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VDI 6023 Hygiene in Trinkwasser-Installationen

Anforderungen an Planung, Ausführung, Betrieb und Instandhaltung

Die Richtlinie gilt für alle Trinkwasser-Installationen auf Grundstücken und in Gebäuden; sie soll sinngemäß für alle anderen Trinkwasser-Installationen angewendet werden, insbesondere auch mobile Anlagen, z.B. auf Wasserfahrzeugen. Sie gibt Hinweise für die Planung, Errichtung, Inbetriebnahme, Nutzung, Betriebsweise und Instandhaltung aller Trinkwasser-Installationen. 

Die Bedeutung der Trinkwasser-Installation für gesundes Wohnen und Arbeiten verlangt eine Verständigung unter allen für Planung, Erstellung, Betrieb und Instandhaltung verantwortlichen Partnern. Die Gesamtverantwortung liegt beim Unternehmer im Sinne der Trinkwasserverordnung (Betreiber oder Inhaber). Hygiene im Sinne dieser Richtlinie ist die Gesamtheit aller Bestrebungen und Maßnahmen zur Verhütung von mittelbaren oder unmittelbaren gesundheitlichen Beeinträchtigungen und Störungen des Wohlbefindens (Unbehagen) beim einzelnen Nutzer.

Ziel der Richtlinienreihe ist es, die einwandfreie Trinkwasserqualität in der Trinkwasser-Installation zu bewahren.

Richtlinie VDI 6023 Blatt 2 „Hygiene in Trinkwasser-Installationen; Gefährdungsanalyse“

Das aus einer Trinkwasser-Installation abgegebene Wasser muss stets allen Anforderungen der TrinkwV entsprechen. Jeder Betreiber ist daher verpflichtet, die aus dem Betrieb der Trinkwasser-Installation denkbaren Gefahren zu analysieren (Gefährdungsanalyse) und geeignete Vorkehrungen zu deren Vermeidung zu treffen (Instandhaltungsplan). Im Sinne dieser Richtlinie wird die Gefährdungsanalyse umfassend sowohl im Hinblick auf den technischen als auch auf den hygienegerechten Funktionserhalt verstanden. Das Ergebnis ist ein Instandhaltungsplan, in dem alle zur Gefährdungsvermeidung erforderlichen Maßnahmen dargestellt sind. 

Die Erarbeitung einer Gefährdungsanalyse erfordert eine umfassende Fachkunde.
Die Richtlinie hat zum Ziel, eine praxisnahe Grundlage zur Erstellung von vereinheitlichten und zielführenden Gefährdungsanalysen zu schaffen.

Unter folgenden Link finden Sie eine aktuelle Liste der VDI-BTGA-ZVSHK-geprüften Sachverständigen TWH.

Richtlinie VDI-MT 6023 Blatt 4 „Hygiene in Trinkwasser-Installationen; Qualifizierung für Trinkwasserhygiene“

In dieser Richtlinie werden die erforderlichen Schulungsinhalte für eine empfohlene Zusatzqualifikation der Personen beschrieben, die Trinkwasser-Installationen

  • planen,
  • erstellen,
  • betreiben,
  • instand halten und
  • überwachen.

Zusätzlich zu den bisher bestehenden Schulungskategorien A und B, die vorwiegend planend und errichtend tätige Personen ansprechen sollen, und der Einweisung C, die auf die Person ausgerichtet ist, die die Trinkwasser-Installation nutzt, wird eine weitere neue Schulungskategorie FM (Facility-Management) definiert.

Wichtiger Hinweis an Schulungsteilnehmende

Durch VDI-Schulungspartnerschaften und den damit einhergehenden Qualitätsmaßnahmen sorgt der VDI dafür, dass Schulungsteilnehmende die Schulungsinhalte nach Vorgaben der Richtlinie VDI-MT 6023 Blatt 4 vermittelt bekommen.

