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VDI 2077 Verbrauchskostenabrechnung für die technische Gebäudeausrüstung

Die Richtlinie VDI 2077 soll in allgemeiner Form eine Klammer für die verschiedenen Abrechnungsarten (Wärme, Wasser, Kälte/Luft) bilden. Es liegt bereits ein Arbeitspapier vor, das jedoch grundlegend überarbeitet werden muss, insbesondere um sich von der bisher sehr engen Orientierung an der Heizkostenabrechnung zu lösen.

Folgende Inhalte stehen im Vordergrund:
• Kostenarten
• Grundprinzipien der Kostenverteilung (verbrauchsabhängige, -unabhängige Kosten)
• Abrechnungsmaßstäbe
• grundsätzliche Anforderungen an die Messtechnik
• Beispiele für Abrechnungs- und Messkonzepte

Fragen und Antworten zur Richtlinienreihe VDI 2077

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Die Inhalte von VDI-Richtlinien entstehen in Übereinstimmung mit der VDI 1000 und bilden den Konsens der Verkehrskreise ab. Sie gelten als anerkannte Regeln der Technik. Die Inhalte dieser FAQ dagegen sind rein informativ und haben nicht den Status anerkannter Regeln der Technik. Sie stellen insbesondere auch keine Rechtsberatung dar, sondern sollen als beispielhafte Fallbesprechungen Hilfestellungen für Richtlinienanwender geben. Sie können nicht die eingehende Rechtsberatung durch eine hierzu berufene Person ersetzen und sind nicht als zusätzliche oder über die Richtlinieninhalte hinausgehende Festlegungen zu verstehen.

Antwort:

Heizkostenverteiler heißen so, weil sie Werte liefern, die zur Verteilung der Heizkosten dienen, keine sinnvoll in Energie umrechenbarenbaren Messgrößen. Wärmezähler (die allerdings eher selten vorhanden sind, weil teuer) messen die in eine Nutzeinheit abgegebene Energie, aber eben auch nur diese. Energieaufwände für Bereitstellung und Verteilung werden nicht erfasst. Eine Entsprechung zwischen Ableseeinheiten und Energieeinheiten kann daher nicht angegeben werden. Um den Wirkungsgrad einer Anlage zu messen, müsste man einen Wärmezähler anbringen, der direkt am Kessel durch Differenzmessung zwischen Vor- und Rücklauf die von der Anlage bereitgestellte Leistung bestimmt und über die Zeit integriert.

Antwort:

Die Frage kann aufgrund der gegebenen Informationen nicht beantwortet werden.

Entweder handelt es sich um eine zentrale Fernwärmeübergabestation mit integrierter Trinkwassererwärmung. Dann wäre ein Warmwasseranteil α_T nur mit Volumenformel zu ermitteln, da das warme Trinkwasser schon aus der Station kommt und kein Wärmezähler (Methode 4) platziert werden kann.

Ich verstehe aber dann das Problem inhaltlich nicht, z.B. die Herkunft der 0,92

Oder das Gebäude hat dezentrale, wohnungsweise Frischwasserstationen. Dann kann man gar keinen Warmwasseranteil α_T ermitteln, muss das aber auch nicht, da es sich ja nicht um eine zentrale Trinkwassererwärmung, sondern um eine dezentrale handelt (für die die Heizkostenverordnung kleine Aufteilung verlangt). Dazu sagt dann auch VDI 2077 Blatt 3.2 etwas.

Antwort:

Ein genereller Anspruch auf Abrechnung nach Fläche besteht nicht. Wenn festgestellt würde, dass die vorliegende Verbrauchsausstattung ungeeignet ist, wäre eine Abrechnung nach Fläche geboten (§9a der HeizkostenV).
Die angegebenen Werte (20% "erfasste kWh") lassen einen hohen Rohrwärmeanteil vermuten (Anmerkung: Heizkostenverteiler erfassen keinen exakten Energieverbrauch. VDI 2077 spricht von Verbrauchswärmeanteil). Leider sind Korrekturverfahren, z.B. nach VDI 2077 Blatt 3.5, bei im Estrich verlegten Leitungen (wie im vorliegenden Fall) gemäß einem BGH-Urteil nicht anwendbar. Inwieweit durch den zu vermutenden hohen Rohrwärmeanteil eine unbillige Kostenverteilung verursacht wurde und eine flächenbezogene Abrechnung angezeigt wäre, kann wohl nur im Rahmen einer Detailuntersuchung durch einen Sachverständigen festgestellt werden.

