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VDI 2077 Verbrauchskostenabrechnung für die technische Gebäudeausrüstung

Die Richtlinie VDI 2077 soll in allgemeiner Form eine Klammer für die verschiedenen Abrechnungsarten (Wärme, Wasser, Kälte/Luft) bilden. Es liegt bereits ein Arbeitspapier vor, das jedoch grundlegend überarbeitet werden muss, insbesondere um sich von der bisher sehr engen Orientierung an der Heizkostenabrechnung zu lösen.

Folgende Inhalte stehen im Vordergrund:
• Kostenarten
• Grundprinzipien der Kostenverteilung (verbrauchsabhängige, -unabhängige Kosten)
• Abrechnungsmaßstäbe
• grundsätzliche Anforderungen an die Messtechnik
• Beispiele für Abrechnungs- und Messkonzepte

Fragen und Antworten zur Richtlinienreihe VDI 2077

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Die Inhalte von VDI-Richtlinien entstehen in Übereinstimmung mit der VDI 1000 und bilden den Konsens der Verkehrskreise ab. Sie gelten als anerkannte Regeln der Technik. Die Inhalte dieser FAQ dagegen sind rein informativ und haben nicht den Status anerkannter Regeln der Technik. Sie stellen insbesondere auch keine Rechtsberatung dar, sondern sollen als beispielhafte Fallbesprechungen Hilfestellungen für Richtlinienanwender geben. Sie können nicht die eingehende Rechtsberatung durch eine hierzu berufene Person ersetzen und sind nicht als zusätzliche oder über die Richtlinieninhalte hinausgehende Festlegungen zu verstehen.

Antwort:

Die Anwendung der Rohrwärmekorrektur liegt im Ermessen des Eigentümers der Anlage, sprich des Vermieter oder der Eigentümergemeinschaft. Entscheidet sich dieser jedoch für die Anwendung der Richtlinie, dann gilt die Festlegung in der Richtlinie, dass das Verfahren so lange angewendet wird, bis der Verbrauchswärmeanteil unterhalb des Korrektur-Verbrauchswärmeanteils von 0,43 liegt - und zwar unabhängig vom Wert der anderen Kriterien. Anlagentechnische Verbesserungen, wie Ihre neue Heizung, können zu solchen Verbesserungen führen.

Antwort:

Wenn in dieser speziellen Wohnsituation die anderen Parteien die Wohnung anders beheizen, würden Sie weniger von der Rohrwärmeabgabe der anderen profitieren und müssten selber mehr heizen. Dieser Zusammenhang gilt unabhängig davon, ob der Rohrwärmeanteil in der Abrechnung berücksichtigt wird oder nicht.

Antwort:

Sie haben schon einen Sachverständigen vor Ort eingeschaltet, das scheint der richtige Weg zu sein. Trotz Ihrer umfassenden Schilderung wären noch viele Fragen vor Ort zu klären, dass ist vom Schreibtisch in Düsseldorf aus nicht möglich.

Antwort:

Aus Ihren Angaben ist zu vermuten, dass der Abrechnungszeitraum jährlich von August bis August läuft und aufgrund Ihres Auszugs eine Zwischenabrechnung erfolgte. Die Berücksichtigung der Rohrwärmeabgabe in der Heizkostenabrechnung ist zulässig, das Verfahren ist in VDI 2077/3.1 beschrieben. Im günstigsten Fall werden Abrechnungsverfahren zum Ende einer Abrechnungsperiode geändert, das scheint hier nicht der Fall zu sein. Es ist hier nicht erkennbar, ob die Rohrwärme dann nur für einen Monat berechnet ist, oder für das Halbjahr hochgerechnet wurde.

Antwort:

Ja, der Sachverhalt ist wie Sie beschreiben, gegenüber den Raumnutzern mit Heizkörper ungerecht, da Sie nicht erfassen, ob der Heizkörper benutzt wird oder nicht. Allein aus dem Vorhandensein eines Heizkörpers darauf zu schließen, dass dieser benutzt wird ist nicht in jedem Fall richtig.
Das Problem sind die Alternativen, der messtechnische Aufwand, der betrieben werden muss, um es wirklich ganz richtig zu machen soll ja den "Streitwert" auch nicht übersteigen.

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Dipl.-Phys. Thomas Wollstein
Ihr Ansprechpartner zur VDI 2077

Dipl.-Phys. Thomas Wollstein

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