Am Markt gibt es Anbieter für Trinkwasserhygiene-Schulungen , die „Schulungen nach VDI 6023“ anbieten, ohne Schulungspartner des VDI zu sein. Bitte nehmen Sie zur Kenntnis, dass diese keiner Qualitätskontrolle des VDI unterliegen und nicht die Vorgaben der VDI-MT 6023 Blatt 4 erfüllen. Teilnehmer erhalten dieser Schulungen erhalten keine VDI-Urkunde.

Unsere offiziellen Schulungspartner finden Sie weiter unten auf dieser Seite.

Schulungen nach VDI 6023 "Hygiene in Trinkwasser-Installationen"

Die Trinkwasserverordnung fordert, dass bei der Wassergewinnung, Wasseraufbereitung und –verteilung mindestens die allgemein anerkannten Regeln der Technik eingehalten werden. Dazu gehört insbesondere VDI 6023 Blatt 1 „Hygiene in Trinkwasser-Installationen; Anforderungen an Planung, Ausführung, Betrieb und Instandhaltung.

Eine Qualifizierung nach VDI 6023 ist freiwillig, leistet jedoch einen entscheidenden Beitrag zur Rechtssicherheit und zur Qualitätssicherung. Durch VDI-Schulungspartner qualifiziertes Personal hebt sich fachlich vom Wettbewerb ab. Wenn die Lehrinhalte gemäß der Richtlinie vermittelt wurden, besteht bei einem Rechtsstreit die Sicherheit, qualifiziertes Personal ausgewählt zu haben, da der Lehrplan durch den Prozess der Konsensfindung nach VDI 1000 abgesichert ist und daher als Bestandteil einer allgemein anerkannten Regel der Technik zu sehen ist.

Wählen Sie die Kategorie A:

Wenn Sie eine Ausbildung als Ingenieurinnen und Ingenieure, Meisterinnen und Meister, staatlich geprüfte Technikerinnen und Techniker abgeschlossen haben, sowie Personen, die eine mindestens fünfjährige einschlägige verantwortliche Berufserfahrung in den unten genannten Tätigkeitsfeldern nachweisen können.

Die Inhalte einer Schulung A sind erforderlich für

verantwortlich

  • planende,
  • ausführende,
  • bauüberwachende und
  • prüfende

Tätigkeiten im Bereich der Trinkwasser-Installation.

Schulungsteilnehmer müssen ihre berufliche Qualifikation aus dem Bereich der Sanitärtechnik dem Schulungsveranstalter vor Beginn der Schulung nachweisen.

Positivliste Berufsbezeichnungen Kategorie A und B

Schulungsinhalte Kategorie A:

  • Übersicht über den rechtlichen Rahmen des Gebiets „Trinkwasserhygiene“, das heißt
    • EG-Trinkwasser-Richtlinie (98/83/EG)
    • IfSG
    • AVBWasserV
    • TrinkwV
    • UBA-Empfehlungen und -Bewertungsgrundlagen
    • einschlägige allgemein anerkannte Regeln der Technik
    • weitere einschlägige Regelwerke und Vorgaben
  • Medizinische, insbesondere mikrobiologische Grundlagen, das heißt
    • hygienerelevante Grundlagen
    • mikrobiologische Bestimmungen
    • mikrobiologische Probenahme
  • Erläuterungen zur Probenahme (Mikrobiologie und Chemie), das heißt
    • Festlegung geeigneter Probenahmestellen (Probenahmestrategien)
    • Anforderungen an Probenehmende
    • Auswertung/Bewertung Analysebefund
    • gestaffelte Stagnationsbeprobung
    • Anmerkung: Die Schulung nach dieser Richtlinie ersetzt keine Probenehmerausbildung.
  • Vertiefung zu einschlägigen Regeln der Technik, das heißt
    • Aufbau und Struktur der Normung im Bereich „Trinkwasser“
    • Richtlinienreihe VDI 6023
    • Werkstoffauswahl und deren chemische Effekte
    • Erläuterungen zur Gefährdungsanalyse
    • Sanierung

Die Schulung der der Kategorie A schließt die Schulung der Kategorie B ein.

Wählen Sie die Kategorie B:

Inhalte einer Schulung B sind erforderlich für

  • ausführende und
  • überwachende

Tätigkeiten.