Unabhängig von der Frage der aktuellen Abrechnung kann vermutet werden, dass hier eine zu hohe Heizkurveneinstellung vorliegt. Eine Anpassung der Vorlauftemperaturregelung könnte für die Zukunft eine Erhöhung des Verbrauchswärmeanteils aber auch einen insgesamt energieeffizienteren Betrieb ermöglichen.

Antwort:

Bei Fußbodenheizung ist das Verfahren (selbst unter der Annahme, dass man Werte anpassen würde) kaum sinnvoll anwendbar, da Fußbodenheizungen in der Regel nicht mit Heizkostenverteilern, sondern mit wohnungsweisen Wärmezählern gemessen werden. Bei wohnungsweisen Wärmezählern wird aber die Rohrwärme (Verteilverluste innerhalb der Wohnung) mit gemessen. Daher ist in Blatt 3.5 eine Variante mit Wärmezählen zwar in den Definitionen und bei der Ermittlung des Verbrauchswärmeanteils berücksichtigt, dann aber beim Bilanzverfahren, Abschnitt 5.5, und im Abschnitt 6 nicht weiter beschrieben (zugegebenermaßen nicht ganz konsequent, aber das ist ein Relikt aus einem Einspruch zu einer älteren Fassung, das uns durch die Lappen gegangen ist). Tatsächlich müsste man, wollte man Wärmezähler weiter berücksichtigen, m.E. diese Variante nur für Gebäude mit Heizkörpern, nicht aber für Fußbodenheizungen mit wohnungsweisen Wärmezählern erlauben (und dafür tatsächlich eine eigene Betrachtung für den dann wohl sinnvollen Wert von rw,korr anstellen). Für die Berücksichtigung der Verteilverluste vor den Wohnungen gibt es ja den Grundkostenanteil. Hier gilt: 50% passt praktisch immer.

Antwort:

Wo fangen wir an?

Es ist ein Mythos, dass an den Heizkörpern Energiemengen gemessen werden. Eine Entsprechung "N Einheiten bedeuten M kWh gibt es nicht." Daher sprechen wir in der Richtlinie VDI 2077 Blatt 3.5 vom Verbrauchswärmeanteil. Es gibt dazu keine Vorschrift, allerdings gibt DIN EN 834 Mindestwerte der Zählgeschwindigkeit für Prüfstandsbedingungen vor. Die daraus ermittelte Basisgeschwindigkeit liegt tatsächlich häufig bei 1. Firmenspezifische Werte sind ja als Anhang von VDI 2077 Blatt 3.5 angegeben. Es ist richtig, dass die Betriebsempfindlichkeit stark von der Basisempfindlichkeit abweichen kann. Typischerweise liegt die Empfindlichkeit bei starker Drosselung (z.B. bei reduzierter Raumtemperatur) höher. Das sollte aber nicht als reduzierte Verteilgerechtigkeit interpretiert werden. Tatsächlich gibt es andere Verfälschungen für das Verteilergebnis, die in die andere Richtung gehen können. Zwar kann sich für einen Sparer durch die erhöhte Empfindlichkeit rechnerisch ein höherer Verbrauchsanteil ergeben, als es der tatsächlichen Wärmeabgabe der Heizkörper entspricht. Andererseits profitiert dieser Sparer in der Regel von nicht erfassten Transmissionswärmeströmen von den Nachbarn. So tritt hier teilweise eine Kompensation auf.

Am Rande: Wenn ein Nutzer seine Heizkörper vollständig abstellt, haben diese Heizkörper tatsächlich keine Wärmeabgabe (in diesem Fall auch keine Verbrauchswerte), der Nutzer verursacht aber trotzdem einen Verbrauch, weil die Nachbar teilweise für ihn mitheizen.

Die Effizienz (Jahresnutzungsgrad) einer typischen Heizanlage mit Gas- oder Ölfeuerung wurde von uns in der Richtlinie mit 0,8 angesetzt. Dieser Wert ist sehr praxisnah, bildet den Mittelwert also gut ab.

Bei einem niedrigen Verbrauchswärmeanteil ("Erfassungsrate") kann man jedoch nicht ohne Weiteres auch eine schlechte Effizienz der Heizanlage als solche schließen. In vielen Fällen ist es ja gerade die Rohrwärme, die zu den niedrigen Werten führt. Soweit die typischen Bedingungen für Rohrwärme (ungedämmte Rohrleitungen im beheizten Bereich) ausgeschlossen werden können, kann der niedrige Rohrwärmeanteil aber als Hinweis auf einen ineffizienten Wärmeerzeuger oder einen ineffizienten Betrieb der Anlage gesehen werden.

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Dipl.-Phys. Thomas Wollstein
Ihr Ansprechpartner zur VDI 2077

Dipl.-Phys. Thomas Wollstein

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