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VDI 6000 Sanitärtechnik - Ausstattung von und mit Sanitärräumen

Die Richtlinienreihe VDI 6000 gibt Hinweise zur Ausstattung von Gebäuden mit Sanitärräumen und zur Ausstattung der Sanitärräume selbst. In den einzelnen Blättern der Reihe werden Sanitärräume für unterschiedliche Nutzungszwecke behandelt:

  • Wohnungen
  • Arbeitsstätten und Arbeitsplätze
  • Versammlungsstätten und Versammlungsräume
  • Hotelzimmer
  • Seniorenwohnungen, Seniorenheime
  • Kindergärten, Kindertagesstätten, Schulen
  • Vorgefertigte Sanitär-Bauelemente (Fertigsanitärräume, Installationssysteme)

Fragen und Antworten zur Richtlinienreihe VDI 6000

Sie haben Fragen zur Richtlinienreihe VDI 6000? Dann nutzen Sie die Möglichkeit, Ihre Frage über unsere Internetseite zu stellen.

Die Inhalte von VDI-Richtlinien entstehen in Übereinstimmung mit der VDI 1000 und bilden den Konsens der Verkehrskreise ab. Sie gelten als anerkannte Regeln der Technik. Die Inhalte dieser FAQ dagegen sind rein informativ und haben nicht den Status anerkannter Regeln der Technik. Sie stellen insbesondere auch keine Rechtsberatung dar, sondern sollen als beispielhafte Fallbesprechungen Hilfestellungen für Richtlinienanwender geben. Sie können nicht die eingehende Rechtsberatung durch eine hierzu berufene Person ersetzen und sind nicht als zusätzliche oder über die Richtlinieninhalte hinausgehende Festlegungen zu verstehen.

Antwort:

Grundlegend ist das Konzept der Bewegungsfläche: Es ist die zur Benutzung eines Objekts nötige Fläche. Die Bewegungsfläche darf in keinem Fall verkleinert werden, da dann per Definition die Benutzung des Objekts nicht mehr uneingeschränkt möglich wäre. Die Bewegungsfläche darf im Normalfall nicht mit der Verkehrsfläche überlappen. Der Wohnungsbau ist hier ein Sonderfall. Da dort als Grundannahme von einer Einzelnutzung ausgegangen wird, darf dürfen die Flächen überlappen.
Nach Feurich/Kühl, "Grundlagen der Sanitärtechnik" (ISBN 978-3-88382-087-3), Arbeitsstättenrichtlinie und Meinung des Ausschusses VDI 6000 ist die Mindestbewegungsfläche vor dem WC 600 mm x 800 mm. Das bedeutet, dass in einer WC-Kabine vor dem WC mindestens 600 mm Platz sein muss. Ohne Kabine haben wäre dort die gegenüberliegende Wand. 600 mm Abstand sind also zulässig, aber nicht besonders komfortabel. Daher empfiehlt Feurich/Kühler 750 mm. Das haben wir übernommen und für gegenüberliegende Gegenstände vorgesehen.
Ihre letzte Frage ist rechtlicher Natur; diese können wir nicht beantworten. Grundsätzlich empfehlen wir, in Zweifelsfällen von der Möglichkeit (bzw. Pflicht) des Planers von Hinweisen an den Bauherrn Gebrauch zu machen und mit dem Bauherrn eine Lösung explizit zu vereinbaren und diese Übereinkunft zu dokumentieren.

Antwort:

DIN 18040, die aktuelle Norm für Barrierefreiheit fordert: Zur Verkehrssicherheit, auch für großwüchsige Menschen, darf die nutzbare Höhe über Verkehrsflächen 220 cm nicht unterschreiten, ausgenommen sind Türen, Durchgänge und lichte Treppendurchgangshöhen.

Über Raumhöhen in Sanitärräumen werden keine weiteren Aussagen gemacht. Wir haben in den Richtlinien häufig 2,50 m Raumhöhe empfohlen.