Sie richten sich insbesondere an Gesellen und Auszubildende ab dem dritten Lehrjahr in einschlägigen Berufen sowie Montagehelfer, Hygienekontrolleure und Gesundheitsassistenten.

Schulungsinhalte:

  • Übersicht über den rechtlichen Rahmen des Gebiets „Trinkwasserhygiene“, das heißt 
    • IfSG
    • AVBWasserV 
    • TrinkwV 
    • UBA-Empfehlungen und -Bewertungsgrundlagen 
    • einschlägige allgemein anerkannte Regeln der Technik
       
  • Medizinische, insbesondere mikrobiologische Grundlagen, das heißt
    • hygienerelevante Grundlagen
    • mikrobiologische Probenahme 
       
  • Erläuterungen zur Probenahme (Mikrobiologie und Chemie), das heißt 
    • Festlegung geeigneter Probenahmestellen (Probenahmestrategien) 
    • Auswertung/Bewertung Analysebefund 
    • gestaffelte Stagnationsbeprobung 
       
  • Vertiefung zu einschlägigen Regeln der Technik, das heißt
    • Aufbau und Struktur der Normung im Bereich „Trinkwasser“ 
    • Richtlinienreihe VDI 6023
    • Werkstoffauswahl und deren chemische Effekte
    • Sanierung 

Wählen Sie die Kategorie FM:

Inhalte einer Schulung FM sind erforderlich für betreibende Tätigkeiten nach VDI 3810 Blatt 2* VDI 6023 Blatt 3. Sie richten sich insbesondere an FM-Unternehmen, Immobilienverwaltungen, Personen, die mit dem technischen Betreiben betraut sind, Fachkräfte für Arbeitssicherheit, Probenehmende und Laborpersonal sowie alle Personen, die nicht über die Voraussetzungen zur Erteilung einer VDI-Urkunde in der Schulung A und Schulung B verfügen. 

Schulungsinhalte:

  • Übersicht über den rechtlichen Rahmen des Gebiets „Trinkwasserhygiene“, das heißt
    • IfSG 
    • AVBWasserV 
    • TrinkwV 
    • UBA-Empfehlungen und -Bewertungsgrundlagen 
    • einschlägige allgemein anerkannte Regeln der Technik
    • weitere einschlägige Regelwerke und Vorgaben
       
  • Mikrobiologische und medizinische Grundlagen, das heißt
    • hygienerelevante Grundlagen
    • mikrobiologische Probenahme
    • Umgang mit positiven Ergebnissen 
       
  • Vertiefung zu einschlägigen Regeln der Technik, das heißt
    • Betreiber- und Nutzerpflichten
    • Nutzung und Betriebsweise 
    • Betriebsanleitung 
    • Instandhaltungsplan 
    • Hygieneplan 

Am 1. Januar 2018 ist die neue Richtlinie VDI/BTGA/ZVSHK 6023 Blatt 2 „Hygiene in Trinkwasser-Installationen – Gefährdungsanalyse“ als Weißdruck erschienen. Sie beschreibt als allgemein anerkannte Regel der Technik die Form und die Inhalte der Gefährdungsanalyse für Trinkwasser-Installationen. Außerdem bietet sie praxisrelevante Hilfe zur fachgerechten Durchführung und Dokumentation einer Gefährdungsanalyse.

Zeitgleich zur Veröffentlichung des Weißdrucks ist das Zertifizierungsprogramm für „VDI-BTGA-ZVSHK-zertifizierte Sachverständige Trinkwasserhygiene (TWH)“ gestartet.

Unter den folgende Link finden Sie eine aktuelle Liste der VDI-BTGA-ZVSHK-geprüften Sachverständigen TWH

Die Referentinnen/Referenten der Teilgebiete „Technik“ und „Hygiene“ müssen über einschlägige Kenntnisse auf dem von ihnen geschulten Teilgebiet verfügen. 

