VDI 6023 Hygiene in Trinkwasser-Installationen
Anforderungen an Planung, Ausführung, Betrieb und Instandhaltung
Die Richtlinie gilt für alle Trinkwasser-Installationen auf Grundstücken und in Gebäuden; sie soll sinngemäß für alle anderen Trinkwasser-Installationen angewendet werden, insbesondere auch mobile Anlagen, z.B. auf Wasserfahrzeugen. Sie gibt Hinweise für die Planung, Errichtung, Inbetriebnahme, Nutzung, Betriebsweise und Instandhaltung aller Trinkwasser-Installationen.
Die Bedeutung der Trinkwasser-Installation für gesundes Wohnen und Arbeiten verlangt eine Verständigung unter allen für Planung, Erstellung, Betrieb und Instandhaltung verantwortlichen Partnern. Die Gesamtverantwortung liegt beim Unternehmer im Sinne der Trinkwasserverordnung (Betreiber oder Inhaber). Hygiene im Sinne dieser Richtlinie ist die Gesamtheit aller Bestrebungen und Maßnahmen zur Verhütung von mittelbaren oder unmittelbaren gesundheitlichen Beeinträchtigungen und Störungen des Wohlbefindens (Unbehagen) beim einzelnen Nutzer.
Ziel der Richtlinienreihe ist es, die einwandfreie Trinkwasserqualität in der Trinkwasser-Installation zu bewahren.
Richtlinie VDI 6023 Blatt 2 „Hygiene in Trinkwasser-Installationen; Gefährdungsanalyse“
Das aus einer Trinkwasser-Installation abgegebene Wasser muss stets allen Anforderungen der TrinkwV entsprechen. Jeder Betreiber ist daher verpflichtet, die aus dem Betrieb der Trinkwasser-Installation denkbaren Gefahren zu analysieren (Gefährdungsanalyse) und geeignete Vorkehrungen zu deren Vermeidung zu treffen (Instandhaltungsplan). Im Sinne dieser Richtlinie wird die Gefährdungsanalyse umfassend sowohl im Hinblick auf den technischen als auch auf den hygienegerechten Funktionserhalt verstanden. Das Ergebnis ist ein Instandhaltungsplan, in dem alle zur Gefährdungsvermeidung erforderlichen Maßnahmen dargestellt sind.
Die Erarbeitung einer Gefährdungsanalyse erfordert eine umfassende Fachkunde.
Die Richtlinie hat zum Ziel, eine praxisnahe Grundlage zur Erstellung von vereinheitlichten und zielführenden Gefährdungsanalysen zu schaffen.
Unter folgenden Link finden Sie eine aktuelle Liste der VDI-BTGA-ZVSHK-geprüften Sachverständigen TWH.
Richtlinie VDI-MT 6023 Blatt 4 „Hygiene in Trinkwasser-Installationen; Qualifizierung für Trinkwasserhygiene“
In dieser Richtlinie werden die erforderlichen Schulungsinhalte für eine empfohlene Zusatzqualifikation der Personen beschrieben, die Trinkwasser-Installationen
- planen,
- erstellen,
- betreiben,
- instand halten und
- überwachen.
Zusätzlich zu den bisher bestehenden Schulungskategorien A und B, die vorwiegend planend und errichtend tätige Personen ansprechen sollen, und der Einweisung C, die auf die Person ausgerichtet ist, die die Trinkwasser-Installation nutzt, wird eine weitere neue Schulungskategorie FM (Facility-Management) definiert.
Wichtiger Hinweis an Schulungsteilnehmende
Durch VDI-Schulungspartnerschaften und den damit einhergehenden Qualitätsmaßnahmen sorgt der VDI dafür, dass Schulungsteilnehmende die Schulungsinhalte nach Vorgaben der Richtlinie VDI-MT 6023 Blatt 4 vermittelt bekommen.
Am Markt gibt es Anbieter für Trinkwasserhygiene-Schulungen, die „Schulungen nach VDI 6023“ anbieten, ohne Schulungspartner des VDI zu sein. Bitte nehmen Sie zur Kenntnis, dass diese keiner Qualitätskontrolle des VDI unterliegen und nicht die Vorgaben der VDI-MT 6023 Blatt 4 erfüllen. Teilnehmer dieser Schulungen erhalten keine VDI-Urkunde.
