vermute, Sie implizieren, dass ein solcher eingebaut wurde, wenn früher nach Formel, jetzt aber anderweitig abgetrennt wird. Die frühere Abtrennung war dann eine Schätzung, die jetzige basiert auf einer Messung. Gegen die Messung einsprechen zu wollen ist sinnlos, da sie die genaueren Resultate liefert.

Antwort:

In der Tat wäre es natürlich wünschenswert, alle Heizkörper mit Messgeräten ausgestattet zu haben, denn nur dann kann man genau wissen, ob ein Heizkörper tatsächlich genutzt wird. Dennoch ist das Fehlen der messtechnischen Ausstattung an den Gemeinschaftsheizkörpern kein Problem, da das Vorhandensein solcher nicht ausgestatteter Heizkörper, weil es nicht selten ist, in den Anwendungsgrenzen der VDI 2077 Beiblatt bereits berücksichtigt ist.

Antwort:

Die Anwendung des Bbl auf (insbesondere Teile eines Abrechnungszeitraums macht nicht wirklich Sinn – schon allein aus statistischen Gründen. Für das Wechseljahr fallen ja wohl in jedem Fall (also ob mit oder ohne Rohrwärmekorrektur) zwei separate Abrechnungen an. Man könnte daher wie folgt vorgehen: Für die Periode mit HKVV sozusagen eine Schlussrechnung erstellen und dann – man kann ja den Abrechnungszeitraum beliebig im Jahr platzieren – Neustart mit neuem Abrechnungszeitraum (z. B. wenn HKV-Wechsel im Mai eben von Mai bis April).

Tatsächlich ist in der Praxis jedoch in mindestens 80 % aller Fälle der Abrechnungszeitraum das Kalenderjahr. Das will man aus Gründen der Buchhaltung meist auch nicht ändern. Wir halten es für machbar, VDI 2077 Bbl auf die HKVE-Periode anzuwenden, wenn diese ca. 1/2 Jahr oder länger ist.

Ein generelles Problem beim unterjährigen Wechsel könnte aber die Trennung der Energieverbräuche sein. Wenn durch Zwischenablesung bzgl. Fernwärme oder Brennstoffmenge ein klarer Schnitt gemacht wird, könnte aber so verfahren werden.

Antwort:

Die Rohrwärmeproblematik wird verursacht durch Eigenschaften der heiztechnischen Anlage (z. B. hohe Vorlauftemperaturen, geringe Dämmung der Rohrleitungen). Sie wird dann besonders relevant, wenn die Nutzer sich sehr unterschiedlich verhalten, d. h. dass einzelne Nutzer in ihrem Verbrauch sehr vom Mittelwert abweichen. Bei Leerstand ist i. d. R. eine solche Abweichung gegeben: er entspricht einem sehr sparsam heizenden Nutzer. Bei diesem deckt die Rohrwärme schon einen nennenswerten Anteil des Heizwärmebedarfs. Dadurch kann es dazu kommen, dass andere, vom Mittelwert nach oben abweichende Nutzer besonders stark mit den Kosten für (Rohr-)Wärme belastet werden, die in die leer stehenden Wohnungen fließt. Klartext: Ja, Leerstand kann eine bestehende Rohrwärmeproblematik verschärfen und damit ggf. auch korrekturwürdig machen.

Antwort:

Die Anwendung der Rohrwärmekorrektur nach VDI 2077 Beiblatt erfolgt auf der Grundlage einer Öffnungsklausel in der HeizkV (§7 Abs. 1 Satz 3). Diese besagt, dass in bestimmten Fällen die Korrektur angewendet werden KANN. Damit liegt die Entscheidung grundsätzlich im Ermessen des Eigentümers. Es gibt jedoch Urteile (z. B AG Neubrandenburg – 6 C 526/11), in denen das Gericht den Ermessensspielraum eingeschränkt hat, denn dieses Ermessen ist nach § 315 BGB im Rahmen der Billigkeit auszuüben. Was bedeutet nun das? "Billigkeit" ist die juristische Formulierung dafür, dass Gesetze nicht für den Einzelfall gemacht werden, sondern für die Masse, und dass im Einzelfall so etwas wie Fairness betrachtet werden muss. Es bedeutet hier, dass dann, wenn einzelne sehr stark benachteiligt werden, für den Eigentümer doch ein Zwang zur Anwendung der Korrektur bestehen kann.
Klar können andere gegen diese Entscheidung klagen. Das steht jedem Menschen frei. In der Tat ist es beim Vorliegen grundsätzlich so, dass ein Einzelner sehr stark zusätzlich belastet wird, viele jedoch eher wenig entlastet. Wenn man nun diesen Effekt umkehrt, sind natürlich mehr Menschen sauer, weil sie etwas mehr bezahlen müssen, aber einer sehr glücklich, weil er viel weniger zahlen muss. Und gerechter ist es auch, weil der eine nämlich Wärme bezahlt hat, die andere geliefert bekamen.
Von Jahr zu Jahr entscheiden kann man nach der Richtlinie nicht: Wenn Sie sich einmal für die Anwendung entschieden haben, soll das Verfahren so lange angewendet werden, bis der Verbrauchswärmeanteil unter einen Grenzwert fällt. Das kann durch geändertes Nutzerverhalten oder Änderungen an der Anlage oder in deren Betriebsweise passieren.

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Dipl.-Phys. Thomas Wollstein
Ihr Ansprechpartner zur VDI 2077

Dipl.-Phys. Thomas Wollstein

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