Voraussetzungen für eine Referententätigkeit nach VDI-MT 6023 Blatt 4 bei VDI-Partnerschulungen

Für Referent/Referentin Technik kann der Nachweis der nötigen Qualifikation durch mindestens einen der folgenden Nachweise erfolgen:

  • abgeschlossenes einschlägiges technisches oder naturwissenschaftliches Studium (z.B. TGA/ Versorgungstechnik, Umwelt- und Hygienetechnik, Energie- und Gebäudetechnik, Verfahrenstechnik, Maschinenbau, Chemie, Physik)
  • Meistertitel im Installateur- und Heizungsbauerhandwerk nach der Prüfungsverordnung für das Installateur- und Heizungsbauerhandwerk mit Bescheinigung zum Fach „Sicherheits- und Instandhaltungstechnik“ (mit > 50 Punkten) und/ oder TRWI-Sachkunde-Nachweis (80-h-Lehrgang)
  • Abschluss als staatlich geprüfter oder anerkannte Technikerin oder Techniker der Fachrichtung „Sanitärtechnik“ oder „Versorgungstechnik“

Für Referent/Referentin Hygiene kann der Nachweis der nötigen Qualifikation durch mindestens einen der folgenden Nachweise erfolgen:

  • abgeschlossenes Studium der Biologie oder Biochemie oder -physik, Medizin, Umwelt- oder Lebensmitteltechnik
  • alternativ Nachweis eines anderen Hochschulabschlusses mit vertiefenden Inhalten über Hygiene, Trinkwasserhygiene oder mikrobielle, organische und anorganische Inhaltsstoffe des Wassers, deren Änderungsprozesse und deren Beseitigung
  • ö.b.u.v. Sachverständige (HWK/IHK) für Trinkwasserhygiene -> Positivliste gültiger Sachverständigenbezeichnungen

Beide Teilgebiete

Zusätzlich zum Nachweis einer der genannten Qualifikationen sind vorzulegen:    

  • gültige VDI-Urkunde einer Schulung A nach dieser Richtlinie 
  • Nachweis einer mindestens fünfjährigen einschlägigen Berufserfahrung innerhalb der letzten sieben Jahre 
  • Nachweise über Weiterbildung im Bereich der Trinkwasser-Installation 

Form der Nachweise

Nachweise sind zu führen durch Vorlage von:

  • Abschlusszeugnissen abgeschlossener Studiengänge einschließlich Auflistung der Studienfächer oder Module, 
  • Technikerabschlüssen oder Meisterbriefen einschließlich Anlagen zu Zusatzqualifikationen,
  • Tätigkeitsnachweisen (Arbeitgeber- oder Eigenbescheinigungen).

Die obigen Nachweise können nur über einen aktuellen VDI-Schulungspartner eingereicht werden. 

VDI-Schulungspartnerschaft

Die VDI-Gesellschaft Bauen und Gebäudetechnik (VDI-GBG) bietet interessierten Schulungsträgern eine VDI-Schulungspartnerschaft zur Qualitätssicherung an. Diese Schulungspartnerschaft basiert auf einem Vertrag zwischen dem Schulungsträger und der VDI-Gesellschaft Bauen und Gebäudetechnik. Der Vertrag sieht u. a. vor, dass bei Partnerschulungen ausschließlich Referent(inn)en eingesetzt werden, die die Anforderungen nach VDI-MT 6023 Blatt 4  erfüllen. Das bedeutet konkret, dass die Referent(inn)en selbst an einer Schulung nach VDI 6023 teilgenommen haben. Eine Schulung wird in der Regel von zwei Referent(inn)en durchgeführt, jeweils für die Teilgebiete Technik und Hygiene.

Voraussetzungen zum Abschluss eines Schulungspartnervertrags mit der VDI-GBG

Während die Anerkennung der Referenten personenbezogen ist, basieren Partnerschulungen auf einem Schulungspartnervertrag zwischen dem Schulungsträger (der juristischen oder natürlichen Person, die verantwortlich die Schulungen veranstaltet) und der VDI-GBG. Eine Partnerschulung kann nur stattfinden, wenn der Schulungsträger einen beiderseits unterschriebenen Schulungspartnervertrag und Referent(inn)en mit jeweils einer gültigen Referentenbescheinigung (Technik und Hygiene) einsetzt. 