Unsere offiziellen Schulungspartner finden Sie weiter unten auf dieser Seite.
Schulungen nach VDI 6023 "Hygiene in Trinkwasser-Installationen"
Die Trinkwasserverordnung fordert, dass bei der Wassergewinnung, Wasseraufbereitung und –verteilung mindestens die allgemein anerkannten Regeln der Technik eingehalten werden. Dazu gehört insbesondere VDI 6023 Blatt 1 „Hygiene in Trinkwasser-Installationen; Anforderungen an Planung, Ausführung, Betrieb und Instandhaltung.
Eine Qualifizierung nach VDI 6023 ist freiwillig, leistet jedoch einen entscheidenden Beitrag zur Rechtssicherheit und zur Qualitätssicherung. Durch VDI-Schulungspartner qualifiziertes Personal hebt sich fachlich vom Wettbewerb ab. Wenn die Lehrinhalte gemäß der Richtlinie vermittelt wurden, besteht bei einem Rechtsstreit die Sicherheit, qualifiziertes Personal ausgewählt zu haben, da der Lehrplan durch den Prozess der Konsensfindung nach VDI 1000 abgesichert ist und daher als Bestandteil einer allgemein anerkannten Regel der Technik zu sehen ist.
Wählen Sie die Kategorie A:
Wenn Sie eine Ausbildung als Ingenieurinnen und Ingenieure, Meisterinnen und Meister, staatlich geprüfte Technikerinnen und Techniker abgeschlossen haben, sowie Personen, die eine mindestens fünfjährige einschlägige verantwortliche Berufserfahrung in den unten genannten Tätigkeitsfeldern nachweisen können.
Die Inhalte einer Schulung A sind erforderlich für
verantwortlich
- planende,
- ausführende,
- bauüberwachende und
- prüfende
Tätigkeiten im Bereich der Trinkwasser-Installation.
Schulungsteilnehmer müssen ihre berufliche Qualifikation aus dem Bereich der Sanitärtechnik dem Schulungsveranstalter vor Beginn der Schulung nachweisen.
Schulungsinhalte Kategorie A:
- Übersicht über den rechtlichen Rahmen des Gebiets „Trinkwasserhygiene“, das heißt
- EG-Trinkwasser-Richtlinie (98/83/EG)
- IfSG
- AVBWasserV
- TrinkwV
- UBA-Empfehlungen und -Bewertungsgrundlagen
- einschlägige allgemein anerkannte Regeln der Technik
- weitere einschlägige Regelwerke und Vorgaben
- Medizinische, insbesondere mikrobiologische Grundlagen, das heißt
- hygienerelevante Grundlagen
- mikrobiologische Bestimmungen
- mikrobiologische Probenahme
- Erläuterungen zur Probenahme (Mikrobiologie und Chemie), das heißt
- Festlegung geeigneter Probenahmestellen (Probenahmestrategien)
- Anforderungen an Probenehmende
- Auswertung/Bewertung Analysebefund
- gestaffelte Stagnationsbeprobung
- Anmerkung: Die Schulung nach dieser Richtlinie ersetzt keine Probenehmerausbildung.
- Vertiefung zu einschlägigen Regeln der Technik, das heißt
- Aufbau und Struktur der Normung im Bereich „Trinkwasser“
- Richtlinienreihe VDI 6023
- Werkstoffauswahl und deren chemische Effekte
- Erläuterungen zur Gefährdungsanalyse
- Sanierung
Die Schulung der der Kategorie A schließt die Schulung der Kategorie B ein.
Wählen Sie die Kategorie B:
Inhalte einer Schulung B sind erforderlich für
- ausführende und
- überwachende
Tätigkeiten.
Sie richten sich insbesondere an Gesellen und Auszubildende ab dem dritten Lehrjahr in einschlägigen Berufen sowie Montagehelfer, Hygienekontrolleure und Gesundheitsassistenten.
