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VDI 2077 Verbrauchskostenabrechnung für die technische Gebäudeausrüstung

Die Richtlinie VDI 2077 soll in allgemeiner Form eine Klammer für die verschiedenen Abrechnungsarten (Wärme, Wasser, Kälte/Luft) bilden. Es liegt bereits ein Arbeitspapier vor, das jedoch grundlegend überarbeitet werden muss, insbesondere um sich von der bisher sehr engen Orientierung an der Heizkostenabrechnung zu lösen.

Folgende Inhalte stehen im Vordergrund:
• Kostenarten
• Grundprinzipien der Kostenverteilung (verbrauchsabhängige, -unabhängige Kosten)
• Abrechnungsmaßstäbe
• grundsätzliche Anforderungen an die Messtechnik
• Beispiele für Abrechnungs- und Messkonzepte

Fragen und Antworten zur Richtlinienreihe VDI 2077

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Die Inhalte von VDI-Richtlinien entstehen in Übereinstimmung mit der VDI 1000 und bilden den Konsens der Verkehrskreise ab. Sie gelten als anerkannte Regeln der Technik. Die Inhalte dieser FAQ dagegen sind rein informativ und haben nicht den Status anerkannter Regeln der Technik. Sie stellen insbesondere auch keine Rechtsberatung dar, sondern sollen als beispielhafte Fallbesprechungen Hilfestellungen für Richtlinienanwender geben. Sie können nicht die eingehende Rechtsberatung durch eine hierzu berufene Person ersetzen und sind nicht als zusätzliche oder über die Richtlinieninhalte hinausgehende Festlegungen zu verstehen.

Antwort:

Wie bereits an anderen Stellen in diesem FAQ beschrieben, sind Heizkostenverteiler nach dem Verdunstungsprinzip (HKV-V) weniger trennscharf als elektronische Geräte (HKV-E). Das bedeutet, dass sie anfälliger dafür sind, Raumwärme aus anderen Quellen (Küchengeräte, aber auch Rohrwärme und sommerliche Hitze) mit zu erfassen. Dadurch wird eine bestehende Rohrwärmeproblematik nicht so schnell auffällig wie bei HKV-E. Eine solche Problematik sollte aber nicht nur Anlass zu einer Korrektur der Heizkostenabrechnung sein, sondern auch zu einer Prüfung der Anlage insgesamt. Eine schlecht betriebene, veraltete Anlage kann zu unnötig hohen Heizkosten führen. Insofern ist das Sichtbarwerden der Rohrwärmeproblematik nicht das eigentliche Problem. Die Korrektur mag im ersten Jahr der Anwendung dadurch für einen Teil der Nutzer unangenehm sein, weil diese nun selber Kosten tragen sollen, die zuvor anderen zugerechnet wurden. Pauschal von der Umrüstung auf HKV-E abzuraten ist daher nicht nur nicht sinnvoll, sondern dem Ziel der Energieeinsparung abträglich.

Antwort:

Nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz dürfen wir keine Rechtsberatung liefern, sondern nur Hilfestellung bezüglich der technischen Fragestellungen im Zusammenhang mit unserer Richtlinie. Bitte haben Sie Verständnis und wenden sich mit dieser Frage an die Verbraucherberatung, den Mieterverein, einen Rechtsanwalt oder eine andere dazu befugte Stelle.

Antwort:

Hier sind mehrere Fragestellungen miteinander vermischt, sodass sich ein schiefes Bild ergibt: Es ist völlig klar und den physikalischen Gesetzmäßigkeiten geschuldet, dass innen liegende Wohnungen, weil sie von anderen beheizten Räumen umgeben sind, einen geringeren Wärmebedarf haben als außen liegende. Dachgeschosswohnungen haben daher selbst dann einen höheren Wärmebedarf, wenn die Nutzer genau so heizen wie die Nutzer der darunter liegenden Wohnungen. Ebenso klar ist, dass eine größere Wohnung einen höheren Wärmebedarf hat als eine kleinere, weil mehr Fläche beheizt werden muss. Liegt nun unerfasste Rohrwärme vor, so wird diese aufgrund der Abrechnungsmodalitäten überproportional den Nutzern mit hohen Wärmeverbräuchen zugeschlagen, häufig den Nutzern der Dachgeschosswohnungen. Die Rohrwärmekorrektur verteilt dann in der Tat Kosten um, und scheinbar auch von den Nutzern mit hohen Rechnungen auf die mit niedrigeren Rechnungen. Das liegt jedoch daran, dass in den hohen Kosten teilweise Wärme steckte, die Nutzern mit niedrigeren Rechnungen zugute kam. Hier werden also nicht Kosten vom Verursacher auf andere abgewälzt, sondern eine fälschliche Kostenverteilung rückgängig gemacht, um das zu erreichen, was die Heizkostenverordnung verlangt: eine verursachergerechte Abrechnung. Die Abrechnungsfirmen sind Dienstleister, die im Auftrag des Eigentümers/Vermieters handeln und diesen beraten. Sie machen keine Vorgaben, sondern messen, werten aus und zeigen mögliche Schlussfolgerungen auf. Sie sehen zunächst nur die Messwerte. Deren Verteilung kann jedoch Hinweise darauf liefern, dass eine rohrwärmebedingte Kostenverzerrung vorliegt. VDI 2077 Beiblatt enthält Kriterien, bei deren Erfüllung mit hoher Wahrscheinlichkeit von rohrwärmebedingten Kostenverzerrungen auszugehen ist. In einem solchen Fall wird der Abrechner dem Eigentümer/Vermieter empfehlen, eine Rohrwärmekorrektur durchzuführen. Ob diese aber angewendet wird oder nicht, liegt i. Allg. im Ermessensspielraum des Eigentümers/Vermieters. Es gibt inzwischen allerdings Gerichtsurteile, die feststellen, dass bei gravierenden Kostenverzerrungen dieses Ermessen reduziert werden kann. Dann wird der Eigentümer/Vermieter per Gerichtsbeschluss zur Anwendung der Korrektur verpflichtet, weil sonst einzelne Nutzer ungerecht behandelt würden. So viel zum allgemeinen Verständnis. Eine Rechtsberatung dürfen wir nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz nicht bieten. Wenden Sie sich daher bitte mit Ihrer konkreten juristischen Frage z. B. an eine Verbraucherberatung, einen Mieterverein, einen Rechtsanwalt oder eine ähnliche dazu befugte Stelle.

Antwort:

Für den Mieter (und zumeist Laien) ist es nicht immer ganz einfach, das Rohrschema zu durchschauen und richtig zu beschreiben. Es ist aber nicht undenkbar, dass Sie tatsächlich solch eine etwas merkwürdige Verrohrung haben. Ohne detaillierte Kenntnis der Anlage kann man aber nur eine allgemeine Einschätzung abgeben. Es ist davon auszugehen, dass bei Ihnen die Leitungen ständig durchflossen sind, sie also deshalb auf jeden Fall Rohrwärme bekommen. Eine interessante Frage ist, ob die Rohrwärmeeinheiten nach Fläche umgelegt werden oder nach anderen Maßstäben (Rohrlänge). Tatsächlich werden Sie aber im Trend aufgrund der Lage Ihrer Wohnung den höchsten Wärmebedarf haben und durch die Rohrwärmeabrechnung eher ent- als belastet.

Antwort:

Wir verstehen die Anfrage so, dass es sich dabei um Wärmelieferung handelt. D. h. Sie betreiben ein BHKW und verkaufen Wärme und Strom an die Gebäudenutzer. In dem Fall können die Kosten im Wärmepreis kalkulatorisch berücksichtigt werden. Die Wärmekosten können dann ganz normal abgerechnet werden; eine Anwendung von VDI
2077 Blatt 3.1 ist u. E. nicht erforderlich.

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Dipl.-Phys. Thomas Wollstein
Ihr Ansprechpartner zur VDI 2077

Dipl.-Phys. Thomas Wollstein

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