Ablauf bis zum Abschluss des Schulungspartnervertrags

Der Schulungspartner erhält einen personalisierten Vertragsentwurf von der VDI-GBG.
Der Schulungspartner schickt den einseitig unterschriebenen Vertrag an die Geschäftsstelle der VDI-GBG. Der Vertrag wird begleitet von:

  • der Benennung von mindestens zwei (jeweils einmal Hygiene, einmal Technik) Referent(inn)en mit gültiger Urkunde 
  • einem kompletten Satz der für die Schulung vorgesehenen Folien/Schulungsunterlagen (mit Ausnahme des Sonderdrucks der Richtlinie)
  • den Prüfungsfragebogen

Die Geschäftsstelle der VDI-GBG prüft diese Unterlagen; erfüllen die Unterlagen die Anforderungen, schickt die Geschäftsstelle den Vertrag – nunmehr beiderseits unterschrieben – zurück; der Schulungsträger kann nun die VDI-Partnerschulungen veranstalten.

Anmerkung: Die Prüfung der Unterlagen leistet die Hauptgeschäftsstelle der VDI-GBG ohne Kosten für die Schulungspartner. Unvollständige Unterlagen werden nicht in der Geschäftsstelle der VDI-GBG abgelegt oder zwischengespeichert, sondern zur Entlastung zurückgeschickt (bei Papier) oder gelöscht (bei elektronischer Einreichung). Bei Neueinreichung ist daher wieder ein vollständiger Satz Unterlagen erforderlich.

Kommentare zur VDI/BTGA/ZVSHK 6023 Blatt 2

Detaillierte Kommentare zur VDI/BTGA/ZVSHK 6023 Blatt 2 aus Sicht eines Praktikers finden Sie im Beuth-Kommentar zur Richtlinie.

Inhalt:

  • Hintergrundwissen und praktische Tipps
  • Verweise auf andere Verordnungen, Normen etc.
  • Umfangreiche Zusatzinformationen

Fragen und Antworten zur Richtlinienreihe VDI 6023

Sie haben Fragen zur Richtlinienreihe VDI 6023? Dann nutzen Sie die Möglichkeit, Ihre Frage über unsere Internetseite zu stellen.

Die Inhalte von VDI-Richtlinien entstehen in Übereinstimmung mit der VDI 1000 und bilden den Konsens der Verkehrskreise ab. Sie gelten als anerkannte Regeln der Technik. Die Inhalte dieser FAQ dagegen sind rein informativ und haben nicht den Status anerkannter Regeln der Technik. Sie stellen insbesondere auch keine Rechtsberatung dar, sondern sollen als beispielhafte Fallbesprechungen Hilfestellungen für Richtlinienanwender geben. Sie können nicht die eingehende Rechtsberatung durch eine hierzu berufene Person ersetzen und sind nicht als zusätzliche oder über die Richtlinieninhalte hinausgehende Festlegungen zu verstehen.

Antwort:

Na, das sind ja gleich mehrere Fragen auf einmal.

1) Zutreffend ist, dass bei einer Überschreitung des technischen Maßnahmewerts nach TrinkwV 2001 nach §16 (7) der Verordnung eine Gefährdungsanalyse durchgeführt werden muss.

2) Zutreffend ist auch, dass für die Durchführung einer Gefährdungsanalyse Zugang zu Ihrer Wohnung nötig ist, denn um die Trinkwasser-Installation umfassend, d. h. bis hin zur letzten Entnahmestelle beurteilen und die Gründe für die Überschreitung feststellen zu können, muss der Sachverständige tatsächlich alle Entnahmestellen (Waschbecken, Toiletten, Duschen usw.) in Augenschein nehmen können. Da der Vermieter ohne Ihre Zustimmung a priori keinen Zugang zu den Entnahmestellen hat, die innerhalb Ihrer Wohnung liegen, müssen Sie ihm, damit er seiner Pflicht nachkommen kann, diesen Zugang einräumen – ob dadurch, dass Sie selber da sind oder mithilfe einer Vertrauensperson, der Sie den Schlüssel übergeben, ist unerheblich. Besser ist es allerdings, wenn Sie’s selber tun, weil Sie nötigenfalls direkt auch Fragen des Sachverständigen zur Nutzung der Zapfstellen beantworten können, was ein Treuhänder evtl. nicht kann. Beispiele hierfür sind: Wird das Gäste-WC regelmäßig genutzt? Wie oft werden Dusche und Badewanne genutzt, wenn beide gleichzeitig vorhanden sind?