Schulungsinhalte:
- Übersicht über den rechtlichen Rahmen des Gebiets „Trinkwasserhygiene“, das heißt
- IfSG
- AVBWasserV
- TrinkwV
- UBA-Empfehlungen und -Bewertungsgrundlagen
- einschlägige allgemein anerkannte Regeln der Technik
- Medizinische, insbesondere mikrobiologische Grundlagen, das heißt
- hygienerelevante Grundlagen
- mikrobiologische Probenahme
- Erläuterungen zur Probenahme (Mikrobiologie und Chemie), das heißt
- Festlegung geeigneter Probenahmestellen (Probenahmestrategien)
- Auswertung/Bewertung Analysebefund
- gestaffelte Stagnationsbeprobung
- Vertiefung zu einschlägigen Regeln der Technik, das heißt
- Aufbau und Struktur der Normung im Bereich „Trinkwasser“
- Richtlinienreihe VDI 6023
- Werkstoffauswahl und deren chemische Effekte
- Sanierung
Wählen Sie die Kategorie FM:
Inhalte einer Schulung FM sind erforderlich für betreibende Tätigkeiten nach VDI 3810 Blatt 2* VDI 6023 Blatt 3. Sie richten sich insbesondere an FM-Unternehmen, Immobilienverwaltungen, Personen, die mit dem technischen Betreiben betraut sind, Fachkräfte für Arbeitssicherheit, Probenehmende und Laborpersonal sowie alle Personen, die nicht über die Voraussetzungen zur Erteilung einer VDI-Urkunde in der Schulung A und Schulung B verfügen.
Schulungsinhalte:
- Übersicht über den rechtlichen Rahmen des Gebiets „Trinkwasserhygiene“, das heißt
- IfSG
- AVBWasserV
- TrinkwV
- UBA-Empfehlungen und -Bewertungsgrundlagen
- einschlägige allgemein anerkannte Regeln der Technik
- weitere einschlägige Regelwerke und Vorgaben
- Mikrobiologische und medizinische Grundlagen, das heißt
- hygienerelevante Grundlagen
- mikrobiologische Probenahme
- Umgang mit positiven Ergebnissen
- Vertiefung zu einschlägigen Regeln der Technik, das heißt
- Betreiber- und Nutzerpflichten
- Nutzung und Betriebsweise
- Betriebsanleitung
- Instandhaltungsplan
- Hygieneplan
Zertifizierung zum Sachverständigen TWH
Ab Herbst 2024 führen die VDI-Zertifizierungen in Zusammenarbeit mit dem Deutschen Verein der qualifizierten Sachverständigen für Trinkwasserhygiene e.V. (DVQST) Zertifizierungen für Sachverständige für Trinkwasserhygiene durch.
Informationen finden Sie unter https://www.vdi-zertifizierungen.de/trinkwasser
Das neue Zertifizierungsprogramm ist der Nachfolger der bisherigen Personenzertifizierung „VDI-BTGA-ZVSHK-geprüfte Sachverständige TWH“.
Unter folgendem Link finden Sie eine aktuelle Liste der VDI-BTGA-ZVSHK-geprüften Sachverständigen TWH
Die Referentinnen/Referenten der Teilgebiete „Technik“ und „Hygiene“ müssen über einschlägige Kenntnisse auf dem von ihnen geschulten Teilgebiet verfügen.