Antwort:

(Geringe) Abweichungen im Bestand sind aufgrund baulicher Gegebenheiten mitunter nicht vermeidbar, siehe dazu auch Entwurf VDI 6000 Blatt 1, Ausgabe 2018-09, Abschnitt 7. Entscheidend ist letztendlich, ob das fertige Produkt die Schutzziele erfüllt und gebrauchstauglich ist. Sinnvollerweise sollte der Auftraggeber auf Abweichungen (in Textform, damit Sie den Hinweis dokumentieren können) hingewiesen werden.
Das gilt für beide Fragen, wobei die Abweichung in der Tiefe der WC-Keramik unseres Erachtens eher nicht als "gering" zu werten ist. Hier wäre das kleinere Übel abzuwägen: ca. 10 cm Verlust an freiem Raum vor dem WC gegenüber möglichen Einschränkungen in der Nutzung des barrierefreien WC durch mobilitätseingeschränkte Personen. Auch hier empfiehlt es sich, mit dem Auftraggeber einen Konsens über die letztendlich zu wählende Lösung zu suchen und diesen zu dokumentieren.

Antwort:

Der Ersatz eines Urinals durch eine WC-Kabine ist aus den genannten Gründen möglich, wenn die Gesamtzahl der Objekte die Mindestanforderung erfüllt.

Antwort:

Bei Sanitärräumen, die gleichzeitig von mehreren Personen genutzt werden können, dürfen sich Verkehrs- und Bewegungsflächen nicht überschneiden. D. h., es muss vor der Waschrinne die Tiefe der Bewegungsfläche vorhanden sein und die Verkehrsfläche darf an diese anschließen. Die Mindestbreite beträgt daher Tiefe der Bewegungsfläche plus Breite der Verkehrsfläche. Die Türen dürfen auch nicht in die Bewegungsfläche der Waschrinne aufschlagen.
Schutzziel bei der Festlegung der Kabinentiefe ist die Einhaltung der Bewegungsfläche einerseits und andererseits die Möglichkeit, hilflose Personen aus der WC-Kabine retten zu können. Daher gilt die Tiefe ab Vorwand.

Antwort:

Üblich sind Montagehöhen von 40 bis 44 cm Oberkante Keramik.
Ja, es stimmt natürlich, dass eine Toilette auch für Kinder benutzbar sein muss. Gleichermaßen gilt aber, dass sie auch für ältere Personen und für mobilitätseingeschränkte Personen jeden Alters benutzbar sein muss, und die können von einer Toilette in kindertauglicher Höhe ggf. nicht mehr ohne Hilfe aufstehen. Die genannte übliche Montagehöhe ist daher ein Kompromiss. Kindern fällt es leichter und ist deutlich weniger unfallträchtig, wenn sie zur Verrichtung des Geschäfts auf eine geeignete (umfall- und rutschisichere) kleine Fußbank steigen, als es bei eingeschränkter Mobilität ist, von einem niedrigen Sitz aufzustehen. Der Königsweg, um beides sicherzustellen, ist nicht ganz billig: Ähnlich wie bei Schreibtischen gibt es höhenverstellbare WCs. Da drückt dann das Kind die Taste 1, und der Sitz fährt auf "seine" Höhe, die Eltern Taste 2 und Oma und Opa drücken Taste 3, und jeder kommt in den Genuss optimaler Sitzhöhe. Das ist aber eine Sonderausstattung, die man vorher vereinbaren muss.
Die vorhandene Höhe von 50 cm MIT Sitz scheint recht gut der im aktuellen Entwurf VDI 6000 Blatt 1 genannten üblichen höhe von 40 bis 44 cm OHNE Sitz zu entsprechen; es ist also aufgrund dieser Angabe kein Regelverstoß erkennbar.
Zur rechtlichen Frage "Kann er ...?" darf Sie der VDI nicht beraten. Die Spezifika regeln Sie also bitte mit einem Rechtsanwalt, falls Sie diesen Weg beschreiten wollen. Wir können Sie an dieser Stelle nur allgemein darauf hinweisen, dass der Installateur nur für Dinge haften kann, die man ihm vorher gesagt hat (Wurde er beauftragt, für die spezielle Wohnung eine spezielle Montagehöhe vorzusehen?), oder die von den allgemein anerkannten Regeln der Technik abweichen (Ist hier wohl nicht der Fall, wie oben erläutert.)

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Manuela Schuhmann
Ihre Ansprechpartnerin zu Richtlinien-Schulungen

Manuela Schuhmann

Dipl.-Phys. Thomas Wollstein
Ihr Ansprechpartner zur VDI 6000

Dipl.-Phys. Thomas Wollstein

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