3) Aber jetzt kommt’s: TrinkwV 2001, §16 (7), sagt auch: „Über das Ergebnis der Gefährdungsanalyse und sich möglicherweise daraus ergebende Einschränkungen der Verwendung des Trinkwassers haben der Unternehmer und der sonstige Inhaber der Wasserversorgungsanlage unverzüglich die betroffenen Verbraucher zu informieren.“ Das wichtige Wort hier ist „unverzüglich“. Die Gefährdungsanalyse ist mit der Aufnahme der Informationen zur Trinkwasser-Installation und der Erstellung des Gutachtens, darin enthalten Maßnahmen zu Wiederherstellung einer gesundheitlich unbedenklichen Trinkwasserbeschaffenheit, erst einmal beendet. (Das steckt schon in dem Wort „Analyse“.) Falls die Befunde der Probenahmen eine Gefährdung der Verbraucher erwarten lassen, müssen ggf. Sofortmaßnahmen zu deren Schutz ergriffen werden. Damit ist auch schon impliziert, dass es keine Frist für die Erstellung einer Gefährdungsanalyse geben muss, denn ob ein Gutachten fertig wird oder nicht, ist unerheblich; wichtig ist, dass die Verbraucher vor gesundheitlichen Risiken geschützt werden. Dazu ist der Vermieter, der in der TrinkwV2001 „Unternehmer“ heißt, verpflichtet: Er tritt als Anbieter von Trinkwasser in Erscheinung und verdient mit dem Betrieb der Trinkwasser-Installation Geld – eben über die Mieteinnahmen. Es kann also nicht sein, dass man Sie erst informiert, wenn wieder alles im grünen Bereich ist, denn schützen müssen Sie sich bzw. muss der Vermieter Sie evtl. vorher. Beispiele hierfür sind Duschverbote in Schulen, wenn hohe Befunde (über 10.000 KBE/100 ml) vorliegen; die Duschverbote werden sofort ausgesprochen und können wieder aufgehoben werden, wenn eine Nachuntersuchung ergeben hat, dass die Maßnahmen nach der Gefährdungsanalyse erfolgreich waren. Die Behauptung, dass man Sie erst nach Vorliegen der Nachuntersuchungen informieren müsste, ist unsinnig. Auch wenn die Befunde nicht in einem Bereich liegen, der Sofortmaßnahmen nötig macht, ist die Gefährdungsanalyse mit der Erstellung des Gutachtens abgeschlossen und nicht erst mit Vollzug der aus dem Gutachten zu entwickelnden und von einem Fachhandwerker umzusetzenden konkreten Sanierungsmaßnahmen abgeschlossen. Damit haben Sie - unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Verzögern - Anspruch auf Informationen, ggf. nicht auf die gesamte Gefährdungsanalyse, aber mindestens auf eine Zusammenfassung.

Antwort:

Stimmt schon, trinken sollte man Sprinklerwasser nicht mehr. Versprühtes Sprinklerwasser einatmen möglichst auch nicht. Aber wenn man im Brandfall davon eine Ladung abbekommt, bevor man die Hütte verlassen kann, darf man sich trotzdem glücklich schätzen, überlebt zu haben. Wenn man dann ein paar Tage später eine Infektion bekommt, hat ein Arzt gute Chancen, die zu behandeln.
Tatsächlich gelten viele Hygiene- und andere Vorkehrungen in Ausnahmefällen, wie eben Brandfällen nicht mehr. Vor vielen Jahren hat ein Arzt in einem Kurs über Herz-Lungen-Wiederbelebung das so erklärt, als jemand Angst äußerte, dem Patienten Rippen zu brechen: „Brechen Sie dem ruhig ein paar Rippen. Das kriege ich im Krankenhaus wieder hin – wenn er lebend ankommt. Wenn Sie nicht reanimieren, ist er tot. DAS kriege ich nicht wieder hin.“
Interessant ist übrigens die Frage, ob die Verkeimung des Wassers überhaupt so gravierend ist: Schließlich ist das ein abgeschlossenes Volumen, das zwar eine Anfangsausstattung mit Keimen und Nährstoffen enthält, aber im Normalfall praktisch keine Nachlieferungen erhält. Woraus sollte da ein größerer Biofilm entstehen? Als Trinkwasser ist das Wasser allerdings vermutlich trotzdem nicht geeignet, weil während der langen Stagnation vermutlich einiges aus den Werkstoffen ins Wasser übergeht.

Antwort:

6 Monate ganz sicher, 5 Jahre wohl eher nicht. Ein signifikant geänderter neuer Weißdruck einer VDI-Richtlinie erscheint nicht von jetzt auf gleich. Davor muss es einen Entwurf gegeben haben. Zwischen einem Entwurf und dem neuen Weißdruck liegen in aller Regel mindestens 12 Monate. Da man von Experten eines Fachs erwartet, dass sie sich eigeninitiativ hinsichtlich der aktuellen Regelwerke auf Ballhöhe halten, kann es echten Fachleuten im Bereich Trinkwasserhygiene nicht passieren, dass diese "den Schuss nicht hören" und von einem neuen Weißdruck überrascht werden. Daher sollte es möglich sein, dass sich jemand, der vor 6 Monaten eine Schulung hatte und der heute auf einen neuen Weißdruck aufmerksam wird, möglich sein, sich selber in den neuen Weißdruck einzulesen.

Ich gebe Ihnen allerdings Recht, dass die Formulierung nicht optimal ist. Meines Erachtens sind 5 Jahre angesichts des Anspruchs speziell an die Geschulten der Kategorie A zu lang. Ich würde qualitätsbewussten Trinkwasser-Fachleuten mit Seriositätsanspruch immer empfehlen, ihr Wissen über die allgemein anerkannten Regeln der Technik alle zwei bis drei Jahre zu aktualisieren, denn erstens ist Erfüllung ALLER allgemein anerkannten Regeln der Technik in der Trinkwasserverordnung die Messlatte und zweitens ist eine Schulung nach VDI 6023 eine perfekte Paketlösung zu genau diesem Thema. Die Schulung ist also ein Angebot.

Antwort also: Wenn Sie die VDI-Urkunde als Carte Blanche in dem Sinne verstehen, sich vorerst nicht mehr um das Thema kümmern zu müssen, dann ist es gut, wenn die Urkunde mit einer Neuausgabe der Richtlinie ungültig wird. Verfolgen Sie trotz Zertifikat weiter die Entwicklungen in der Fachwelt (wozu Sie m. E. verpflichtet sind), dann kann ich gut damit leben, wenn Sie erst ein paar Jahre nach Erscheinen eines neuen Weißdrucks eine Schulung besuchen.

Antwort:

Keine - weil es keinen solchen Sachverständigen (SV) gibt. (Bitte lesen Sie trotzdem weiter!) Die TrinkwV legt im § 16 (7) eine Pflicht zur Durchführung einer Gefährdungsanalyse fest, sagt aber nichts über die nötige Qualifikation des "Analysten". Etwas präziser ist da die entsprechende UBA-Empfehlung, die jedoch auch nur eine Vermutungswirkung für Menschen mit einschlägiger Berufsausbildung und VDI-Urkunde nach VDI 6023 Kategorie A angibt.

Der Begriff der "Zertifizierung", wie in Ihrer Anfrage zitiert, ist leider in Deutschland nicht geschützt. Wenn irgendwer sich überlegt, etwas zertifizieren (= beurkunden) zu wollen, dann darf er das tun und "Zertifikate" ausstellen. Solange jedoch dieser Zertifizierer nicht nach transparenten Regeln und mit einem QM-System arbeitet, wie sie beispielsweise in DIN EN ISO/IEC 17024 niedergelegt sind, und sich der entsprechenden Überwachung durch eine Akkreditierungsstelle unterwirft, ist eine solche Zertifizierung nur vordergründig.