Voraussetzungen für eine Referententätigkeit nach VDI-MT 6023 Blatt 4 bei VDI-Partnerschulungen
Für Referent/Referentin Technik kann der Nachweis der nötigen Qualifikation durch mindestens einen der folgenden Nachweise erfolgen:
- abgeschlossenes einschlägiges technisches oder naturwissenschaftliches Studium (z.B. TGA/ Versorgungstechnik, Umwelt- und Hygienetechnik, Energie- und Gebäudetechnik, Verfahrenstechnik, Maschinenbau, Chemie, Physik)
- Meistertitel im Installateur- und Heizungsbauerhandwerk nach der Prüfungsverordnung für das Installateur- und Heizungsbauerhandwerk mit Bescheinigung zum Fach „Sicherheits- und Instandhaltungstechnik“ (mit > 50 Punkten) und/ oder TRWI-Sachkunde-Nachweis (80-h-Lehrgang)
- Abschluss als staatlich geprüfter oder anerkannte Technikerin oder Techniker der Fachrichtung „Sanitärtechnik“ oder „Versorgungstechnik“
Für Referent/Referentin Hygiene kann der Nachweis der nötigen Qualifikation durch mindestens einen der folgenden Nachweise erfolgen:
- abgeschlossenes Studium der Biologie oder Biochemie oder -physik, Medizin, Umwelt- oder Lebensmitteltechnik
- alternativ Nachweis eines anderen Hochschulabschlusses mit vertiefenden Inhalten über Hygiene, Trinkwasserhygiene oder mikrobielle, organische und anorganische Inhaltsstoffe des Wassers, deren Änderungsprozesse und deren Beseitigung
- ö.b.u.v. Sachverständige (HWK/IHK) für Trinkwasserhygiene -> Positivliste gültiger Sachverständigenbezeichnungen
Beide Teilgebiete
Zusätzlich zum Nachweis einer der genannten Qualifikationen sind vorzulegen:
- gültige VDI-Urkunde einer Schulung A nach dieser Richtlinie
- Nachweis einer mindestens fünfjährigen einschlägigen Berufserfahrung innerhalb der letzten sieben Jahre
- Nachweise über Weiterbildung im Bereich der Trinkwasser-Installation
Form der Nachweise
Nachweise sind zu führen durch Vorlage von:
- Abschlusszeugnissen abgeschlossener Studiengänge einschließlich Auflistung der Studienfächer oder Module,
- Technikerabschlüssen oder Meisterbriefen einschließlich Anlagen zu Zusatzqualifikationen,
- Tätigkeitsnachweisen (Arbeitgeber- oder Eigenbescheinigungen).
Die obigen Nachweise können nur über einen aktuellen VDI-Schulungspartner eingereicht werden.
VDI-Schulungspartnerschaft
Die VDI-Gesellschaft Bauen und Gebäudetechnik (VDI-GBG) bietet interessierten Schulungsträgern eine VDI-Schulungspartnerschaft zur Qualitätssicherung an. Diese Schulungspartnerschaft basiert auf einem Vertrag zwischen dem Schulungsträger und der VDI-Gesellschaft Bauen und Gebäudetechnik. Der Vertrag sieht u. a. vor, dass bei Partnerschulungen ausschließlich Referent(inn)en eingesetzt werden, die die Anforderungen nach VDI-MT 6023 Blatt 4 erfüllen. Das bedeutet konkret, dass die Referent(inn)en selbst an einer Schulung nach VDI 6023 teilgenommen haben. Eine Schulung wird in der Regel von zwei Referent(inn)en durchgeführt, jeweils für die Teilgebiete Technik und Hygiene.
Voraussetzungen zum Abschluss eines Schulungspartnervertrags mit der VDI-GBG
Während die Anerkennung der Referenten personenbezogen ist, basieren Partnerschulungen auf einem Schulungspartnervertrag zwischen dem Schulungsträger (der juristischen oder natürlichen Person, die verantwortlich die Schulungen veranstaltet) und der VDI-GBG. Eine Partnerschulung kann nur stattfinden, wenn der Schulungsträger einen beiderseits unterschriebenen Schulungspartnervertrag und Referent(inn)en mit jeweils einer gültigen Referentenbescheinigung (Technik und Hygiene) einsetzt.
Ablauf bis zum Abschluss des Schulungspartnervertrags
Der Schulungspartner erhält einen personalisierten Vertragsentwurf von der VDI-GBG.
Der Schulungspartner schickt den einseitig unterschriebenen Vertrag an die Geschäftsstelle der VDI-GBG. Der Vertrag wird begleitet von:
- der Benennung von mindestens zwei (jeweils einmal Hygiene, einmal Technik) Referent(inn)en mit gültiger Urkunde
- einem kompletten Satz der für die Schulung vorgesehenen Folien/Schulungsunterlagen (mit Ausnahme des Sonderdrucks der Richtlinie)
- den Prüfungsfragebogen
Die Geschäftsstelle der VDI-GBG prüft diese Unterlagen; erfüllen die Unterlagen die Anforderungen, schickt die Geschäftsstelle den Vertrag – nunmehr beiderseits unterschrieben – zurück; der Schulungsträger kann nun die VDI-Partnerschulungen veranstalten.
Anmerkung: Die Prüfung der Unterlagen leistet die Hauptgeschäftsstelle der VDI-GBG ohne Kosten für die Schulungspartner. Unvollständige Unterlagen werden nicht in der Geschäftsstelle der VDI-GBG abgelegt oder zwischengespeichert, sondern zur Entlastung zurückgeschickt (bei Papier) oder gelöscht (bei elektronischer Einreichung). Bei Neueinreichung ist daher wieder ein vollständiger Satz Unterlagen erforderlich.
Kommentare zur VDI/BTGA/ZVSHK 6023 Blatt 2
Detaillierte Kommentare zur VDI/BTGA/ZVSHK 6023 Blatt 2 aus Sicht eines Praktikers finden Sie im Beuth-Kommentar zur Richtlinie.
Inhalt:
- Hintergrundwissen und praktische Tipps
- Verweise auf andere Verordnungen, Normen etc.
- Umfangreiche Zusatzinformationen
Fragen und Antworten zur Richtlinienreihe VDI 6023
Sie haben Fragen zur Richtlinienreihe VDI 6023? Dann nutzen Sie die Möglichkeit, Ihre Frage über unsere Internetseite zu stellen.
Die Inhalte von VDI-Richtlinien entstehen in Übereinstimmung mit der VDI 1000 und bilden den Konsens der Verkehrskreise ab. Sie gelten als anerkannte Regeln der Technik. Die Inhalte dieser FAQ dagegen sind rein informativ und haben nicht den Status anerkannter Regeln der Technik. Sie stellen insbesondere auch keine Rechtsberatung dar, sondern sollen als beispielhafte Fallbesprechungen Hilfestellungen für Richtlinienanwender geben. Sie können nicht die eingehende Rechtsberatung durch eine hierzu berufene Person ersetzen und sind nicht als zusätzliche oder über die Richtlinieninhalte hinausgehende Festlegungen zu verstehen.
Antwort:
Ja - und nein. Ja in dem Sinn, dass die VDI 6023 festlegt, dass alles Wasser, das sich in einer Trinkwasserinstallation befindet, binnen 72 Stunden ausgetauscht werden muss. Nein, denn eine Menge Wasser in Litern wird nicht angegeben. Zudem muss der Wasseraustausch an JEDER Entnahmestelle stattfinden, damit wirklich die ganze Installation gespült wird, nicht nur Teile. Und optimalerweise wird nicht jeweils eine Entnahmestelle einzeln geöffnet, sondern mehrere gleichzeitig, damit sich in den Leitungen eine hinreichende Strömungsgeschwindigkeit einstellt.
Das Intervall ist also leicht zu beantworten: Längstens 72 Stunden.
Die Spülmenge oder -dauer hingegen nicht. Spülen sollten Sie die Kaltwasserleitungen, bis frisches, d.h. kaltes Wasser austritt. "Kalt" bedeutet hier "kälter als 25 °C". Allerdings ist auch das während ausgedehnter Hitzeperioden eine Herausforderung: Wenn schon die Hausanschlusstemperatur zu hoch ist, schaltet die Armatur nämlich bei reiner Temperatursteuerung permanent auf "offen", weil kein kaltes Wasser kommt. Schlecht, wenn der Ablauf dann nicht frei ist, aber niemand zu Hause ist ...
Das reicht fürs Kaltwasser. Beim erwärmten Trinkwasser kommt es auf die Art der Trinkwassererwärmung an. Ein Untertischgerät würde ich abschalten und auch nach Temperatur spülen, bei anderen Systemen ist die Lösung nicht ganz so einfach. Spülen, bis 55°C an jeder Entnahmestelle ansteht. Da wir eine „maximal-3-Liter-Regel“ haben (Stichleitung ohne Zirkulation) und in der VDI 6023 Blatt 1, Tab. 1, festgelegt haben, dass 55°C nach 3-Liter-Ablauf anstehen sollten, ist die Wassermenge überschaubar, die verworfen wird. Die 3-l-Regel gilt ab dem letzten Abzweig in der Installation zu der betreffenden Entnahmestelle.
Probieren Sie mit einem Küchenmessbecher und einfachen Thermometer (z.B. Bratenthermometer) aus, ob diese beiden Temperaturen (25 °C für kalt, 55 °C für warm) nach Ablauf von 3 Liter in einem Volumen von 250 ml anstehen. Also 3 l ablaufen lassen, dann 250-ml-Messbecher fülle, Temperatur messen. Dann können Sie die 3 l näherungsweise als Spülmenge nutzen. Dauert es länger, sollten Sie sich an den Vermieter wenden und bis zur Verbesserung der Situation dasjenige Volumen ablaufen lassen, bei dem 55 °C erreicht bzw. 25 °C unterschritten werden.