Eckpfeiler einer glaubwürdigen Zertifizierung ist die Unabhängigkeit der zertifizierenden Stelle. Zertifikate, bei denen Teilnehmer einer Ausbildung vom Träger der Ausbildung oder einer mit diesem "verschwägerten" (= nicht unabhängigen) Organisation "zertifiziert" sind, sind Marketinginstrumente. Damit möchte ich nicht die Sachkunde der "zertifizierten" Personen in Zweifel ziehen, die häufig in gutem Glauben an solchen Lehrgängen teilnehmen, doch das Zertifikat selber ist nicht wirklich besser als eine schlichte Teilnahmebescheinigung vom Lehrgangsträger.

Der VDI hat aus diesem Grund in Zusammenarbeit mit BTGA und ZVSHK eine Zertifizierung nach der Richtlinie VDI/BTGA/ZVSHK 6023 Blatt 2 initiiert. Diese wird von einem unabhängigen Zertifizierungsdienstleister nach offengelegten Spielregeln und nach einem öffentlich einsehbaren Zertifizierungsprogramm durchgeführt, das von ehrenamtlichen Fachleuten erarbeitet wurde. In diesem Zertifizierungsprogramm (einsehbar auf www.dincertco.de/6023) finden Sie das Statement der VDI-Experten zu der Frage "Was muss ein Mensch draufhaben, wenn er Gefährdungsanalysen nach TrinkwV durchführen möchte?"

Die VDI-Fachleute haben die Latte recht hoch gelegt, denn der "Analyst" soll im Rahmen der Gefährdungsanalyse die Arbeit anderer Fachleute begutachten. Er muss also ein überdurchschnittliches Fachwissen nachweisen. Das kann man nach Meinung der VDI-Experten nicht in einem Lehrgang von einem oder zwei Tagen erwerben, sondern nur durch einschlägige Ausbildung UND umfängliche Erfahrung. Ein Lehrgang kann dem dann noch die Sahnehaube aufsetzen, aber ohne die Torte darunter ist auch die Sahne nichts. VDI-Lehrgänge gibt es daher nicht.

Antwort:

VDI-Richtlinien ist generell per Vermutungswirkung der Status "allgemein anerkannte Regel der Technik" zu unterstellen. Das gilt aufgrund des in VDI 1000 beschriebenen Konsensverfahrens - und zwar schon sehr lange. Was konkret VDI 6023 betrifft: Diese Richtlinie erschien erstmals im Dezember 1999. Schon damals galt bezüglich des Weißdrucks die erwähnte Vermutungswirkung. (Für Gründrucke/Entwürfe kann man i. d. R. diese Vermutungswirkung nicht geltend machen.) Nach VDI 6023 werden seitdem jedes Jahr Tausende von Menschen geschult. D. h. die Inhalte sind bei den auf aktuellem Stand fortgebildeten Fachleuten der Verkehrskreise durchgängig bekannt. Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der von Ihnen in Bezug genommenen Ausgabe von 2006 existierte die Richtlinie bereits mehr als sechs Jahre und hatte bereits das zweite Einspruchsverfahren (zur 1999er und zur 2006er Fassung hinter sich), sodass hier nicht nur die allgemeine Vermutungswirkung gilt, sondern zusätzlich von gründlicher Praxisbewährung auszugehen ist. Ich habe daher ein sehr gutes Gewissen bei der Einschätzung, dass diese Richtlinie nicht erst seit 2006 als allgemein anerkannte Regel der Technik anzusehen ist.

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Manuela Schuhmann
Ihre Ansprechpartnerin zu Richtlinien-Schulungen

Manuela Schuhmann

Dipl.-Phys. Thomas Wollstein
Ihr Ansprechpartner zur VDI 6023

Dipl.-Phys. Thomas Wollstein

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