Es wäre daher empfehlenswert, wenn Sie sich von einem Fachinstallateur beraten ließen.
Antwort:
Zur Richtigstellung: Es geht um §31 TrinkwV. (VDI 6023 Blatt 1 hat keine §§.)
Die Anforderungen des §31 sind kumulativ d.h. UND-verknüpft.
Nach Ihrer Beschreibung haben Sie Wohnungsstationen mit < 3 l + Duschen in einem Gebäude mit > 2 WE + Vermietung (gewerbliche Nutzung).
Daher ist die Anlage i.S. der TrinkwV nicht beprobungspflichtig. Entscheidend hierfür ist der Wasserinhalt von weniger als 3 l. (Da mir ein Fachkollege berichtet, dass er diese Frage mit umgekehrtem Relationszeichen, also > statt < erhalten hat, prüfen Sie bitte nochmal, was denn nun den Tatsachen entspricht.)
Antwort:
VDI 6023 Blatt 1, Ausgabe 2022, Abschnitt 5.3.5, stellt (ohne die Großschreibung) fest:
"Nicht mehr benutzte Anlagenteile MÖGLICHST MITSAMT DEM T-STÜCK abzutrennen (siehe Abschnitt 5.3.8)."
Abschnitt 5.3.8 der Richtlinie führt ergänzend aus "Unzulässig sind (...) Totleitungen mit verschlossenen Enden."
Ich finde das eindeutig.
Antwort:
In der TrinkwV wird auf die allgemein anerkannten Regeln der Technik verwiesen. Nach diesen darf das Trinkwasser an der Entnahmestelle eine Temperatur von 25 °C nicht überschreiten. Tut es das doch, ist die Trinkwasserinstallation als mängelbehaftet zu betrachten, und die Ursache muss im Rahmen einer Gefährdungsanalyse/Risikoabschätzung festgestellt werden, um eine Gesundheitsgefährdung von Menschen auszuschließen.
Antwort:
Der VDI beschreibt in seinen Richtlinien und Expertenempfehlungen das nach Ansicht der auf aktuellem Stand aus- und fortgebildeten Fachleute technisch richtige Vorgehen. Er ist nicht befugt, zwingende Verpflichtungen zu "erlassen". Das kann nur der Gesetzgeber. Daher ist jede VDI-Richtlinie oder auch VDI-Expertenempfehlung grundsätzlich nur eine Empfehlung. Allerdings die Empfehlung eines Kreises von ausgesuchten Fachleuten. Um hygienerelevante Aufgaben „richtig“ erledigen zu können, ist neben Kenntnis der Anlage ein Grundwissen über Hygiene erforderlich. Woher dieses Grundwissen stammt, ist jedoch unerheblich.
Kommt es zu einem Schadensfall, z.B. einer gesundheitlichen Beeinträchtigung des Nutzers eines Wasserspenders, will der Betreiber nachweisen, dass er die geschuldete Sorgfalt hat walten lassen. Das beinhaltet auch, dass er sichergestellt hat, dass Personen, die mit relevanten Aufgaben betraut sind, die nötige Qualifikation haben, diese Aufgaben zu erfüllen. Die von uns vorgeschlagenen Qualifizierungsmaßnahmen im Rahmen von VDI-Partnerschulungen sind folglich nur eine, aber nicht die einzige Möglichkeit, diese Qualifikation zu erwerben. Für VDI-Partnerschulungen übernimmt der VDI die Qualitätssicherung und bezeugt mit seinem Logo auf der Schulungsurkunde seine Überzeugung, dass Personen, die an einer solchen Schulung erfolgreich teilgenommen haben, angemessen qualifiziert sind. Sicher können auch andere Qualifikationsmaßnahmen das leisten, nur wissen wir als VDI nicht, wie gut oder schlecht diese sind. Sicher können auch sie als Betreiber auf anderem Wege nachweisen, dass Ihr Personal für bestimmte Aufgaben angemessen qualifiziert ist. Mit der VDI-Urkunde wird es nur einfacher.